BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 79/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 068 695.2hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist das ZeichenKlinikum der Universität zu Kölnfür die Waren und Dienstleistungen:„Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Schrif-ten (Veröffentlichungen); Zeitschriften; Ausbildung, insbesondere Veran-staltung und Durchführung von Seminaren; Bereitstellen von elektroni-schen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags-und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeit-schriften; medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege, insbe-sondere ambulante Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen eines Arz-tes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines me-dizinischen Labors, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), Durchführung medizini-scher und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Kranken-pflegedienste, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“.- 3 -Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Mai 2011 wegen eines bestehenden Freihalte-bedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die aus den Be-standteilen „Klinikum“, „Universität“ mit dem vorangestellten Artikel „der“ und der Ortsangabe „Köln“ mit der dazugehörigen Präposition „zu“ gebildete Anmeldung sei eine beschreibende Angabe über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestim-mung und die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen. „Klinikum“ bezeichne sowohl eine Versorgungsstätte einer bestimmten medi-zinischen Fachrichtung als auch oberbegriffsartig den Zusammenschluss einzel-ner Kliniken verschiedener medizinischer Fachrichtungen. „Der Universität“ erläu-tere, dass das „Klinikum“ organisatorisch und fachlich in Verbindung mit einer Uni-versität stehe, mit der Bedeutung, dass die Klinik nicht nur den für ein Kranken-haus klassischen Bereich der Krankenversorgung abdecke, sondern auch den für eine Universität charakteristischen Aufgabenkreis der Ausbildung von Medizinern durch Studium und Lehre sowie die medizinische Forschung beinhalte, also neben dem Versorgungs- auch der Wissenschaftssektor umfasst werde. In ihrer sprach-üblichen Kombination bezeichne die Anmeldemarke „Klinikum der Universität zu Köln“ daher eine in Köln gelegene und/oder dort schwerpunktmäßig tätige medizi-nische Versorgungsstätte, die mit der medizinischen Fakultät einer Universität fachlich und organisatorisch verbunden sei. Das Allgemeininteresse an der freien Verwendung des beschreibenden Zeichens entfalle auch nicht dadurch, dass der-zeit nur die Anmelderin diese Bezeichnung verwende. Auch die Universität Wit-ten/Herdecke sei mit dem Fachbereich Medizin in Köln ansässig und könne ein Interesse haben, diese mit „Klinikum der Universität zu Köln“ zu beschreiben.Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen für schutzfähig. Die Wortkombi-nation stelle den Eigennamen der Anmelderin dar bzw. eine Abwandlung davon, so dass die unter dieser Kennzeichnung angebotenen Waren oder Dienstleistun-gen der Anmelderin zugeordnet würden. Ein Freihaltebedürfnis lasse sich insbe-sondere auch nicht daraus herleiten, dass andere Universitäten theoretisch klini-- 4 -sche Einrichtungen im Gebiet der Stadt Köln unterhalten könnten; dies sei weder gängige Praxis noch dem Verkehr bekannt. Der Verkehr gehe nach der Jahrhun-derte alten Praxis vielmehr davon aus, dass der Hinweis auf eine Hochschule bzw. eine Universität in Verbindung mit einer geografischen Angabe ausschließlich dar-auf hinweise, dass es sich um eine Einrichtung der jeweiligen Hochschule bzw. Universität handele, die an dem im Zusammenhang mit dem Namen angegebe-nen Ort ansässig sei. Der Verkehr werde bei Wahrnehmung der angemeldeten Marke ausschließlich an die entsprechenden Einrichtungen der Anmelderin den-ken, nicht jedoch an solche, die einer nicht ortsansässigen Universität möglicher-weise zugeordnet werden könnten.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2011 aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke Klinikum der Universität zu Köln ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift - 5 -verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Ströbele-/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265 m. w. N.; EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rn. 54, 55 - Postkantoor; BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Die Frage, ob die Marke im Verkehr als beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, beurteilt sich aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 295; EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemel-dete Zeichen Klinikum der Universität zu Köln bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend.Eine „Klinik“ ist ein Krankenhaus, das sich auf die Behandlung bestimmter Erkran-kungen spezialisiert hat, „Klinikum“ weist allgemein auf einen Zusammenschluss mehrerer derartiger (Universitäts-)Kliniken unter einheitlicher Leitung hin (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1004; 1838). Eine Uni-versität ist eine Hochschule für wissenschaftliche Ausbildung und Forschung in zahlreichen Fachgebieten (vgl. Duden, a. a. O., S. 1838). Vielen medizinischen Fakultäten von Universitäten sind Krankenhäuser angeschlossen.„Köln“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG; es ist der Name der größten Stadt des Rheinlands und viertgrößten Stadt Deutschlands. Die Stadt hat mit der Universität zu Köln, an der mehr als 55.000 Studenten eingeschrieben sind, eine der größten Universitäten und mit rund 27.000 Studenten an der Fachhochschule Köln die größte FachhochschuleDeutschlands und ist Sitz zahlreicher weiterer Hochschulen (vgl. Brockhaus, Enzy-klopädie, 21. Aufl., Band 15, S. 296). „Köln“ gibt damit einen Hinweis auf die geo-grafische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dass sich dort - 6 -verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Die Präposition „zu“ ist ein veraltetes Wort für „in“ (vgl. Duden, a. a. O., S. 2067, Stichwort „zu“ unter 1c).Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Klinikum der Universität zu Köln in ihrer Gesamtheit enthält keinen Aussagege-halt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Insbesondere erhält die beanspruchte Be-zeichnung auch nicht dadurch einen bestimmten Geschäftsbetrieb bzw. Anbieter individualisierenden Sinngehalt, dass die rein beschreibenden Begriffe „Klinikum“ und „Universität zu Köln“ mit dem direkten Artikel „der“ verbunden sind. Wie aus-geführt, ist es ohne weiteres denkbar (und ja auch tatsächlich der Fall), dass in Köln mehrere Universitäten beheimatet sind. Vor diesem Hintergrund führt allein die Verwendung des bestimmten Artikels nicht über den im Übrigen rein beschrei-benden Sinngehalt des Zeichens hinaus. Die Anmeldemarke vermittelt daher auch in ihrer konkreten Ausgestaltung in unmittelbar verständlicher Weise lediglich die rein sachbezogene Information, dass es um den Betrieb eines Klinikums einer Universität in der Stadt Köln geht, die universitätsmedizinische Krankenversor-gungsstätten unterhält und der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium dient. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen.- 7 -Die Waren der Klasse 16 können von einer mit der angemeldeten Marke bezeich-neten Einrichtung herausgegeben werden und sich mit deren Tätigkeitsbereich und damit Themen und Fragestellungen des Klinikums einer Universität in Köln befassen, zum Beispiel über die Angebote, Leistungen oder Forschungsergeb-nisse informieren. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 können von einer mit der Marke bezeichneten Einrichtung erbracht werden. Im Zusammen-hang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44, die zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Klinikums einer Universität gehören, bringt die bean-spruchte Angabe Klinikum der Universität zu Köln ebenfalls zum Ausdruck, dass sie durch eine entsprechende Einrichtung einer Universität in Köln angebo-ten oder erbracht werden. Eine umfassende medizinische Betreuung erstreckt sich über den üblichen Diagnose-, Behandlungs- und Betreuungsbereich hinaus auch auf das Gebiet Rehabilitation, wie auch beansprucht.Der von der Anmelderin angeführte Umstand, dass Klinikum der Universität zu Köln ihr Eigenname sei bzw. eine Abwandlung davon, sie allein diese Einrichtung betreibe, der Verkehr bei der Bezeichnung nur an die Anmelderin denke und an-dere Universitäten in der Praxis in Köln keine klinischen Einrichtungen unterhalten könnten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Be-stimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen). Selbst wenn die angemeldete Be-zeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in Verbindung gebracht wird, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der vorliegenden Kom-bination - eine übliche Bezeichnung einer Einrichtung einer Universität mit einer geographischen Angabe - nicht ausgeschlossen.- 8 -Dem von der Anmelderin vorgetragenen Umstand, dass die angemeldete Be-zeichnung ihr Eigenname sei bzw. eine Abwandlung davon, und vom Verkehr nur mit ihr in Verbindung gebracht werde, könnte eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gemäß§ 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin nicht ge-führt.Hacker Winter BackesCl
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