BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 7/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 2 076 095BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 11. März 1996 und vom 6. Oktober 1998 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der an-gegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 021 653 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 11. März 1996 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 2 076 095 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 021 653 gelöscht. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amts-ermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. - 3 - Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu
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