BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 8/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 07 869.8/44hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzoldbeschlossen:- 2 -Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke „SDT“für die Dienstleistungen der Klasse 44„Medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines medizinischen Labors und Rehabilitations-zentrums; Dienstleistungen von Kliniken; Durchführung medizini-scher und klinischer Untersuchungen und Operationen; Gesund-heitsberatung“.Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung durch Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Buch-stabenkombination handele es sich um die gängige Abkürzung einer beschreiben-den Angabe für die angemeldeten Dienstleistungen, weshalb die Marke freihal-tungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei; sie werde von den angespro-chenen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung von „strukturierte Dia-betes Therapie“ verstanden, die seit einiger Zeit als Behandlungsmethode gegen „Diabetes mellitus Typ 1“ angewandt werde. Wegen des im Vordergrund stehen-den Sinngehaltes werde der angesprochene Verkehr der Buchstabenkombination keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, auch wenn sie bisher nicht ver-wendet worden sein sollte. Als ohne weiteres erkennbare Abkürzung des Fach-begriffs unterliege die angemeldete Marke auch einem Freihaltungsbedürfnis für die beanspruchten Dienstleistungen, die sämtlich im Zusammenhang mit der ge-nannten Behandlungsmethode stehen könnten.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.- 3 -Die Wertung der Markenstelle beruhe auf einer einseitigen Betrachtungsweise und berücksichtige nicht die ungewöhnlich hohe Anzahl von Bedeutungen der Buch-stabenfolge. Deshalb könne ihr kein eindeutiger beschreibender Sinn zugeordnet werden, sondern sei interpretationsbedürftig und werde für eine Vielzahl von Wort-folgen als Abkürzung benutzt; für „strukturierte Diabetes-Therapie“ sei sie hinge-gen nicht als Abkürzung üblich; zumindest werde sie vom Verkehr nicht so ver-standen, sondern als Fantasiebezeichnung. Jedenfalls könne ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal hierbei ein großzügiger Maß-stab anzulegen sei. Aufgrund der Vielzahl von möglichen Bedeutungen eigne sich die Marke auch nicht zur Beschreibung, so dass auch kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.Der Anmelder beantragt (sinngemäß),den Beschluss der Markenstelle vom 6. November 2007 aufzuhe-ben und die Wortmarke wie angemeldet einzutragen.Der Senat hat dem Anmelder vor der von ihm beantragten mündlichen Verhand-lung Internet-Fundstellen mit dem Markenwort mit der Gelegenheit zur Stellung-nahme übersandt, wovon der Anmelder jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat er nicht wahrgenommen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Eintragungshindernis des Freihaltungs-bedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen; ob auch das Schutzhindernis - 4 -der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, lässt der Senat dahingestellt.Die angemeldete Marke gehört zu den beschreibenden Angaben im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie stellt zwar kein Wort dar, sondern eine nur einzeln aus-sprechbare Buchstabenfolge; diese wiederum ist als Abkürzung unter anderem für „strukturierte Diabetes Therapie“ nachweisbar, was auch der Anmelder wohl nicht in Frage stellt. Auch Abkürzungen sind für die Mitbewerber freizuhalten, wenn sie aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und insoweit wie die entsprechende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend einge-setzt werden können (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 8 Rdn. 264 m. w. N.). Dies trifft auch auf die vorliegende Buchstabenfolge zu. Denn im Kontext der beanspruchten Dienstleistungen, in welchem die beschreibende Bedeutung stets zu beurteilen ist, kann die strukturierte Diabetes-Therapie Gegenstand der Behandlung sein.Der Hinweis des Anmelders auf die Vielzahl von Bedeutungen für die Abkürzung kann im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keine entscheidende Rolle spie-len. Anders als die ältere Spruchpraxis stellt die Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofes darauf ab, dass eine Angabe, die jedenfalls mit einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausgeschlossen ist ohne Rücksicht darauf, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; Ströbele a. a. O. Rdn. 265 m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Abkürzungen (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 328, 330 - TDI; Ströbele a. a. O.). Dementsprechend greift auch der Einwand des Anmelders nicht durch, dass die Abkürzung für die geltend gemachte Bedeutung nicht üblich sei. Wie die Marken-stelle bereits unter Hinweis auf Fundstellen ausgeführt hat, wird die Abkürzung in dem genannten Sinne verwendet, was grundsätzlich für die Anerkennung eines Allgemeininteresses an der freien Verwendung ausreicht. Überdies hat der An-melder selbst die beanspruchte Buchstabenfolge als beschreibende Abkürzung - wenn auch in anderer Bedeutung, nämlich im Sinne von „Spine Diagnostician - 5 -and Therapist“ im Vorwort seines Buches „Das Geheimnis eines gesunden Rückens“, verwendet, wobei er auch die Erklärung hinzufügt: „Ein SDT ist ein schulmäßig ausgebildeter Arzt, der sich ausschließlich mit der Wirbelsäule be-schäftigt und sowohl die konservativen als auch die operativen Behandlungen des Rückens erfolgreich beherrscht“. Auf den im Ladungszusatz aufgeführten ent-sprechenden Vorhalt des Senats ist der Anmelder eine Antwort schuldig geblie-ben, zumal er die von ihm beantragte mündliche Verhandlung nicht wahrgenom-men hat.Damit liegt es für den Senat auf der Hand, dass der Anmelder mit der beantragten Marke ein Monopolrecht anstrebt, dass ihm ersichtlich nicht zusteht, weil er damit die beschreibende Verwendung durch Mitbewerber behindern könnte.Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Dr. Vogel von Falckenstein Winter PaetzoldCl
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