BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 72/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 46 918 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge Machen Sie Ihr Business mobil für die Waren und Dienstleistungen "Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertra-gung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechni-sche und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik. Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation. Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Tele-- 3 - kommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Ein-richtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtun-gen und Teilen. Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentech-nik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software). Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Daten-verarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikati-onsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazu-gehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Ver-teilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbei-tungsprogrammen." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende - 4 - Angabe dar, die auf deren bestimmte Eigenschaften und ihre Bestimmung Bezug nehme. Bei dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um einen Fachbe-griff bzw um ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekom-munikation. Die angemeldete Bezeichnung sei eine werbeübliche Aufforderung, von den besonderen Möglichkeiten des "Mobile Business" Gebrauch zu machen. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei im Lichte der aktuellen höchstrichterli-chen Rechtsprechung schutzfähig. Sie weise auch eine gewisse Originalität auf, die sich schon daraus ergebe, daß das erste und letzte Wort mit einem "m" begin-nen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist "Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäfts-anwendung im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihrem im ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutungsinhalt zu einem fest umris-senen Schlagwort entwickelt. Dies wird auch von der Anmelderin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Soweit sie die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus den Besonder-heiten der sloganartigen Wortfolge herzuleiten versucht, vermag sie hiermit nicht - 5 - durchzudringen. Grundsätzlich sind für die Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken keine unterschiedlichen Anforderun-gen zu stellen. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. In der Regel werden längere Wortfolgen nicht unterscheidungskräftig sein. Demge-genüber können deren Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz Indizien für ihre Schutzfähigkeit sein. Auch die Mehrdeutigkeit und damit die Interpretationsbe-dürftigkeit einer Werbeaussage kann hierfür einen Anhalt bieten (BGH MarkenR 2001, 209 ff, Test it – mit umfangreichen Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung nicht unter-scheidungskräftig. Das englischsprachige Schlagwort ist lediglich in einen deut-schen Werbeslogan eingebaut worden. Der dahinterstehende Fachbegriff bleibt jedoch ohne weiteres erkennbar und wird nicht auf den ursprünglichen Wortsinn seiner einzelnen Bestandteile zurückgeführt. Es liegt auch keine, möglicherweise schutzbegründende Verbindung von Ausdrücken der englischen Sprache mit einem im übrigen deutschen Werbespruch vor. Die Bezeichnung "Business" hat längst Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden und bedarf daher keiner Übersetzung mehr. Die Hinzufügung der Wortfolge "Machen Sie Ihr ..." stellt eine, insoweit ergänzende beschreibende Angabe als auch eine werbemäßige Anprei-sung dar. Sie bescheinigt den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Eignung für den Bereich des "Mobile Business" und weist anpreisend darauf hin, daß es mit eben diesen Produkten gelingt, mobile Geschäftsanwendungen zu realisieren. Der beschreibende Gehalt dieser Sachaussage erstreckt sich auf sämtliche von der Anmeldung umfaßten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Wortfolge weist auch keine ausgesprochene Kürze und Prä-gnanz auf. Auch der Satzbau beinhaltet keine Besonderheiten, die Bezeichnung ist sprachüblich gebildet. Ebensowenig ist eine Mehrdeutigkeit bzw Interpretations-bedürftigkeit zu erkennen. Die vermittelte Sachaussage ist klar erkennbar und von ihrem Inhalt eher schlicht. - 6 - Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Originalität. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß jeweils das erste und das letzte Wort der Zeichenfolge mit einem "m" beginnen, wirkt nicht schutzbegrün-dend. Der angesprochene Verkehr wird diesen Umstand als zufällig ansehen und dahinter kein besonderes Ausdrucksmittel, insbesondere keine stabreimartige Gestaltung sehen. Dr. Buchetmann Voit Schramm Fa
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