ECLI:DE:BPatG:2022:070422B30Wpat802.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 802/18
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Design 40 2013 004 752 – 0002
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 49/15)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.
November 2017 aufgehoben.
II. Das Design 40 2013 004 752 – 0002 wird für nichtig erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 35.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e
I.
Das am 30. Oktober 2013 mit folgender einziger Darstellung
angemeldete Design wurde am 04. August 2014 für die Designinhaberin und
Antragsgegnerin unter der Nr. 40 2013 004 752-0002 in das Designregister
eingetragen. Als Erzeugnis ist „Heizkörper“ erfasst.
Gegen dieses eingetragene Design hat die Antragstellerin mit einem am
15. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen
Schriftsatz einen auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Neuheit/Eigenart (§ 2
Abs. 2, 3 DesignG) gestützten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt.
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Zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrages hat sie unter Vorlage verschiedener
Unterlagen wie zB E-Mails, Rechnungen und einer Katalogabbildung geltend
gemacht, dass die Firma TURMAK HEATING SYSTEMS LTD CO. (nachfolgend:
Firma TURMAK) sowie die Designinhaberin bereits vor dem Anmeldetag unter den
Produktbezeichnungen „DIFTA“ und „BELLUNA“ designgemäße Heizkörper an
verschiedene Firmen geliefert hätten, so dass das angegriffene Design den
Fachkreisen bereits bekannt gewesen sei.
Darüber hinaus stimme das angegriffene Design im Gesamteindruck auch mit den
an seinem Anmeldetag bereits bekannten Gemeinschaftsgeschmacksmustern
000645288-0020, 000426374-0099 und 000426374-0094 sowie dem
Internationalen Design IR00067046-0022 überein.
Auf den ihr durch Übergabeeinschreiben vom 19. Oktober 2015 zugestellten
Nichtigkeitsantrag hat die Designinhaberin mit Schriftsatz vom 10. November 2015,
eingegangen per Fax am selben Tag, für die Zukunft auf das Design verzichtet und
zugleich dem Nichtigkeitsantrag für die Zeit vor dem Verzicht widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe
ein Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen
Designs. Sie sei nämlich regresspflichtig geworden gegenüber einem ihrer Kunden,
der H… GmbH & Co. KG, da diese von der Designinhaberin am 26. Juni 2015 aus
dem angegriffenen Design abgemahnt worden sei.
Die Designabteilung 3.5 hat nach Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens mit
Beschluss vom 30. November 2017 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des
angegriffenen Designs zurückgewiesen.
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Zwar habe die Designinhaberin dem sämtliche nach § 34a Abs. 1 DesignG i.V.m.
§ 21 Abs. 2 DesignV erforderlichen Angaben enthaltenden Nichtigkeitsantrag
rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 34a Abs. 2 DesignG widersprochen.
Ferner habe die Antragstellerin aufgrund der gegenüber einem ihrer Kunden mit
Schreiben vom 26. Juni 2015 erfolgten Abmahnung aus dem angegriffenen Design
gemäß § 33 Abs. 5 DesignG und i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO analog ein berechtigtes
Interesse daran, die Nichtigkeit des angegriffenen Designs für den vor dem
Designverzicht liegenden Zeitraum feststellen zu lassen.
In der Sache sei der Nichtigkeitsantrag jedoch unbegründet. Das angegriffene
Design sei zum Zeitpunkt seiner Anmeldung gegenüber den
verfahrensgegenständlichen Entgegenhaltungen neu und eigenartig im Sinne von
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 DesignG gewesen, da die von der Firma
TURMAK bzw. der Designinhaberin vertriebenen Heizkörper mit den
Produktbezeichnungen „DIFTA“ und „BELLUNA“ vor dem Anmeldetag nicht
neuheitsschädlich offenbart worden seien und das angegriffene Design gegenüber
den entgegengehaltenen Designschutzrechten Eigenart besitze und infolgedessen
auch neu sei.
In Bezug auf die entgegengehaltenen Designschutzrechte hat die Designabteilung
ausgeführt, dass der informierte Benutzer als Hersteller, Händler oder
Endverbraucher wisse, dass es flächenförmige und röhrenförmige Heizkörper gebe
und dass letztere vor allem auch hinsichtlich der Heizrohre in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungen auf dem Markt seien. Der informierte Benutzer
wisse insbesondere auch, dass Heizkörper gern zum Ablegen und Trocknen von
Handtüchern benutzt würden.
Bei einem Röhrenheizkörper sei nicht nur ein Zu- und ein Abflussrohr technisch
vorgegeben, sondern auch, dass die Heizrohre waagerecht verliefen. Die
Musterdichte sei zum Anmeldetag des angegriffenen Designs eher groß gewesen,
weil bereits zahlreiche Heizkörper bekannt gewesen seien, deren Heizrohre in
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Gruppen angeordnet und unterschiedlich lang seien und auf die ein Handtuch
aufgeschoben werden könne. Insgesamt liege daher die Gestaltungsfreiheit des
Entwerfers vorliegend im normalen bis eher niedrigen Bereich.
Das angegriffene Design verfüge über folgende Merkmale:
1. Es bestehe
1.1. aus einem Zuflussrohr,
1.2. einem Abflussrohr und
1.3. mehreren Heizrohren,
1.4. jeweils in weißer Farbe.
2. Zufluss- und Abflussrohr verliefen
2.1. senkrecht und
2.2. auf ein- und derselben Seite des Heizkörpers.
3. Die Heizrohre
3.1. verliefen waagrecht,
3.2. reichten links nicht über das äußerste Zu- oder Abflussrohr
hinaus,
3.3. seien in Vierergruppen angeordnet,
3.4. stiegen innerhalb jeder Vierergruppe in ihrer Länge
gleichmäßig und in einem Winkel von ca. 45° zur
Senkrechten von oben nach unten an,
3.5. hätten innerhalb jeder Vierergruppe einen
gleichmäßigen, etwa rohrbreiten Heizrohrabstand,
3.6. hätten zwischen den Vierergruppen einen
rohrfreien Raum, der bei entsprechend
gleichmäßigem Heizrohrabstand Platz bieten
würde für etwa zwei Heizrohre.
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Besonders prägend sei, dass sich das Zufluss- und das Abflussrohr auf ein- und
derselben Heizkörperseite befänden (Merkmal 2.2.). Durch dieses Merkmal werde
der Heizkörper nämlich auf einer Seite offen für das Aufschieben eines Handtuchs,
was der informierte Benutzer als besonders praktisch bemerken werde. Gleichfalls
besonders prägend sei, dass die Heizrohre in Vierergruppen gruppiert seien
(Merkmal 3.3.) und dass die Länge der Heizrohre in jeder Gruppe von unten nach
oben gleichmäßig abnehme (Merkmal 3.4.), da diese Merkmale die äußere Kontur
des Heizkörpers beträfen und daher besonders ins Auge fielen. Dass der Abstand
zwischen den Gruppen etwa halb so hoch sei wie eine Gruppe (Merkmal 3.6.) und
damit relativ groß sei, präge das Design ebenfalls.
Insgesamt erwecke das angegriffene Design den Gesamteindruck eines offenen,
stufigen und sehr luftigen Heizkörpers.
Ausgehend von diesem Gesamteindruck weise das angegriffene Design zu allen
entgegengehaltenen Designschutzrechten aus den im angefochtenen Beschluss
näher dargelegten Gründen unter Berücksichtigung eines normalen bis eher
niedrigen Gestaltungsspielraums einen zur Begründung der Eigenart i.S. von § 2
Abs. 3 DesignG hinreichenden Abstand auf, welcher gleichzeitig auch die Neuheit
des Designs iS von § 2 Abs. 2 DesignG impliziere.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss
vom 17. Dezember 2020 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Senats
hat die Antragstellerin die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben. Der Bundesgerichtshof
hat mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az.: I ZB 10/21) der Rechtsbeschwerde
stattgegeben, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren macht die Antragstellerin unter Vorlage
weiterer Unterlagen wie insbesondere des Verkaufskatalogs der Designinhaberin
aus dem Jahr 2010 (Anlage GS-Lö 3) geltend, dass es dem angegriffenen Design
insbesondere gegenüber dem auf Seite 4 des Katalogs (Anlage GS-Lö 4)
angebotenen und nachfolgend noch einmal vergrößert dargestellten Badheizkörper
„BELLUNA“
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an Neuheit und Eigenart fehle.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. November 2017 aufzuheben und die
Nichtigkeit des Designs 40 2013 004 752-0002 festzustellen.
Die Inhaberin des angegriffenen Designs beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass sowohl die seitens der Antragstellerin vor der
Designabteilung als auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
Neuheit und Eigenart des angegriffenen Designs nicht in Frage stellen könnten, was
insbesondere für die Abbildung des Produkts „BELLUNA“ auf Seite 4 des als Anlage
GS-Lö 3 eingereichten Verkaufskatalogs gelte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Denn der auf
die absoluten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit bzw. Eigenart (§ 33 Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2, 3 DesignG) gestützte Nichtigkeitsantrag ist zulässig und
begründet.
A. Der als Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auszulegende Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit ist zulässig; zutreffend hat die Designabteilung
ausgeführt, dass der Antrag beim DPMA schriftlich eingereicht worden ist und
sämtliche nach § 34a Abs. 1 DesignG iVm § 21 Abs. 2 DesignV erforderlichen
Angaben enthält.
Daran ändert auch der seitens der Inhaberin des angegriffenen Designs im
Verfahren vor der Designabteilung mit Schriftsatz vom 10. November 2015 erklärte
Verzicht nichts. Nach § 33 Abs. 5 DesignG kann die Nichtigkeit eines eingetragenen
Designs auch nach einem – nur für die Zukunft wirkenden, damit Ansprüche für die
Vergangenheit unberührt lassenden - Verzicht festgestellt oder erklärt werden mit
der Folge, dass die Schutzwirkungen der Eintragung des angegriffenen Designs ab
Unanfechtbarkeit des Beschlusses, als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§
33 Abs. 4 DesignG).
Da das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten,
nicht schutzfähigen Designs jedoch nur solange besteht, als das Recht noch
wirksam und in Kraft ist, bedarf es eines Feststellungs- bzw. Rechtschutzinteresses
der Antragstellerin entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO (vgl.
Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 33 Rdnr. 34).
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Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin vorliegt, darf
jedoch nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden. Hinreichender
Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht danach schon
dann, wenn der Antragsteller Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach
Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen
ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint
werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt
(vgl. BGH v. 13.7.2020 – X ZR 90/18, GRUR-RS 2020, 20329 –
„Signalübertragungssystem“ betreffend das Rechtsschutzinteresse des
Nichtigkeitsklägers in einer Patentnichtigkeitsklage nach Erlöschen des
Streitpatents). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Zwar hat die Designinhaberin auf die mit Schreiben vom 26. Juni 2015 gegenüber
einem Kunden der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunft und Vernichtung rechtswidrig hergestellter Erzeugnisse ausweislich des
von der Antragstellerin als Anlage GS4 zum Schriftsatz vom 13. Oktober 2017
eingereichten Schreibens der Designinhaberin vom 10. November 2015 verzichtet,
so dass jedenfalls insoweit auch eine Regresspflicht der Antragstellerin gegenüber
ihrem Kunden nicht mehr in Betracht kommt.
Dennoch verbleibt für die Antragstellerin insoweit ein gewisses Maß an
Unsicherheit, als zum einen der seitens der Designinhaberin erklärte Verzicht
gegenüber dem Kunden sich nur auf die geltend gemachten Unterlassungs- und
Auskunftsansprüche beschränkte, nicht jedoch Schadensersatzansprüche
umfasste, und zum anderen seitens der Designinhaberin entsprechende Verzichts-
und/oder Freistellungserklärungen gegenüber der Antragstellerin nicht abgegeben
worden sind, so dass der Designinhaberin weiter vorbehalten bleibt, ihr innerhalb
der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist des § 49 Satz 1 DesignG i.V.m. § 199
Abs. 3 Nr. 1 BGB zur Kenntnis gelangende Verletzungshandlungen aus der Zeit bis
zum Erlöschen des Designs gegenüber der Antragstellerin oder deren Kunden
geltend zu machen. Zudem hat die Designinhaberin in dem vorgenannten
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Schreiben vom 10. November 2015 gegenüber dem Kunden der Antragstellerin
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach das angegriffene
Design bis zum Verzicht rechtswirksam gewesen sei und die Ansprüche daher
grundsätzlich bestanden hätten, so dass auch nicht davon ausgegangen werden
kann, dass sie von einer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem angegriffenen
Design für die Zeit bis zu dessen Erlöschen endgültig Abstand genommen hat.
Angesichts der sich daraus ergebenden Unsicherheit besteht dann aber ein
berechtigtes Interesse der Antragstellerin daran, das im Zeitpunkt des Erlöschens
des Designs anhängige Nichtigkeitsverfahren weiterzuführen.
B. Über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit/Eigenart
gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 DesignG ist in der Sache zu befinden,
nachdem die Antragsgegnerin dem zulässigen Nichtigkeitsantrag innerhalb der
Monatsfrist des § 34a Abs. 2 DesignG widersprochen hat.
C. In der Sache hat der Antrag auch Erfolg, da es dem angegriffenen Design
jedenfalls an Eigenart gemäß § 2 Abs. 3 DesignG fehlt.
Gemäß § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der
Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem
Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer
hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der
Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung
des Designs berücksichtigt.
1. Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung der Eigenart ist die
Unterschiedlichkeit der jeweiligen Gesamteindrücke (BGH GRUR 2010, 718
– verlängerte Limousinen; Eichmann/Kur, Designrecht, 2. Aufl., Rdnr. 68). Ob sich
der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von dem durch ein vorbekanntes
Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines
Einzelvergleichs zu ermitteln, wobei die Designs sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale
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im Einzelnen als auch nach der Bedeutung der Merkmale für den Gesamteindruck
zu vergleichen sind (vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl.,
§ 2 Rdnr. 30).
a. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenart sind die Vorstellungen des
informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der
verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt,
gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw.
Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an
ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse
und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich
informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines
Fachmanns anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH GRUR
2012, 506 Rn. 53 und 59 – PepsiCo/Grupo Promer; EuG GRUR-RR 2010, 425
Rn. 47 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH GRUR 2013, 285
Rn. 55 – Kinderwagen II).
Ausgehend davon ist informierter Benutzer vorliegend - wie die Designabteilung
zutreffend festgestellt hat - eine Person, die als Hersteller, Händler oder
Endverbraucher weiß, dass es flächenförmige und röhrenförmige Heizkörper gibt
und dass letztere hinsichtlich der Heizrohre in den unterschiedlichsten Ausgestal-
tungen auf dem Markt anzutreffen sind. Dem informierten Benutzer ist dabei auch
bekannt, dass Heizkörper gern zum Ablegen und Trocknen von Handtüchern
benutzt werden.
b. Hinsichtlich des nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG bei Beurteilung der Eigenart zu
berücksichtigenden Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der
Entwicklung des Designs ist mit der Designabteilung davon auszugehen, dass die
Gestaltungsmöglichkeiten durch technisch-funktionale Zwänge zwar insoweit
eingeschränkt sind, als bei einem Röhrenheizkörper funktionsbedingt sowohl ein
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Zu- und ein Abflussrohr als auch der waagerechte Verlauf der Heizrohre zum
Aufschieben zB von Handtüchern technisch vorgegeben sind.
Soweit die Designabteilung dabei eine den Gestaltungsspielraum einschränkende
„Musterdichte“ iS eines größeren vorbekannten Formenschatzes angenommen hat,
ist jedoch anzumerken, dass die Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers durch einen
größeren vorbekannten Formenschatz nur dann eingeschränkt werden kann, wenn
er nicht lediglich Ausdruck des Vorhandenseins von Gestaltungsalternativen i. S.
einer „quantitativen“ Designvielfalt ist, sondern zu einer die
Gestaltungsmöglichkeiten eines Entwerfers einschränkenden „qualitativen“
Designdichte, bei der die vorbekannten Designs untereinander nur noch einen
geringen Abstand einhalten, geführt hat.
Vorliegend lässt sich anhand der Entgegenhaltungen und des seitens der
Antragstellerin als Anlage GS-Lö-3 vorgelegten Verkaufskatalogs der
Designinhaberin zwar feststellen, dass auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung
im Bereich der Badheizkörper mit waagerechten Querrohren eine große
Modellvielfalt vorhanden war. Diese weichen aber sowohl in ihrer Grundform als
auch hinsichtlich der Anzahl und Anordnung der Querrohre sowie deren Länge und
Breite deutlich voneinander ab und weisen daher einen erheblichen Abstand
zueinander auf. Für eine die Gestaltungsmöglichkeiten eines Entwerfers
einschränkende „qualitative“ Designdichte, bei der die vorbekannten Designs
untereinander nur noch einen geringen Abstand einhalten, ist daher nichts
ersichtlich.
Allein die gebrauchsbedingten Gestaltungsnotwendigkeiten führen nicht zu einer
nachhaltigen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit, da bei Badheizkörpern auch
unter Beachtung ihres Funktionszwecks die Anordnung, Anzahl, Länge und Breite
der waagerecht angeordneten Heizrohre sowohl für sich gesehen als auch in ihrer
gruppenweisen Anordnung nahezu frei variierbar ist, wie nicht zuletzt die am Markt
vorhandene „quantitative“ Vielfalt der Gestaltungen von Badheizkörpern bestätigt.
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Insgesamt ist daher von einem jedenfalls größeren, durchschnittlichen
Gestaltungsspielraum eines Entwerfers auszugehen, welcher dazu führen kann,
dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen
anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2011, 1112 Nr. 32 –
Schreibgeräte).
2. Ausgehend davon weist das angegriffene Design keinen zur Begründung der
Eigenart i.S. von § 2 Abs. 3 DesignG hinreichenden Abstand zum vorbekannten
Formenschatz auf.
a. Um festzustellen, ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von
dem durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet,
bedarf es zunächst der Ermittlung der den Gesamteindruck des angegriffenen
Designs bestimmenden Gestaltungsmerkmale.
aa. Hinsichtlich der Merkmale des angegriffenen Designs
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kann dabei auf die von der Designabteilung zugrunde gelegte und seitens der
Designinhaberin auch nicht angegriffene Merkmalsanalyse zurückgegriffen werden,
wonach das angegriffene Design über folgende Merkmale verfügt:
1. Es besteht
1.1. aus einem Zuflussrohr,
1.2. einem Abflussrohr und
1.3. mehreren Heizrohren,
1.4. jeweils in weißer Farbe.
2. Zufluss- und Abflussrohr verlaufen
2.1. senkrecht und
2.2. am linken Rand des Heizkörpers
2.3. wobei der Abstand zwischen den beiden Rohren etwa eine
Rohrbreite beträgt.
3. Die Heizrohre
3.1. verlaufen waagrecht,
3.2. reichen links nicht über das äußere Zu- oder Abflussrohr
hinaus,
3.3. sind in sechs Gruppen mit je vier Rohren (Vierergruppen)
angeordnet,
3.4. steigen innerhalb jeder Vierergruppe in ihrer
Länge gleichmäßig und in einem Winkel von ca. 45°
zur Senkrechten von oben nach unten an,
3.5. haben innerhalb jeder Vierergruppe einen
gleichmäßigen, etwa rohrbreiten Heizrohrabstand,
3.6. haben zwischen den Vierergruppen einen
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rohrfreien Raum, der bei entsprechend
gleichmäßigem Heizrohrabstand Platz bieten würde
für etwa zwei Heizrohre.
bb. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks ist über die Beschreibung der Merkmale
hinaus erforderlich, diese in Bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck
zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 504 – Sitz-Liegemöbel;
GRUR 2000, 1023 – 3-Speichen-Felgenrad m. w. Nachw.).
Danach kommt zunächst der Anordnung des Zu- und Abflussrohres am linken Rand
des Heizkörpers (Merkmal 2.2.) ein gewisses Gewicht für den Gesamteindruck zu,
wenngleich diese Anordnung dem Zweck dient, ein seitliches Aufschieben von
Handtüchern zu ermöglichen. Allerdings kann eine solche Öffnung des Heizkörpers
auch durch andere Gestaltungen erreicht werden wie zB einer mittigen Anordnung
des Zu- und Abflussrohres mit nach beiden Seiten offenen Heizrohren, so dass
diesem Merkmal anders als zB der durch gebrauchsbedingte Notwendigkeiten
vorgegebenen senkrechten bzw. waagerechten Anordnung von Zu- und Abflussrohr
bzw. Heizrohren (Merkmale 2.1. und 3.1.) eine den Gesamteindruck
mitbestimmende Bedeutung nicht abgesprochen werden kann.
Zur charakteristischen Gestaltung des angegriffenen Designs tragen jedoch in
erster Linie die Anordnung der Heizrohre in Vierergruppen (Merkmal 3.3.) und dabei
vor allem die funktional nicht vorgegebene und daher im Wesentlichen von
gestalterischen Überlegungen getragene Ausgestaltung der jeweiligen
Vierergruppen mit der von unten nach oben gleichmäßig in einem Winkel von
ca. 45° zur Senkrechten abnehmenden Länge der Heizrohre (Merkmal 3.4.) sowie
weiterhin der deutliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen (Merkmal 3.6.)
bei, so dass diesen Merkmalen gegenüber den übrigen Merkmalen ein deutlich
höheres Gewicht im Gesamteindruck des angegriffenen Designs beizumessen ist.
Insgesamt erweckt das angegriffene Design daher – wie die Designabteilung
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zutreffend festgestellt hat - den Gesamteindruck eines offenen, stufigen und sehr
luftigen Heizkörpers.
b. Ausgehend von diesem Gesamteindruck weist das angegriffene Design zu dem
entgegengehaltenen und nachfolgend abgebildeten Heizkörper auf Seite 4 des als
Anlage GS-LÖ3 eingereichten Verkaufskatalogs mit der Bezeichnung „BELLUNA“
keinen zur Begründung der Eigenart gemäß § 2 Abs. 3 DesignG hinreichenden
Abstand auf.
aa. Da die entgegengehaltene Abbildung Bestandteil des für Fachverkehrskreise
wie auch die Öffentlichkeit bestimmten Verkaufskatalogs der Designinhaberin des
Jahres 2010 war, dessen Existenz sowie Funktion seitens der Designinhaberin nicht
bestritten worden ist, wurde die darin enthaltene Abbildung des Heizkörpers
„BELLUNA“ somit spätestens im Jahre 2010 und damit sowohl vor dem Anmeldetag
des angegriffenen Designs i.S.v. § 5 DesignG als auch vor Beginn der
Neuheitsschonfrist des § 6 DesignG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und
damit offenbart.
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bb. Der zur Bestimmung der Eigenart erforderliche (Merkmals-)Vergleich des
angegriffenen Designs mit der zu berücksichtigenden Entgegenhaltung „BELLUNA“
aus dem Verkaufskatalog 2010 der Designinhaberin ergibt, dass die miteinander zu
vergleichenden Designs bis auf die Farbgestaltung gemäß Merkmal 1.4. in
sämtlichen weiteren Merkmalen vollständig oder zumindest weitgehend
übereinstimmen. Dies gilt zunächst für die den grundsätzlichen Aufbau des
Heizkörpers betreffenden Merkmale 1.1. bis 1.3. sowie insbesondere für die
charakteristische senkrechte Anordnung des Zu- und Abflussrohres am linken Rand
des Heizkörpers. Ebenso sind die Merkmale entsprechend der Merkmalsgruppe 3
und dabei insbesondere die für den Gesamteindruck besonders prägenden und
daher stärker zu gewichtenden Merkmale 3.3. und 3.4. betreffend die Anordnung
der Heizrohre in Vierergruppen (Merkmal 3.3.) sowie die von unten nach oben
gleichmäßig in einem Winkel von ca. 45° zur Senkrechten abnehmende Länge der
Heizrohre in jeder Gruppe (Merkmal 3.4) identisch in der Entgegenhaltung
enthalten. Weitgehend ähnlich gestaltet ist auch der Abstand zwischen den
einzelnen Vierergruppen (Merkmal 3.6.).
cc. Unterschiede bestehen bei der Anzahl der jeweiligen Vierergruppen gemäß
Merkmal 3.3, nämlich 6 beim angegriffenen Design und 4 bei der Entgegenhaltung
„BELLUNA“. Ferner sind bei der Entgegenhaltung „BELLUNA“ Zu- und Abflussrohr
etwas breiter ausgestaltet als bei dem angegriffenen Design und auch der Abstand
zwischen beiden Rohren beträgt bei der Entgegenhaltung nicht nur eine, sondern
mehr als zwei Rohrbreiten (Merkmal 2.3.). Weiterhin sind bei der Entgegenhaltung
auf Höhe der einzelnen Vierergruppen zwischen Zu- und Abflussrohr kreisrunde
Befestigungselemente eingefügt; zudem verfügt der entgegengehaltene
Badheizkörper an seinem unteren Ende über eine Regulierungseinrichtung.
dd. Gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen fallen diese Unterschiede
jedoch nicht so ins Gewicht, das sie einen gegenüber dem angegriffenen Design
abweichenden Gesamteindruck vermitteln.
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So handelt es sich bei den in den jeweiligen Vierergruppen der Entgegenhaltung
zwischen Zu- und Abflussrohr angeordneten Befestigungselementen sowie der an
ihrem unteren Ende angebrachten Regulierungseinrichtung um rein technische
Vorrichtungen, die der funktions- und bestimmungsgemäßen Montage und
Benutzung eines Badheizkörpers dienen. Solchen Elementen wird der informierte
Verbraucher bereits aufgrund ihrer technisch-funktionalen Bedeutung kein
besonderes Gewicht hinsichtlich des ästhetischen Gesamteindrucks beimessen;
dies vorliegend umso weniger, als die Regulierungsvorrichtung über ihre durch den
Verwendungszweck vorgegebene funktionale Ausgestaltung hinaus keinen
gestalterischen „Überschuss“ aufweisten.
Ebenso fällt die explizit von der Designinhaberin angesprochene unterschiedliche
Anzahl der jeweiligen „Vierergruppen“ bei den waagerecht verlaufenden
Heizrohren, nämlich 6 beim angegriffenen Design und 4 bei der Entgegenhaltung
„BELLUNA“, im Rahmen des bei beiden Vergleichsdesigns maßgeblich durch die
„Vierergruppen“ bestimmten (ästhetischen) Gesamteindrucks nicht besonders ins
Gewicht, da deren Anzahl maßgeblich von äußeren Umständen abhängt wie zB der
Größe der jeweiligen Wandfläche, an welcher ein das Design aufnehmender
Badheizkörper verwendet werden soll. Auch soweit die Entgegenhaltung
„BELLUNA“ durch den etwas größeren Abstand von Zu- und Abflussrohr sowie
deren breitere Ausgestaltung insgesamt weniger „stilisiert“ wirkt als das
angegriffene Design, vermögen diese Unterschiede ebenso wie die für die
ästhetische Wirkung ohnehin nachrangige abweichende Farbgestaltung
(Merkmal 1.4.) keinen abweichenden Gesamteindruck zu vermitteln. Denn die
Vergleichsdesigns werden in ihrer ästhetischen Wirkung maßgeblich durch die
übereinstimmende charakteristische Anordnung und Ausgestaltung der Heizrohre
gemäß der Merkmalsgruppe 3 getragen. In diesen Merkmalen stimmen beide
Designs jedoch nahezu vollständig überein, was dazu führt, dass die
Entgegenhaltung einen ebenso offenen und stufigen Aufbau aufweist wie es bei
dem angegriffenen Design der Fall ist.
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Das angegriffene Design ruft daher in seiner Gesamtheit bei Beachtung eines
größeren Gestaltungsspielraums eines Entwerfers keinen anderen Gesamteindruck
hervor als die Entgegenhaltung „BELLUNA“ und hält demnach den gemäß § 2
Abs. 3 Satz 1 DesignG für eine Eigenart erforderlichen Abstand zur
Entgegenhaltung „BELLUNA“ nicht ein.
c. Das angegriffene Design ist daher gemäß § 33 Abs. 5 Design unter Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. November 2017 für nichtig zu erklären, was die
Feststellung impliziert, dass das bis zur Erklärung des Verzichts wirksame
eingetragene Design von Anfang an nichtig war.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens auf die Antragstellerin entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO
bestand vor dem Hintergrund, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichte
Entgegenhaltung „BELLUNA“ gemäß den Anlagen GS-LÖ 3 bzw. GS-LÖ 4 aus
einem Verkaufskatalog der Designinhaberin stammt, diese ihr daher bekannt war,
kein Anlass.
E. Der nach freiem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert
(§§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG) ist in Anbetracht der geringen Laufzeit des
eingetragenen Designs abweichend von dem im Regelfall angemessenen Wert von
50.000 € (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020, 1016,
Tz. 9, 11) vorliegend mit
35.000 €
zu bemessen.
- 22 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
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