BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 77/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 42 501.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet Der Leiststern in der Gastroenterologie für "Arzneimittel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten; Werbung; Veröffentlichung und Herausgabe von Informationsmaterial im Be-reich des Gesundheitswesens sowie Durchführung von Schulun-gen und Seminaren im Bereich des Gesundheitswesens; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Planung und Durchführung von Projekten auf dem Gebiet der Arzneimit-telsversorgung; Beratung im Bereich des Gesundheitswesens". Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, zunächst vollständig, sodann teilweise mit Ausnahme der Waren "Papier, Pappe - 3 - (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buch-bindeartikel; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten; Werbung" zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, der an-gemeldeten Wortfolge fehle die Unterscheidungskraft, da sie sich in einem be-schreibenden Hinweis erschöpfe. Gastroenterologie sei ein Spezialgebiet der in-neren Medizin; als Leitstern bezeichne man im übertragenen Sinn auf dem jeweili-gen Gebiet richtungweisende Dinge, wobei dieser Begriff auch in der Werbung nicht unüblich sei. Die angemeldete Bezeichnung weise daher lediglich werbeüb-lich und beschreibend auf die Produkte der Anmelderin hin. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und diese damit begründet, die Wort-folge bringe zum Ausdruck, dass es sich um herausgehobene Produkte handle, die im Vergleich zu Produkten anderer Unternehmen etwas besonderes darstel-len, wobei das Wort "Leitstern" die Erzeugnisse der Anmelderin als ungewöhnlich und mit Spitzenqualität versehen ausweise. Bei der Formulierung "Leitstern" handle es sich um eine selten gebrauchte Bezeichnung, die – entsprechend dem jeweiligen Bedeutungszusammenhang – einen unterschiedlichen Bedeutungsge-halt habe, etwa als Vision oder aber als Beschreibung. Im Zusammenhang mit der vollständigen angemeldeten Wortfolge resultiere daraus kein rein beschreibender Inhalt. Damit komme ihr in gewissem Umfang produkt-identifizierende Wirkung zu. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. September 2000 und vom 19. Januar 2001 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Ein-tragung des angemeldeten Zeichens steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, zudem fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungs-kraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichne-ten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrück-lich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Waren-verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben vgl BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU). Die angemeldete Bezeichnung "Der Leitstern in der Gastroenterologie" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den noch betroffenen Waren und Dienstleis-tungen eine solche, unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mit-bewerbern der Anmelderin zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Die sprachüb-lich gebildete Wortfolge verweist, soweit Arzneimittel betroffen sind, auf die be-sondere Qualität der so gekennzeichneten Produkte, soweit die Dienstleistungen betroffen sind, verweist sie auf solche, die auf das Gebiet der Gastroenterologie bezogen sein können und hier wiederum auf die herausragende Stellung von Leistungen der Anmelderin in diesem Segment. Bei den in Klasse 16 noch streit-befangenen Waren "Druckereierzeugnisse; Photographien" können auf Gastro-enterologie in Wort und/oder Bild bezogene Darstellungen durch die angemeldete Wortfolge angepriesen werden. - 5 - Auch wenn es sich bei dem Substantiv "Leitstern" um kein alltägliches Wort han-deln mag, ist es dennoch, wie die der Anmelderin sowohl bereits durch die Mar-kenstelle als auch durch das Gericht mit der Terminsladung übermittelten Fund-stellen belegen, ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache mit der Bedeu-tung eines herausragenden Orientierungspunktes. Unerheblich ist dabei, dass "Leitstern" sowohl in der Bedeutung einer Vision als auch bei der Beschreibung eines hervorragenden Erzeugnisses Verwendung findet, da diese Mehrdeutigkeit bei Berücksichtigung des gesamten Anmeldezeichens und der beanspruchten Waren beziehungsweise Dienstleistungen entfällt und deshalb das Freihaltebe-dürfnis bei solchen Ausdrücken nicht deshalb in Frage zu stellen ist, weil ihr kon-kreter Sinn sich erst aus dem Kontext oder anderen Umständen vom Verkehr er-schließen lässt (vgl BGH BlPMZ 1997, 360 – à la Carte; GRUR 1995, 269 – U-KEY). Wörter des allgemeinen Sprachgebrauches, die von Haus aus verschie-dene Bedeutungen haben, können nicht zugunsten eines Einzelnen monopolisiert werden, weil das noch stärkere Auswirkung hätte als bei einem Wort mit nur einer Bedeutung, das demgemäss nur in engerem Umfang beschreibend verwendet werden kann. Nachdem "Gastroenterologie" als Bezeichnung eines Spezialgebiets der Innneren Medizin (vgl Pschyrembel, 258. Aufl 1998, S 550) einen glatt beschreibenden Charakter aufweist, folgt aus dem Gesamtzusammenhang des sprachüblich gebil-deten angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit, dass damit eine besondere Qualität der Produkte der Anmelderin im Zusammenhang mit diesem Teilgebiet der Medizin herausgestellt werden soll. Steht wie im vorliegenden Fall der Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung fest, bedarf es zur Begründung des Eintragungsverbotes gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG keiner Feststellung ob und in welchem Umfang diese Bezeichnung be-reits im Verkehr Verwendung findet (vgl BGH GRUR 1996, 997 – MEGA; Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 74), zumal bei Mehrwortzeichen eine - 6 - lexikalische Aufnahme derselben – ausgenommen in besonders gelagerten Fäl-len – nicht zu erwarten ist. Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die Be-lange der Mitbewerber der Anmelderin an. Es wäre dabei verfehlt, ein Freihaltebe-dürfnis schon durch § 23 MarkenG oder durch die Vorschriften des Wettbewerbs-rechts hinreichend abgesichert zu sehen. Bereits im Eintragungsverfahren er-kennbar werdenden Belangen der Mitbewerber ist auch in diesem Stadium Rech-nung zu tragen. Nachdem die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verständ-lich ist und ihr Sinn allein in der Anpreisung der Waren beziehungsweise Dienst-leistungen der Anmelderin zu sehen ist, ist sie vom Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfasst. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Der Ausdruck besteht aus einer Wortfolge, die zwar keinen grammati-kalisch vollständigen Satz darstellt, jedoch als Spruch feststellenden Inhalts aus sich heraus verständlich ist. Derartige – unvollständige – Satzgebilde werden in der Werbung vielfach verwendet und sind daher grundsätzlich kaum geeignet, als Marke im Sinn einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung zu fungieren. Der Ver-kehr ist aufgrund der allgemeinen Kennzeichnungspraxis an kurze und prägnante Herkunftsbezeichnungen gewöhnt. Sprüche, Sätze und längere Wortfolgen wer-den daher als Werbemittel, nicht aber als Marken aufgefasst (vgl BGH GRUR 1988, 211 – Wie hammas denn; BPatGE 38, 189 – Nicht immer, aber immer öf-ter). Insbesondere fehlt Slogans dann die Unterscheidungskraft, wenn sie eine beschreibende Sachaussage darstellen (vgl BGH BlPMZ 2001, 322 – REICH UND SCHOEN; BlPMZ 2001, 317 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Denn auch wenn sich Unterscheidungskraft und Identifizierungsfunktion nicht gegensei-tig ausschließen, entfällt die Unterscheidungseignung idR bei einer längeren - 7 - Wortfolge und lediglich beschreibenden Angaben, Anpreisungen und Werbeaus-sagen (vgl BGH WRP 2000, 739 – Unter Uns), wie sie im hier vorliegenden Fall gegeben sind. Dr. Buchetmann Winter Voit Hu
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