BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 75/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die angegriffene Marke 304 48 116hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzoldbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 28. September 2007 und vom 30. April 2009 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke 304 48 116 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 3 387 495 angeordnet bzw. dieser Widerspruch zu-rückgewiesen worden ist.G r ü n d e :Mit Beschluss vom 28. September 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 48 116 mit der Widerspruchsmarke EM 3 387 495 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle für Klasse 5 durch Beschluss vom 30. April 2009 ihren Erstbeschluss aufgehoben und den Wider-spruch aus der Marke EM 3 387 495 zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.- 3 -Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsver-zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widerspre-chende den Widerspruch aus der Marke EM 3 387 495 zurückgenommen und gleichzeitig Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit der o. g. Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gestellt.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Winter Hartlieb PaetzoldCl
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