BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 80/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 48 484.1/09 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Januar 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist als Bildmarke angemeldet als farbige Eintragung mit den Farben: Rot, Lila-Blau, Fliederfarben gemäß folgender Dar-stellung siehe Abb. 1 am Ende - 3 - für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere CDs und belichtete Filme. Multimediale Produktionen, insbeson-dere Film- und Fernsehproduktionen zur internationalen Verbrei-tung über Fernsehanstalten, digitale Medien und Internet, Veröf-fentlichung und Herausgabe von Informationen mit Inhalt insbe-sondere zu den Themenbereichen Ausbildung und Kultur. Druckerzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate), Waren aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 ent-halten, Produktion und internationaler Vertrieb von Präsentations-artikeln und sonstigen Artikeln, wie insbesondere T-Shirts, Tas-sen, Sticker, Fotografien und Spiele.“ Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss der Prüferin mit der Begründung zurückgewiesen, das Anmeldezeichen zeige Europa mit seinen bekannten Umrissen und Gebirgszügen. Die beanspruchten Waren könnten Themen hierzu betreffen, so dass dem ange-meldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und es handle sich um eine lediglich beschreibende Angabe, weshalb eine Eintragung aus den Gründen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen sei. Die Anmelderin verweist demgegenüber darauf, dass Unterscheidungskraft auf-grund der konkreten graphischen Ausgestaltung, nämlich der Darstellung einer Halbinsel innerhalb Europas durch Gebirgszüge gegeben sei und zudem ein Frei-haltebedürfnis nicht bestehe, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen gleich-sam um ein geographisches Phantasiewort handle. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das angemeldete Zeichen verfügt aufgrund seiner graphischen Ausgestaltung über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Seiner Eintragung steht auch kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH GRUR 2000, 720 – Unter uns; LOGO). Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzu-legen, weshalb jede, noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreicht (vgl. Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 30 f.; BGH WRP 2001, 31 – Zahnpas-tastrang). Im vorliegenden Fall kann dem angemeldeten Bildzeichen die erforderliche Unter-scheidungskraft nicht abgesprochen werden, da es sich um eine, durch die auf bestimmte Bergzüge Mittel-, Süd- und Südosteuropas sowie der italienischen (Ap-peninen-) und der iberischen Halbinsel und durch Hinzufügung zweier, tatsächlich nicht vorhandener Inseln in der Adria beschränkte und damit hinreichend individu-elle verfremdende graphische Darstellung eines großen Teils des Kontinents Eu-ropa handelt. Auch die dänische Insel Seeland ist verfremdend wiedergegeben; ebenso der finnische Meerbusen, wohingegen die Rigaer Bucht auf der Darstel-- 5 - lung des Anmeldezeichens vollkommen fehlt und die Küstenlinie der südlichen und östlichen Ostsee lediglich stark vereinfacht wiedergegeben sind. Darüber hin-aus liegt eine Verfremdung darin, dass die Bergzüge Großbritanniens, Korsikas, Sardiniens und Norwegens, soweit dargestellt, sowie auch der Gebirge in den ost-europäischen Staaten einschließlich Russland in dem Anmeldezeichen nicht ent-halten sind und große Teile Nordeuropas nördlich des Staates Dänemark über-haupt nicht abgebildet sind. In der bildlichen Darstellung des Anmeldezeichens sind auch keine Hinweise auf sonstige geologische oder geographische Beson-derheiten des abgebildeten Teils der Erdoberfläche wie etwa Seen, Flüsse, Städte etc. enthalten, und auch die wiedergegebenen und bildbestimmenden Gebirgs-züge sind nur stilisiert abgebildet, so dass eine erforderliche Unterscheidungskraft nicht in Frage gestellt werden kann, zumal das Anmeldezeichen über eine einfa-che und übliche Werbegraphik hinausgeht, kein naturgetreues Abbild des abgebil-deten Teils Europas ist und daher einen hinreichend phantasievollen und präg-nanten Eindruck vermittelt, um das Erinnerungsvermögen des Verkehrs, der Zei-chen ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt, in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN). Eine eventuelle Eigentümlichkeit oder Originalität sind keine zwingenden Vorausset-zungen der Unterscheidungskraft in diesem Sinne und können daher auch nicht Prüfungsgegenstand sein (vgl. BGH WRP 2001, 31 – Zahnpastastrang). Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gege-ben. Zwar könnte das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren, insbesondere im Zusammenhang mit Film- und Fernsehprodukten, digita-len Medien und Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen zu den The-menbereichen Ausbildung und Kultur und Lehr- und Unterrichtsmitteln, als be-schreibender Hinweis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewertet werden. Jedoch stellt das angemeldete Zeichen, wie dargelegt, keine naturgetreue Wie-dergabe eines Teils des Kontinents Europa dar, so dass hieraus ein schutzbe-gründender „Überschuss“ (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 145 m. w. N.) resultiert, der über den Charakter eines die Wortbedeutung nur gra-- 6 - phisch erläuternden Bildelements hinausgeht und dem angemeldeten Zeichen ei-nen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht. Anhaltspunkte dafür, dass das Anmeldezeichen von Mitbewerbern zur Beschreibung der in Rede ste-henden Waren gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige Verwendung benö-tigt oder gar verwendet würden, sind nicht ersichtlich, so dass ein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Nach alledem war der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 auf die Be-schwerde der Anmelderin aufzuheben. Dr. Buchetmann Voit Schwarz-AngeleNa Abb. 1
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