BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 80/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Markenanmeldung ST 19 299 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Winter beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 05 - vom 6. November 2001 ist wir-kungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen der Widersprü-che aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 die Eintragung ver-sagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 05 - die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke mit den Widerspruchsmarken festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintra-gung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechenden haben daraufhin die Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 zurückgenommen. - 3 - Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochte-ne Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Voit Hu
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