BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 74/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 581 895 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 581 895 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 937 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 16. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 581 895 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 100 937 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amts-ermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Sommer Schramm Hu
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