BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 79/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 14 129 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 129 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 01 764 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 1. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 398 14 129 mit der Widerspruchsmarke 397 01 764 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Parteien haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 72 333 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-- 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 RdNr 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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