BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 77/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 398 26 896 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit beschlossen: Es wird die öffentliche Zustellung der Beschwerdeeinlegung vom 23. August 2001 und der Beschwerdebegründung vom 18. September 2001 der Widersprechenden angeordnet. G r ü n d e : Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchstabe a VwZG. Die gewöhnliche Zustellung an den Markeninhaber kann nicht durchgeführt werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit steht mit aus-reichender Sicherheit fest, dass ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter dessen letzter, bekannter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG, 4. Aufl, § 15 Anm 2a). Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift B… in H… . Eine anwaltliche Vertretung bestand zu keinem Zeitpunkt. Bereits die Zustellung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juli 2001 konnte weder unter der in der Anmeldung angegebenen Firmen-bezeichnung noch unter dem Namen des Markeninhabers direkt ausgeführt wer-den. Nach Auskunft des Postzustellers war der Empfänger beziehungsweise die Firma unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. - 3 - Auf Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2001 und des Gerichts vom 10. Mai 2002 wurde von der Freien und Hansestadt Hamburg geantwortet, die Person des Markeninhabers sei im Melderegister ohne Angabe des Geburtsdatums nicht zu ermitteln; ebenso blieb eine Ermittlung über die Aus-kunft der Telekom AG erfolglos. Dr. Buchetmann Winter Voit Fa
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