BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 7/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 14 924.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung MVZEURODISTRIKT für die Dienstleistungen Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-heitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; orthopädi-sche Artikel; Sondermobiliar für medizinische Zwecke; Forschung auf dem medizinischen Gebiet; elektronische Daten-speicherung; Computerprogramme; Aktualisierung von Computer-software; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen einer Klinik; Dienstleistungen einer Ambulanz; Dienstleistungen eines Chiro-praktikers; Dienstleistungen eines Neurologen; Durchführung von Akupunktur; Gesundheits- und Schönheitspflege. Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen. „MVZ“ sei die Fachabkürzung für „Medizini-sches Versorgungszentrum“, der Begriff „Eurodistrikt“ habe sich mittlerweile zu ei-nem Fachbegriff für ein spezielles grenzüberschreitendes Gebilde entwickelt. Die Zusammensetzung weise lediglich beschreibend darauf hin, dass die so bezeich-neten Waren und Dienstleistungen von Medizinischen Versorgungszentren in Eurodistrikten stammten, dort zum Einsatz kämen bzw. dort erbracht würden. - 3 - Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausge-führt, die teilweise - in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und 10 (orthopädische Artikel) sowie Dienstleistungen der Klasse 44 - angesprochenen Endverbraucher (i. d. R. Patienten) könnten dem angemeldeten Gesamtbegriff sowie den Begriffs-bestandteilen keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt zuordnen. „MVZ“ habe nämlich mehrere mögliche Bedeutungen; die Belege für die von der Markenstelle angenommenen Bedeutung „Medizinisches Versorgungszentrum“ wendeten sich ausschließlich an Fachpublikum, nicht dagegen an Patienten, so dass in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und 10 (orthopädische Artikel) sowie Dienstleistungen der Klasse 44 die erforderliche Unterscheidungskraft vorliege. Zudem sei „MVZ“ auch in der Bedeutung „Medizinisches Versorgungszentrum“ vieldeutig, da die davon umfasste ärztliche Dienstleistung nicht spezifiziert sei. Für den Begriff „EURODISTRIKT“ gebe es keine eindeutige Definition, da es eine Vielzahl von räumlich nicht exakt begrenzten Eurodistrikten gebe, so dass es sich nicht um eine eindeutig zuzuordnende Ortsangabe handele, die zur Beschreibung dienen könne. Jedenfalls sei die Zusammensetzung der beiden Bestandteile ohne Bindestrich schwer lesbar und eine unterscheidungskräftige Wortneuschöpfung. Die Waren der Klasse 10 sowie die Dienstleistungen der Klasse 42 richteten sich teilweise an Fachkreise, meist Ärzte; auch für diese ergebe sich durch das Zusam-menziehen der Bestandteile ein neuer, schwer lesbarer Gesamtbegriff. Der Anmelder verweist auf eingetragene inländische Wortmarken mit dem Be-standteil „MVZ“ verbunden mit einer Ortsangabe und legt ein für die Klasse 42 ge-ändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor. - 4 - Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2005 auf-zuheben hilfsweise, auf der Grundlage des für die Klasse 42 wie folgt eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu entscheiden: „elektronische Datenverarbeitung; Erstellen von Computerpro-grammen für die Datenverarbeitung; Aktualisierung von Computer-software“. Dem Anmelder wurden die Ergebnisse einer Internetrecherche mit entsprechen-dem Hinweis des Senats übersandt. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. - 5 - Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-Key; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260 m. w. N). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-len zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschrei-benden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des In-halts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, auch nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Post-kantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, - 6 - dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“ (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee). Die angemeldete Bezeichnung setzt sich - trotz Großschreibung - erkennbar aus dem vorangestellten Buchstabenbestandteil „MVZ“ und der nachgestellten Wort-folge „EURODISTRIKT“ zusammen. Die Buchstabenfolge „MVZ“ ist eine - jeden-falls im Fach- und Rechtsverkehr - gebräuchliche Abkürzung für „Medizinisches Versorgungszentrum“, gem. § 95 SGB V eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (vgl. in iuris.de unter dem Stichwort „MVZ“, z. B. Michael Quaas, Das MVZ und die Inte-grierte Versorgung als neue Versorgungsformen für Krankenhäuser; Thomas Bohle, Ulrich Grau, Krankenhaus, Vertragsarzt und MVZ sowie u. a. SG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 26.4.2007, und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Senat, Urteil vom 4.9.2006) Ziel der Einrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist es dabei, durch eine gemeinsame Nutzung der Administration, der technischen Einrichtungen und durch eine Koordinierung und Konzentration der Behandlungen wirtschaftlicher zu arbeiten und mehr Zeit für die eigentliche ärztliche Arbeit zu schaffen. Für den Pa-tienten ist das Medizinische Versorgungszentrum mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar (vgl. online-lexikon unter http:// de.wikipedia.org/wiki/MVZ). Für die Planung, Realisierung und Betreuung nach Betriebsaufnahme eines Medizini-schen Versorgungszentrums werden spezielle Dienstleistungen angeboten wie u. a. die Bereitstellung spezieller MVZ-Software (vgl. Medizinisches Versorgungs-zentrum - vom Bau zum Betrieb, unter www. medicineteam.de). Wie aus der mit dem Stichwort „MVZ“ unter www.google durchgeführten und dem Anmelder mitgeteilten Internetrecherche ersichtlich, wird die Abkürzung „MVZ“ - neben der Verwendung in Fachkreisen - von bereits bestehenden Medizinischen Versorgungszentren dazu verwendet, ihre Leistungen - teils unter Beifügung einer - 7 - Ortsangabe, teils von speziellen Fachrichtungen - den allgemeinen Verkehrskrei-sen anzubieten. Der Wortbestandteil „Eurodistrikt“ setzt sich aus den Worten „Euro“ - das als Präfix in einer Wortzusammensetzung i. d. R. als Abkürzung für „Europa, europäisch“ verwendet wird und „Distrikt“ für „Bereich, Gebiet, Region (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 CD-ROM) zusammen. Die Kombi-nation „Eurodistrikt“ ist bereits üblich zur Bezeichnung eines die Staatsgrenzen Deutschlands und Frankreichs übergreifenden Territoriums, in dem Verflechtun-gen verschiedenster Art gefördert werden sollen (vgl. „… Wir unterstützen die Schaffung eines Eurodistrikts Straßburg-Kehl mit guter Verkehrsanbindung, um neue Formen der Kooperation zu erforschen und europäische Institutionen aufzu-nehmen, und rufen zur Schaffung weiterer Eurodistrikte auf“ aus der Gemeinsa-men deutsch-französischen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrags vom 22. Januar 2003, Nr. 24 - Regionale und interregionale Zusammenarbeit un-ter www.eurodistrict.eu/de/index.php). „Eurodistrikt“ bezeichnet daher ein be-stimmtes Gebiet, das als Ortsangabe dienen kann. Die angemeldete Kombination „MVZEURODISTRIKT“ ist daher im Sinne von „Me-dizinisches Versorgungszentrum im Eurodistrikt“ zu verstehen. Sie ist eine sprach-übliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden da-bei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. In diesem Sin-ne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der allgemeine Verkehr ist daran gewöhnt, dass im Rahmen von Werbung gerade im Internet Leistungen in abgekürzter und schlagwortartig herausgestellter Form - auch in neuen Wortzusammensetzungen - angeboten werden. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt die angemel-dete Bezeichnung „MVZEURODISTRIKT“ die zur Beschreibung geeignete Sach-- 8 - aussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung und Ort der Er-bringung um Waren und Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines in einem Eurodistrikt gelegenen Medizinischen Versorgungszentrums angeboten und er-bracht bzw. dazu dienen oder hierfür bestimmt sind. Dabei ist ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren auch dann anzunehmen, wenn diese zwar nicht die Ei-genschaften der Waren selbst beschreibt, sondern deren Bestimmung oder Ver-wendung bezeichnet (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). So können die beanspruchten Waren durch eine besondere Größe oder bestimmte Ausstattung und Zusammen-setzung besonders für den Einsatz in einem Medizinischen Versorgungszentrum eines Eurodistrikts geeignet sein. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die angemeldete Zusammen-setzung ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Dienstleistungen das The-ma „Medizinisches Versorgungszentrum in einem Eurodistrikt“ zum Inhalt haben, hierfür bestimmt sind oder Verwendung finden können bzw. im Rahmen der Leis-tungen eines Medizinischen Versorgungszentrums in einem Eurodistrikt üblicher-weise erbracht werden. Auch die nach Ansicht des Anmelders möglichen Bedeutungsvarianten der Einzel-bestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH - DOUBLEMINT a. a. O.; EuGH - BIOMILD a. a. O.) Selbst wenn der Begriff „MVZEURODISTRIKT“ auf eine Wortschöpfung durch den Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weite-res verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). - 9 - Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Ansicht des Anmelders nur Teile der allgemeinen Verkehrskreise angesprochen sein können. Maßgeblich ist der objek-tiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit als Fachangabe. Insoweit können bereits die Be-dürfnisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Markeneintragung unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses entgegenstehen, weil jeder Mit-bewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH a. a. O. – KPN-Postkantoor; Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 198). Auch die Ansicht des Anmelders, es könne den Bestandteilen der angemeldeten Marke nicht entnommen werden, welche konkreten Dienstleistungen hiervon um-fasst seien, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nicht jede begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinfor-mationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den ge-wünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigen-schaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 City-service). Der Anmelder kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf die Eintragung der Buchstabenfolge „MVZ“ auch in Verbindung mit weiteren be-schreibenden Bestandteilen berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehand-lungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Mar-kenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung han-delt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. – Nr. 60 ff. „Henkel“). - 10 - Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ergibt sich keine andere Beurteilung, da sich die geschilderte beschreibende Bedeutung auch hinsichtlich der danach bean-spruchten Dienstleistungen besteht. Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor-dergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der da-raus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschrei-bende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten be-schreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden. Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Ko
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