BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 78/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 34 878.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Akustik Art für die Waren und Dienstleistungen "Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Schalltrichter, Schallmembranen für Lautsprecher; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Bausätze für Lautsprecher-boxen; Fahrzeuglautsprecher; Musikanlagen; Fahrzeug-Hifi-Anlagen; Akkumulatoren, Frequenzweichen, Bauteile für Frequenzweichen, Elektrokabel; Verstärker, Plattenspieler; CD-Player, Kassetten-recorder, Radios, Verstärker, Tuner, Tonaufnahmegeräte, Anten-nen; Laser für nichtmedizinische Zwecke; Lichtregler; Megaphone; Steuerungsgeräte für Licht- und Mikrophonanlagen, Mischpulte, Discomischpulte; Funkmikrophonanlagen; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungslampen; Glüh-birnen und Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Scheinwerfer; - 3 - Installation und Reparatur von Musik-, Mikrophon- und Lichtanla-gen; Reparatur von Lautsprechern; Vermietung von Audiogeräte, Discoanlagen, Beschallungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Lichtanlagen und Funkmikrophonanlagen." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, "Akustik Art" weise beschreibend darauf hin, daß die entsprechend gekennzeichneten Produkte in einem speziellen Zusammenhang mit akustischer Kunst stünden. Es sei ohne Belang, ob es sich hierbei um eine Wortneuschöpfung handele, da auch diese schutzunfähig seien, wenn es sich um lediglich beschreibende Angaben handele. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Er stützt dies im wesentlichen auf die Un-gebräuchlichkeit der Bezeichnung in Deutschland, insbesondere auf deren Sprachunüblichkeit, und auf den fehlenden beschreibenden Bezug zu den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. - 4 - Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 2 und Nr 1 Markengesetz nicht entgegen. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 2 und Nr 1 Markengesetz nicht entgegen. Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß es sich bei der gegen-ständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) handelt. Das vorliegende Zeichen setzt sich aus zwei Substantiven zusammen, wobei "Akustik" der deutschen, "Art" der englischen Sprache entstammt. Die gegen-ständliche Wortzusammenstellung beinhaltet daher einen Sprachmix und ist damit in sich nicht sprachüblich gebildet. Zudem ist die beziehungslose Zusammen-stellung von zwei Substantiven auch im Deutschen unüblich. Ob dieser Umstand allein die Annahme einer Schutzfähigkeit der Bezeichnung rechtfertigt, bedarf vor-liegend keiner Entscheidung. Jedenfalls verbietet sich eine Schutzversagung je-denfalls dann, wenn weiterhin ein Gebrauch der so gestalteten Bezeichnung nicht feststellbar ist. Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Bezeichnung "Aku-stik Art" ist in dieser Schreibweise als beschreibende Sachangabe auch im Inte-rnet nicht nachweisbar. Es finden sich dort lediglich einige Belege für einen mar-ken- bzw firmenmäßigen Gebrauch. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, daß es sich bei der sprachüblich aus einem Adjektiv und einem Substantiv gebildeten englischen Bezeichnung "acoustic art" um einen auch auf deutschsprachigen Internetseiten vielfach belegbaren Begriff für "akustische Kunst" bzw "Klangkunst" handelt. Mithin begründet der sprachregelwidrige Mix im konkreten Fall die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung, begrenzt sie aber auch auf die hier dargestellte besondere Eigenprägung. - 5 - Da die Wortzusammensetzung aus den dargelegten Gründen nicht als beschrei-bende Sachangabe angesehen werden kann, fehlt ihr auch nicht jegliche Unter-scheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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