ECLI:DE:BPatG:2022:090622B30Wpat808.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 808/18
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Designnichtigkeitssache
…
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betreffend die Designs 40 2016 100 577-0001,
40 2016 100 577-0002 und 40 2016 100 577-0004
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 40/17, N 41/17, N 43/17)
hat der 30 Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts in der Sitzung vom 9. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Designinhabers wird der Beschluss der
Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18.
Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Nichtigkeit
der angegriffenen Designs 40 2016 100 577-0001 und 40 2016 100 577-
0002 festgestellt worden ist. Insoweit werden die Nichtigkeitsanträge
zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Designinhabers betreffend das angegriffene Design
40 2016 100 577-0004 wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens hat die Antragstellerin 4/5,
der Antragsgegner 1/5 zu tragen.
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G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der eingetragenen Designs 40 2016 100 577-
0001, 40 2016 100 577-0002 und 40 2016 100 577-0004. Diese Designs wurden
am 27. Oktober 2016 mit dem Anmeldetag 29. April 2016 mit den nachfolgend
wiedergegebenen Darstellungen in das Designregister eingetragen:
1. 40 2016 100 577-0001 (Abb. 1 bis 3):
Abb.1.1
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Abb. 1.2 Abb. 1.3
2. 40 2016 100 577-0002 (Abb. 1 und 2)
Abb. 2.1 Abb. 2.2
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3. 40 2016 100 577-0004 (Abb. 1 bis 3)
Abb. 4.1 Abb. 4.2
Abb. 4.3
Die Erzeugnisangabe der in Klasse 06-04 der Locarno-Klassifikation eingetragenen
Designs lautet jeweils „Badezimmerschränke, Badmöbel“.
Gegen diese eingetragenen Designs sowie die zwei weiteren Designs 40 2016 100
577-0003 und 40 2016 100 577-0005, die allesamt im Rahmen einer
Sammelanmeldung von 22 Designs angemeldet worden waren, hat die
Antragstellerin jeweils unter Zahlung der erforderlichen Gebühren mit am
19. Mai 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenem
Schriftsatz Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt mit der Begründung der
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fehlenden Designfähigkeit (§ 1 DesignG) und fehlender Neuheit/Eigenart (§ 2
DesignG).
Möbel mit dem angegriffenen Design seien bereits im Jahr 2014 und damit vor
Beginn der Neuheitsschonfrist auf dem Markt angeboten worden. Zum Nachweis
der Offenbarung hat die Antragstellerin im Amtsverfahren Ausschnitte von Kopien
von Amazon-Angeboten (Anlage A1 zum Nichtigkeitsantrag), Angeboten auf
www.ebay (Anlage A2), die Ergebnisse eines eigenen
Datensicherungsprogrammes (Anlagen A3 und A4), eine Bestellung nebst
Rechnung (Anlage A5) sowie ein Foto von Badezimmermöbeln, das der
Antragstellerin bereits am 3. Januar 2012 vorgelegen habe (Anlage A6), eingereicht.
Ausdrucke der Angebotsseiten auf www.amazon.de (Anlagen A15 – A20) zeigten
Badmöbel nach dem angegriffenen Design, die laut Angabe in den
Produktinformationen mit entsprechender ASIN-Nummer bereits im Jahr 2014,
teilweise schon 2012 im Angebot von Amazon gewesen seien. Hierfür sprächen
auch Kundenanfragen vom Januar/Februar 2015, die die LED-Beleuchtung
beträfen. Dass der Antragsgegner Entwerfer der angegriffenen Designs sei, werde
zudem bestritten.
Im Übrigen wichen die angegriffenen Designs in ihrem jeweiligen Gesamteindruck
bereits nicht von dem vom Antragsgegner als „altes“ Badmöbelset mit dem
Produktnamen „Atlantis“ bezeichneten Modell ab, das auch nach den eigenen
Angaben des Antragsgegners und damit unstreitig weit vor Beginn der Schonfrist
von diesem auf den Verkaufsplattformen Ebay und Amazon veröffentlicht worden
sei.
Die Nichtigkeitsanträge sind dem Designinhaber am 14. Juni 2017 zugestellt
worden. Der Designinhaber hat den Anträgen jeweils mit Schreiben vom 10. Juli
2017, eingegangen per Fax am selben Tag beim DPMA, widersprochen.
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In den Verfahren vor der Designabteilung hat er ausgeführt, dass eine
Veröffentlichung von Badmöbeln mit dem angegriffenen Design (Produktname
„Danny“) vor Beginn der Schonfrist nicht erfolgt sei. Die Möbel seien von ihm
entworfen, dem chinesischen Hersteller im März 2015 zugeleitet und von diesem
produziert worden. Die Verschiffung habe erstmals im Juni 2015 stattgefunden. Die
Veröffentlichung der Möbeldesigns sei frühestens im Juni 2015 - und damit
innerhalb der Schonfrist - erfolgt, um Bestellungen annehmen zu können. Die
Anlage A1 der Antragstellerin, die Badmöbel nach dem angegriffenen Design mit
dem Produktnamen „Danny“ zeige, sei zusammengeschnitten. Es solle der
Eindruck erweckt werden, dass die streitgegenständlichen Möbel bereits seit dem
21. November 2014 verkauft worden seien. Dies sei aber nicht der Fall, da der
Antragsgegner Bilder des „alten“ Vorgängermodells mit dem Produktnamen „David“
durch neue Möbelbilder nach dem angegriffenen Design mit dem Produktnamen
„Danny“ ausgetauscht habe, damit die Positionierung auf der Verkaufsplattform und
die Kundenbewertungen zum Vorgängermodell nicht verloren gingen. Dies gelte
auch für die Angebote in den Anlagen A15 - A20. Ein Austausch der Bilder unter
derselben Referenznummer (ASIN) sei unproblematisch möglich.
Die Ergebnisse des Datensicherungsprogrammes der Antragstellerin, wonach
Möbel nach dem angegriffenen Design bereits in 2014 verkauft worden seien, träfen
nicht zu. Die Software derartiger Programme hole sich immer nur die aktuellsten
Bilder einer Angebotsseite. Die in den Anlagen A5 und A6 abgebildeten Fotos von
Badmöbeln habe der Antragsgegner selbst bereits 2010 erstellt und die Fotos in
seinen Angeboten auf den Plattformen Ebay und Amazon verwendet. Das
betreffende „alte“ Badmöbelset mit dem Produktnamen „Atlantis“, dargestellt in der
Anlage B15, stimme aber nicht mit den angegriffenen Designs überein.
Die Kundenanfragen zur LED-Beleuchtung beträfen die in den Hängeschränken
angebrachte LED-Beleuchtung des Vorgängermodells „David“.
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Die Designabteilung 3.5 des DPMA hat nach Durchführung der
Nichtigkeitsverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2018 die Nichtigkeitsverfahren
40 2016 100 577-0001- N 40/17, 40 2016 100 577-0002 - N 41/17, 40 2016 100
577-0003 - N 42/17, 40 2016 100 577-0004 - N 43/17, 40 2016 100 577-0005 - N
44/17 (im Folgenden jeweils: -0001, -0002, -0003, -0004 und -0005) unter dem
Aktenzeichen 40 2016 100 577-0001 - N 40/17 zur gemeinsamen Behandlung und
Entscheidung verbunden und festgestellt, dass die eingetragenen Designs -0001, -
0002 und -0004 nichtig sind. Die Nichtigkeitsanträge gegen die Designs -0003 und
-0005 hat sie zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Designinhaber
zu 3/5 und der Antragstellerin zu 2/5 auferlegt.
In Bezug auf die Designs -0001, -0002 und -0004 seien die Anträge begründet.
Zwar bestünden keine Zweifel an der erforderlichen Designfähigkeit nach § 1
DesignG, zumal die in den Antragsformularen jeweils geltend gemachte fehlende
Designfähigkeit von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar begründet worden sei.
Durch die bloße räumliche Anordnung schon vorhandener und selbständig
bleibender Gegenstände entstehe zwar kein neues Erzeugnis und ein
Geschmacksmuster- bzw. Designschutz komme für die bloße Gruppierung von
Möbeln nicht in Betracht. Hier stellten die Designs jedoch jeweils Kombinationen
von mehreren Elementen dar, die der Verkehr als zusammengehörige Teile eines
selbständig verkehrsfähigen Erzeugnisses, nämlich eines Badmöbelsets, erkenne.
Den genannten Designs komme jedoch keine Eigenart im Sinne von § 33 Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 DesignG zu.
Die angegriffenen Designs wiesen im Wesentlichen folgende Merkmale auf:
M1: Zusammenstellung von Badmöbeln
M1.1: bestehend aus einem rechteckigen Waschtisch und einem
Flächenspiegel mit Konsole sowie zwei (-0001) bzw. einem (-0002)
bzw. ohne Hängeschrank (-0004)
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M1.2: in schwarzer (-0001, -0002) bzw. weißer (-0004) Hochglanzoptik
M2: wobei der Waschtisch
M2.1: aus einem Waschbecken mit einem relativ dünnen Waschbeckenrand
(-0001, -0002) und
M2.2: einem bündig darunter befindlichen Unterschrank bestehe, wobei der
Unterschrank im oberen Drittel geteilt sei, wodurch ein Fach in den
unteren 2/3 entstehe,
M2.3: das eine deutliche Krümmung nach hinten aufweise
M3: wobei die Hängeschränke, so vorhanden,
M3.1: ein Verhältnis von Breite zu Tiefe von ca. 1:1 aufwiesen
M3.2: die Schränke in ca. gleich große Fächer unterteilt seien
M3.3: die Schränke oben durch eine schmale Platte abgeschlossen würden
M3.4: und eine deutliche Krümmung nach hinten (entsprechend dem
Waschtischunterschrank) aufwiesen
M4: wobei zwischen Waschbeckenrand und Unterschrank ein schmaler, im
Verhältnis zum Waschbeckenrand 1:3 (-0001,-0002) breiter Spalt zu sehen
sei, der blau zu leuchten scheine
M5: wobei die Fächer des Waschtischs und, so vorhanden, der Hängeschränke
mit einem ca. 3/5 der Breite der Fächer ausmachenden zu den Seiten hin mittig
angebrachten metallisch wirkenden waagrecht-geraden schmalen eckigen
Griff ausgestattet seien. Dabei seien die Griffe an den Schränken am unteren
bzw. am oberen Rand der beiden unteren Fächer angebracht
M6: wobei der Flächenspiegel rechteckig sei und die Breite des Waschtischs
aufweise, an den Seiten und unten durch einen schmalen Rahmen in der
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Farbe des Waschtischunterschranks eingefasst sei und die Spiegelfläche am
oberen Rand eien schmalen weißen Streifen sowie einen Punkt am unteren
Rand zeige
M7: eine schmale rechteckige Konsole in Farbe des Waschtischunterschranks in
der Breite des Flächenspiegels etwa mittig zwischen Waschtisch und
Flächenspiegel angebracht sei.
Nach dem beiderseitigen Vortrag sei das entgegengehaltene Badmöbelset mit dem
Produktnamen „Atlantis“, das der Antragsgegner mit der Anlage B 15 dargestellt
habe (s. hierzu die Abbildung S. 24), bereits vor Beginn der Neuheitsschonfrist vom
Antragsgegner selbst, aber auch von Dritten auf dem Markt angeboten und verkauft
worden; es sei damit unstreitig vorbekannt. Das entgegengehaltene
Badmöbelmodell „Atlantis“ setze sich aus einem rechteckigen Waschtisch
(Waschbecken mit Unterschrank), einem Spiegelschrank in Breite des Waschtischs
und einem halbhohen Hängeschrank in weißer Hochglanzoptik zusammen, wobei
das Verhältnis von Breite zu Tiefe des Hängeschranks ca. 1:1 betrage und in zwei
gleich große Fächer unterteilt sei, der Schrank oben durch eine schmale Platte
abgeschlossen werde und im unteren Drittel eine deutliche Krümmung nach hinten
aufweise. Der Waschtisch bestehe aus einem Waschbecken und einem bündig
darunter befindlichen Unterschrank, wobei der Unterschrank etwa mittig geteilt sei,
wodurch zwei Fächer entstünden. Der Unterschrank weise ebenfalls eine dem
Hängeschrank entsprechende deutliche Krümmung nach hinten auf. Die Fächer
des Hängeschranks und des Waschtischs seien mit ca. 3/5 der Breite der Fächer
ausmachenden, zu den Seiten hin mittig angebrachten metallisch wirkenden
waagrecht-geraden schmalen Griffen ausgestattet. Dabei seien die Schrankgriffe
am unteren bzw. am oberen Rand des jeweiligen Faches angebracht. Der
Spiegelschrank gehe über die gesamte Breite des Waschtischs und sei mit einer
Aufsatzleuchte ausgestattet.
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Dem informierten Benutzer im in Rede stehenden Warenbereich sei bewusst, dass
Badmöbel so aufeinander abgestimmt sein müssten, dass ein harmonischer
Gesamteindruck entstehe und die Möbel eine gestalterische Einheit bildeten.
Badmöbelsets würden so angeboten, dass sie im Hinblick auf die Größe und den
Zuschnitt des Bades und den benötigten Stauraum frei vom Kunden angeordnet
und kombiniert werden könnten, so dass beispielsweise die Wahl zwischen einem
oder mehreren, höheren oder niedrigeren Schränken, schmaleren oder breiteren
Waschtischen und zwischen einem Spiegelschrank und einem Flächenspiegel
bestehe. Ebenso würden für Badmöbel verschiedene Zusatzausstattungen
angeboten, wie zum Beispiel auch Effektbeleuchtungen durch integriertes Licht. Die
Sanitärausstattung des Badmöbels (Waschbecken) könne üblicherweise ebenfalls
variiert werden. So bestehe bei Waschbecken z. B. die Möglichkeit, unterschiedlich
breite Ablageflächen zu wählen.
Der informierte Benutzer werde danach insbesondere der markanten nach hinten
verlaufenden Krümmung der Schränke (M3.4) und des Unterschranks (M2.3), dem
Verhältnis von Breite zu Tiefe der Hängeschränke (M3.1), der Unterteilung der
Hängeschränke in gleich große Fächer (M3.2) und den schlichten langen
waagrecht-geraden metallischen Griffen (M5), die an den Schränken am unteren
bzw. am oberen Rand der beiden unteren Fächer angebracht seien, sowie der
Hochglanzoptik (M1.2), die den Möbeln eine kühle Anmutung verleihe, das
maßgebliche Gewicht für den gestalterischen Gesamteindruck beimessen.
Dagegen seien die jeweilige Anzahl und Höhe der Hängeschränke (mit zwei oder
drei Fächern) und deren Anordnung aus Sicht des informierten Benutzers der
jeweiligen Größe und dem Zuschnitt des Bades sowie dem Bedarf an Stauraum
geschuldet und hätten daher für den Gesamteindruck des Badmöbelsets in
gestalterischer Hinsicht wenig Gewicht. Dies gelte ebenso für die Anzahl der Fächer
im Unterschrank des Waschtisches und die Farbgebung (schwarz oder weiß), die
vom informierten Benutzer als marktgängige Farbvarianten wahrgenommen
würden.
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Der Flächenspiegel mit dazugehöriger Konsole sei ein in Badmöbelsets jederzeit
austauschbares, d.h. nicht fest verbundenes, und hier zudem eher neutral
gestaltetes Element, das aus Sicht des informierten Benutzers die üblicherweise
angebotene Alternative zum Spiegelschrank darstelle, und dem aus diesem Grund
für den gestalterischen Gesamteindruck der angegriffenen Badmöbelsets eher
geringeres Gewicht zukomme.
Die in den Designs -0001 und -0002 im Waschtisch durch einen blau leuchtenden
schmalen Spalt wohl angedeutete LED-Fugenbeleuchtung, die der informierte
Benutzer ohne weiteres als übliche Zusatzausstattung erkenne, könne jedes
Badmöbelset schmücken, und sei daher für den Gesamteindruck des jeweiligen
angegriffenen Badmöbel-Designs unterzugewichten. Die Gestaltung des
Waschbeckens in Bezug auf den Handwaschraum und die Breite der Ablagefläche,
die teilweise nur schemenhaft wiedergegeben seien, würden jedenfalls vom
informierten Benutzer als marktübliche Varianten wahrgenommen und seien daher
für den Gesamteindruck ebenfalls unterzugewichten. Ob das angegriffene Design -
0004 ein Waschbecken mit relativ dünnem oder sehr dünnem Waschbeckenrand
zeige (Merkmal M2.1), und der Spalt zwischen Waschbeckenrand und
Unterschrank schmal oder breit sei (Merkmal M4), könne der Wiedergabe auch
durch Auslegung nicht entnommen werden, denn die Abbildungen 1 bzw. 2 und 3
seien diesbezüglich unterschiedlich und widersprüchlich. Sie könnten insoweit für
die Beurteilung der Eigenart keine Berücksichtigung finden.
Bei der Beurteilung der Eigenart sei der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
bei der Entwicklung des Designs zu berücksichtigen. Die Beteiligten hätten keine
Ausführungen zur Musterdichte im Bereich von Badmöbelsets gemacht, so dass
aufgrund des im Designnichtigkeitsverfahren geltenden, eingeschränkten
Beibringungsgrundsatzes von einer durchschnittlichen Musterdichte ausgegangen
werde. Hinsichtlich der Gestaltung des Waschbeckens sei anzumerken, dass die
vom Inhaber gewählte Erzeugnisangabe und Klassifikation „Badezimmerschränke;
Badmöbel“ in Klasse 06 - 04 keine Sanitärausstattungen wie umfassten. Der
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Erzeugnisangabe komme hier jedoch wegen § 11 Abs. 6 DesignG keine mittelbare
Bedeutung für die Beurteilung der Eigenart zu.
Bei dem jeweils vorzunehmenden Einzelvergleich des unstreitig vorbekannten
Badmöbelsets „Atlantis“ mit dem angegriffenen Design
(1) 40 2016 100 577-0001
überwögen die Übereinstimmungen der Designs, nämlich die rechteckige
Grundform des Waschtisches, die Gestaltung der zwei Hängeschranke, die
charakteristische Krümmung in Schränken und Unterschrank des Waschtisches
sowie die langen metallischen schlichten Griffe und ihre Anordnung die
vorhandenen Abweichungen, die vom informierten Benutzer als bloße
Abweichungen im Detail durch Zusatzausstattungen (LED-Fugenbeleuchtung) oder
marktübliche Varianten (Flächenspiegel statt Spiegelschrank, abweichende
Farbgebung, Gestaltung des Waschbeckens mit etwas dünnerem
Waschbeckenrand, Höhe und Anzahl der Schränke) erkannt würden und nicht
geeignet seien, einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Die Griffe
im angegriffenen Design fielen möglicherweise geringfügig breiter aus, stimmten
jedoch in Länge, Anbringung, eckiger Grundform und Farbe mit den vorbekannten
Griffen des Badmöbelsets „Atlantis“ überein; die etwaige leichte Abweichung führe
nicht zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck des angegriffenen Designs.
Vielmehr bestehe der Eindruck, dass die zu vergleichenden Designs aufgrund der
Übereinstimmungen einer einheitlichen (der vorbekannten) Badmöbel-Serie
angehörten. Der vom Antragsgegner erst zuletzt betonte angebliche Unterschied
hinsichtlich der Krümmung der Schränke und des Unterschranks sowie hinsichtlich
des Materials des Waschbeckens (Keramik bzw. Mineralguss) sei der allein
maßgeblichen Wiedergabe des angegriffenen Designs durch die Abbildungen im
Register bereits nicht zu entnehmen. Unter Zugrundelegung eines
durchschnittlichen Gestaltungspielraums seien die vorhandenen Abweichungen im
Detail (Waschbecken und Griffe) bzw. in Form von marktüblichen „Varianten“
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(Flächenspiegel statt Spiegelschrank, Farbe) und Zusatzausstattungen (LED-
Beleuchtung zwischen Waschbecken und Unterschrank) nicht geeignet, dem
angegriffenen Design einen abweichenden Charakter zu verleihen und zu einem
unterschiedlichen gestalterischen Gesamteindruck zu führen.
(2) 40 2016 100 577-0002
Das angegriffene Design erwecke aufgrund der unter (1) dargestellten
Übereinstimmungen und Abweichungen keinen unterschiedlichen Gesamteindruck,
vielmehr werde der Eindruck vermittelt, dass das Design der vorbekannten
Badmöbel-Serie angehöre. Die zusätzlich abweichenden Maße des Waschtisches
und des Spiegelelements (Flächenspiegel), die breiter ausfielen, führten keinen
unterschiedlichen Gesamteindruck herbei, ebenso nicht der vom informierten
Benutzer als bloßes Zubehör erkannte Wasserhahn.
(2) 40 2016 100 577-0004
Das angegriffene Design erwecke aufgrund der rechteckigen Grundform des
Waschtisches, der charakteristischen Krümmung des Unterschranks des
Waschtisches, der Hochglanzoptik sowie der langen metallischen schlichten Griffe
ebenfalls keinen unterschiedlichen Gesamteindruck. Die vorhandenen
Abweichungen würden vom informierten Benutzer als bloße Abweichungen im
Detail durch Zusatzausstattungen (LED-Fugenbeleuchtung) oder marktübliche
Varianten (Flächenspiegel statt Spiegelschrank, Gestaltung des Waschbeckens mit
etwas dünnerem Waschbeckenrand, kein Hängeschrank) erkannt und seien nicht
geeignet, einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Die Merkmale
eines sehr dünnen Waschbeckenrandes im Verhältnis zur Breite des Spaltes
zwischen Waschbeckenrand und Unterschrank (Merkmale M2.1 und M4) seien, wie
ausgeführt, nicht zu berücksichtigen und könnten daher nicht zu einem
unterschiedlichen Gesamteindruck beitragen.
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Auf die Frage, ob die angegriffenen Designs -0001, -0002 und -0004 bereits vor
Beginn der Neuheitsschonfrist vom Antragsgegner auf der Verkaufsplattform
www.amazon.de angeboten worden seien, komme es nach alledem nicht mehr an.
Gegen den ihm am 25. Juni 2018 zugestellten Beschluss der Designabteilung hat
der Designinhaber mit Schreiben vom 25. Juli 2018, eingegangen beim DPMA per
Fax am gleichen Tag, unter Zahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt.
Dabei hat er als Aktenzeichen „40 2016 100 577-0007 – N 40/17“ genannt und
folgendes erklärt: „In dem Nichtigkeitsverfahren (…) wird gegen den Beschluss vom
18.06.2018 Beschwerde, mit der Maßgabe eingelegt, dass sich die Beschwerde
gegen die Ziffern 2 und 4 richtet“.
Zur Begründung macht er geltend, dass die Eigenart der Designs im angegriffenen
Beschluss nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass die
Musterdichte im Möbelbereich relativ hoch sei, wie auch der Designabteilung
allgemein bekannt sein dürfte. Es sei daher unzutreffend, von einem
durchschnittlichen Gestaltungsspielraum auszugehen. In dicht besetzten
Designbereichen habe die Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
zur Folge, dass Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen könnten, wenn sie sich
nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterschieden.
Die Designabteilung habe entscheidende Merkmale der streitbefangenen Designs
unzureichend diskutiert und die Unterschiede zu dem vorveröffentlichten Muster,
dem Badmöbelset „Atlantis“, seien unzutreffend bewertet worden. Es scheine
unstreitig zu sein, dass weitere Vorveröffentlichungen - wie das Modell „David“ -
nicht in das Verfahren eingeführt worden seien; jedenfalls unterscheide sich das
hiesige Modell „Danny“ von dem Vorgängermodell in ganz wesentlichen Punkten.
Aus der Zusammenschau zwischen dem Design -0001 und dem Modell „Atlantis“
ergebe sich zweifelsfrei, dass das streitbefangene Design einen gestalterischen
Gesamteindruck hinterlasse, der sich deutlich von dem vorveröffentlichten Modell
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unterscheide. Zwar gebe es unstreitig Gemeinsamkeiten, es bestünden allerdings
zwischen den Vergleichsmustern weit mehr Unterschiede als in der angegriffenen
Entscheidung dargestellt. Diese beträfen insbesondere die Dicke des
Waschbeckenrandes und die Breite des Spalts (M2.1, M4), die Zahl der Fächer des
Unterschranks des Waschtischs (M2.2), die Höhe der Hängeschränke und Anzahl
der Fächer, das Ausmaß der Krümmung der Front des Unterschranks des
Waschtischs (M2.3), die Krümmung der Hängeschränke (M3.4), die Gestaltung des
Flächenspiegels (M6) und die Konsole (M7).
Bis auf wenige Abweichungen gelte hinsichtlich der zwei weiteren
verfahrensgegenständlichen Designs -0002 und -0004 für den Vergleich mit dem
vorveröffentlichten Modell Entsprechendes.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin weitere Unterlagen
zur Akte gereicht, die eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung des
Streitdesigns belegen sollen, nämlich als Anlage A1 zum Sitzungsprotokoll vom
14. Oktober 2021 das „vollständige Amazon-Angebot“ gemäß Anlage A1 zum
Nichtigkeitsantrag sowie die Angebote gemäß Anlagen A21/1 bis A21/5 zum
Schriftsatz vom 15. November 2021.
Unter Verweis auf seine Ausführungen im Verfahren vor der Designabteilung macht
der Beschwerdeführer nochmals geltend, dass die von der Antragstellerin
vorgelegten Beweismittel für eine Vorveröffentlichung der streitbefangenen Designs
untauglich seien.
Die von der Antragstellerin vorgelegten weiteren Anlagen 21/1 bis 21/5 mit Amazon-
Angeboten schienen vordatiert. Aus der von dem Designinhaber in Anlage D2
vorgelegten Bestätigung des Amazon-Verkäuferservice ergebe sich, dass die
Angebote nach dem Anmeldetag der streitgegenständlichen Designs erstellt
worden seien.
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Die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Antragstellerin übergebenen
Unterlagen zu der Anlage A1, bei denen es sich um „das vollständige Amazon-
Angebot“ handeln solle, welches die mit dem Nichtigkeitsantrag eingereichte Anlage
A1 (ASIN B00PYDGUPW) repräsentiere, entsprächen wiederum nicht den
Maßstäben, die an Beweismittel aus dem Internet zu angeblichen
Vorveröffentlichungen anzulegen seien. Zwar sei das Angebot mit der ASIN
B00PYDGUPW von ihm aufgegeben worden, jedoch ursprünglich unter Darstellung
und Angebot des Vormodells „David“. Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich
nachdem ein Modellwechsel vorgenommen worden sei, sei das Bild von „David“
gegen ein aktuelles Bild, nämlich das nunmehr in Anlage A1 dargestellte
Badmöbelset unter Beibehaltung der ASIN und des Hinweises „Im Angebot von
Amazon.de seit 21. November 2014“ ausgetauscht worden.
Das entsprechende Bild, wie in Anlage E8/E9 dargestellt, sei von dem chinesischen
Produzenten am 17. Juni 2015 übergeben worden. Der Austausch der Bilder habe
somit nicht vor diesem Datum erfolgen können. Das konkrete Datum, an dem das
Bild des Vorgängermodells „David“ durch das in Anlage E8/E9 gezeigte Bild
„Danny“ ausgetauscht worden sei, sei der 1. August 2015. Dieses Datum stimme
mit der in Anlage E11 vorgelegten Bestätigung des Amazon-Kundenservice
überein, worin als frühester Termin, an dem Updates am Angebot mit der ASIN
B00PYDGUPW vorgenommen worden seien, der 1. August 2015 genannt werde.
Im weiteren Verfahren hat der Designinhaber seinen Vortrag dahingehend ergänzt,
dass nicht die beschnittene Version des Bildes E8/E9 am 1. August 2015 in das
Angebot A1 eingesetzt worden sei, sondern die vollständige Version, einschließlich
des rechten Hängeschranks, wie in der Anlage E12 gezeigt.
Dass das Bild mit dem Modell „Danny“ erst nach dem Austausch und nicht schon
am 21. November 2014 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, könne
auch der benannte Zeuge, Herr H…, bestätigen, der am 22. Dezember 2014 das
Vorgängermodell „David“ unter dem Amazon-Angebot mit der ASIN B00PYDGUPW
(gemäß Anlage A1) gekauft habe.
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Nach alldem seien die beschwerdegegenständlichen Designs neu und eigenartig.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Juni 2018 in den Ziffern 2. und 4. aufzuheben, die
Nichtigkeitsanträge gegen die eingetragenen Designs 40 2016 100 577-
0001, 40 2016 100 577-0002 und 40 2016 100 577-0004 zurückzuweisen
und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss der Designabteilung. Es treffe nicht zu, dass
Gestaltungen auf dem hier relevanten Warenbereich auch dann Eigenart
aufwiesen, wenn sie sich nur verhältnismäßig geringfügig von vorbekannten
Gestaltungen unterschieden. Vielmehr sei die Designabteilung zu Recht von einem
durchschnittlichen Gestaltungsspielraum für den Entwerfer ausgegangen. Wer
einen niedrigen oder hohen Grad der Gestaltungsfreiheit behaupte, trage hierfür die
Beweislast. Die prägenden Merkmale der beschwerdegegenständlichen Designs
habe der Beschwerdeführer von dem Modell „Atlantis“ aus dem vorbekannten
Formenschatz übernommen. Den wenigen, im Detail abweichenden Merkmalen,
komme keine prägende Bedeutung zu. Die von der Designabteilung
vorgenommene Differenzierung bei den Waschbeckenrändern und dem Spalt
zwischen Waschbecken und Unterbau in „relativ dünn“ und „sehr dünn“ sei –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sehr deutlich erkennbar und
nachvollziehbar. Während bei den Mustern -0003 und -0005 das Waschbecken
tatsächlich zu schweben scheine, sei bei den beschwerdegegenständlichen
Mustern eine, wie der Beschwerdeführer sie an anderer Stelle nenne,
„monolithische Einheit“ zu erkennen, die nur durch einen schmalen Spalt
unterbrochen werde. Aufgrund der Übereinstimmungen in den prägenden
Merkmalen fehle es den Designs an der erforderlichen Eigenart.
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In Bezug auf das Design -0004 sei offensichtlich, dass Abbildung 1 ein völlig
anderes Design zeige als die Abbildungen 2 und 3, so dass dieses Design schon
deshalb nach §§ 1 Nr. 1, 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG für nichtig zu erklären sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Designinhabers ist gemäß § 23 Abs. 4 DesignG zulässig und
teilweise erfolgreich.
A. Zwar ist im Beschwerdeschriftsatz nur ein Amtsaktenzeichen, nämlich „40 2016
100 577-0007 – N 40/17“ aufgeführt, wobei es sich bei der Angabe der falschen
Ziffer „…-0007“ statt „…0001“ ersichtlich um einen Schreibfehler handelt.
Gleichwohl ist nicht von einer gezielt gegen die Nichtigerklärung nur des Designs
40 2016 100 577-0001 erhobenen Beschwerde auszugehen. Denn zum einen ist in
dem angegriffenen Beschluss dieses Aktenzeichen als „gemeinsames“ aufgeführt,
unter dem die Verfahren weitergeführt werden, und zum anderen wird ausdrücklich
Beschwerde eingelegt „mit der Maßgabe, dass sich die Beschwerde gegen die
Ziffern 2 und 4 richtet“. Hierdurch ist innerhalb der Beschwerdefrist ausreichend
deutlich erkennbar geworden, dass der Designinhaber gegen die Nichtigerklärung
der in Ziffer 2 des Beschlusses genannten drei Designs vorgeht.
B. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die auf die absoluten
Nichtigkeitsgründe der fehlenden Designfähigkeit (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1
DesignG) und fehlenden Neuheit bzw. Eigenart (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs.
2, 3 DesignG) gestützten Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der drei
beschwerdegegenständlichen Designs sind zulässig und in Bezug auf das Design -
0004 auch begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Dem
- 20 -
beschwerdegegenständlichen Design -0004 fehlt bereits die Designfähigkeit nach
§ 1 Nr. 1 DesignG. Den Designs -0001 und -0002 fehlt es weder an der
Designfähigkeit noch an der erforderlichen Neuheit bzw. Eigenart nach § 2 Abs. 2,
3 DesignG.
1. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit sind zulässig; zutreffend hat die
Designabteilung ausgeführt, dass die Anträge beim DPMA schriftlich eingereicht
worden sind und sämtliche nach § 34a Abs. 1 DesignG i. V. m. § 21 Abs. 2 DesignV
erforderlichen Angaben enthalten.
2. Über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist in der Sache zu befinden,
nachdem der Antragsgegner den Nichtigkeitsanträgen, welche ihm am 14. Juni
2017 zugestellt worden sind, mit einem beim DPMA am 10. Juli 2017 und damit
innerhalb der Monatsfrist des § 34a Abs. 2 DesignG eingegangenen Schriftsatz
widersprochen hat.
3. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein eingetragenes Design nichtig, wenn die
Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG
ist. Ein Design in diesem Sinne liegt u.a. nicht vor, wenn in der Anmeldung nicht die
Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der
Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt. Ein solcher Fall ist in
Bezug auf das Design -0004 gegeben.
a) Weichen – wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Design -0004 –
verschiedene Darstellungen des Designs voneinander ab und entstehen dadurch
Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Designs
durch Auslegung zu bestimmen. Bei der Auslegung, für die auf die Fachkreise des
betreffenden Sektors abzustellen ist, muss das Interesse des Verkehrs
berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz
beansprucht. Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der
Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden
- 21 -
soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse
oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3
DesignG) herangezogen werden (BGH, Urt. v. 24.3.2022, I ZR 16/21, GRUR 2022,
911, Rn. 16 – Schneidebrett, m.w.N.).
Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben
bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und
der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen
gemeinsamen Merkmale besteht. Eine Schnittmengenbildung ist aber
ausgeschlossen, wenn mehrere Darstellungen eines Designs verschiedene
Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der
Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. Ein aus der Schnittmenge der allen
Darstellungen gemeinsamen Merkmale im Wege der Abstraktion gebildeter
Schutzgegenstand wäre entgegen § 37 Abs. 1 DesignG nicht sichtbar
wiedergegeben, sondern existierte allein in der Vorstellung des Betrachters.
Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz
der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den
Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können,
wofür der Anmelder bzw. Inhaber Schutz beansprucht (BGH, a.a.O., Rn. 17-18 –
Schneidebrett). Eine Schnittmenge kann daher nur gebildet werden, wenn die
mehreren Darstellungen ein Element jeweils identisch als Teilmenge enthalten; in
einem solchen Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese identische Teilmenge
für sich genommen den Schutzgegenstand des Designs bilden soll oder ob ein
Kombinationserzeugnis geschützt werden soll (BGH, a.a.O., Rn. 22 –
Schneidebrett).
b) Den drei zu dem beschwerdegegenständlichen Design -0004 hinterlegten
Abbildungen 4.1, 4.2 und 4.3 lässt sich offensichtlich keine identische Teilmenge
entnehmen, sie zeigen vielmehr unterschiedliche, nicht miteinander vereinbare
Merkmale der Erscheinungsform eines Badmöbelsets.
- 22 -
Zwar schadet der Umstand, dass Abb. 4.1 einen Wasserhahn zeigt, Abb. 4.2 und
4.3 dagegen einen solchen nicht aufweisen, insoweit nicht; denn unter
Heranziehung der Erzeugnisangabe – Badzimmerschränke, Badmöbel (ohne
Sanitärgeräte und Sanitärausstattung) – wird deutlich, dass der Designinhaber für
die Armatur keinen Designschutz beansprucht.
Es bestehen allerdings relevante Unterschiede in der Farbdarstellung:
Abb.1 Abb. 2 Abb. 3
Abb. 1 zeigt den Waschtisch in weißer Hochglanzoptik, Abb. 2 dagegen in
hellbraunem und Abb. 3 in beigem Ton. Eine Erläuterung, dass diese
Farbunterschiede ggf. auf unterschiedliche Licht- bzw. Beleuchtungsverhältnisse
zurückzuführen sind, fehlt und kann auch ansonsten den Abbildungen nicht
entnommen werden. Auch wenn man im Register jeweils die Abbildung zur
Vergrößerung anklickt (= Großbildwiedergabe), erhält man Wiedergaben, die sich
hinsichtlich der Farbgebung widersprechen. Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine
einheitliche Farbgebung schließen ließen, sind nicht erkennbar. So ist u.a. auch der
im Rahmen der Anmeldung eingereichten Datei-Benennung der Abbildungen (Bl.
20 der DPMA-Anmeldeakte) für das Design -0004 keine Farbangabe zu entnehmen
(anders als bei Dateibenennungen von weiteren angemeldeten Designs der
Sammelanmeldung).
Darüber hinaus zeigt Abb. 4.1 deutlich - im Gegensatz zu den übrigen Abbildungen
- einen blauen Spalt zwischen Waschbeckenrand und Unterschrank. Anders als bei
- 23 -
der Konsole, wo das Blau zu leuchten scheint, ist der Abb. 4.1 nicht zu entnehmen,
dass die blaue Farbe im Spalt auf eine (austauschbare) LED-Bestückung
zurückzuführen ist bzw. sein könnte. Die Abbildungen widersprechen sich auch hier.
Auch ist der Spalt in Abb. 1 deutlich weniger ausgeprägt als bei den beiden anderen
Abbildungen; bei Abb. 2 und 3 scheint das Waschbecken (wie bei den hier nicht
beschwerdegegenständlichen Designs -0003 und -0005) zu „schweben“. Dies zeigt
ein Vergleich der aus dem Register zugeschnittenen Großbilddarstellungen von
Abb. 1 zu Abb. 3:
Ferner enthält die Darstellung in Abb. 4.3 einen bei den übrigen Abbildungen nicht
vorhandenen blau umrandeten Punkt (Berührungsschalter?) unterhalb der
Spiegelfläche am unteren rechten Rand des Spiegels.
Die drei Abbildungen unterscheiden sich demnach erkennbar bzw. sind teilweise
widersprüchlich. Das Design zeigt daher nicht drei verschiedene Ansichten eines
Designs, sondern drei Designs mit unterschiedlichen Merkmalen. Eine
Schnittmengenbildung ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen.
c) Die der Anmeldung beigefügten Darstellungen des Designs -0004 geben daher
nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Dem
- 24 -
eingetragenen Design fehlt daher mangels Bestimmbarkeit des
Schutzgegenstandes die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG, so dass es
nichtig ist.
d) Den Streitdesigns -0001 und -0002 kann dagegen die Designfähigkeit jeweils als
Kombination mehrerer Einzelteile zu einem Gesamterzeugnis, nämlich
Badmöbelsets, nicht abgesprochen werden; die Ausführungen der Designabteilung
sind insoweit von den Parteien auch unbeanstandet geblieben. Die Wiedergaben
zeigen jeweils unterschiedliche Ansichten eines Badmöbelsets.
4. Den Designs -0001 und -0002 - nach Angaben des Designinhabers Varianten
des Modells „Danny“, die das Modell „David“ abgelöst haben - fehlt es gegenüber
den als Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführten Badmöbelsets mit den
Produktbezeichnungen „Atlantis“ und „David“ nicht an Neuheit und Eigenart.
a) In ihren Nichtigkeitsanträgen hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin in
erster Linie geltend gemacht, dass die angegriffenen Designs mit dem Badmöbelset
„Danny“ neuheitsschädlich vorveröffentlicht wurden; zugleich nimmt sie aber einen
Vergleich gegenüber den „nicht geschützten Schränken“ vor. In den beigefügten
Beweismitteln sind (neben Bildern von „Danny“) Abbildungen der Modelle „Atlantis“
(Anlage A1, A2, A5, A6, A9, A11 bzw. B15) und „David“ (Anlage A5, A10 bzw. B16)
wie folgt zu finden:
- 25 -
Beide im Übrigen unstreitig vorveröffentlichte Muster sind in das Verfahren
eingeführt worden und werden den Streitdesigns als vorbekannter Formenschatz
entgegengehalten. Auch der Designinhaber selbst geht offensichtlich hiervon aus;
so hat er in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2018 einen konkreten
„Modellvergleich David zu Danny“ vorgenommen. Im Weiteren wird daher „Atlantis“
als Entgegenhaltung 1 und „David“ als Entgegenhaltung 2 bezeichnet.
b) Ein Design gilt als neu im Sinne von § 2 Abs. 2 DesignG, wenn vor dem
Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist.
Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen
Einzelheiten unterscheiden. In Bezug auf das Modell „Atlantis“ sowie das
Vorgängermodell „David“ ist eine Identität in diesem Sinne offensichtlich nicht
gegeben. So weist „David“ schon die Merkmale M2.3, M3.4 und M5 (Krümmung bei
den Hängeschränken und dem Unterschrank; Griffe) nicht auf, „Atlantis“ jedenfalls
nicht den Flächenspiegel M6 und die Konsole M7; bei den vorgenannten Merkmalen
handelt es sich nicht um unwesentliche Einzelheiten. Diese in den
Entgegenhaltungen 1 (Modell „Atlantis“) und 2 (Modell „David“) offenkundig nicht
vorhandenen Merkmale begründen daher ohne Weiteres die Neuheit der
angegriffenen Designs.
- 26 -
c) Den Designs -0001 und -0002 fehlt es gegenüber den Vormodellen auch nicht
an der erforderlichen Eigenart. Gemäß § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart,
wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer
hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der
Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung
des Designs berücksichtigt. Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung
der Eigenart ist demnach die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Gesamteindrucks
(vgl. BGH GRUR 2010, 718 – verlängerte Limousinen).
aa) Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von dem durch ein
vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines
Einzelvergleichs zu ermitteln, wobei die Designs sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale
im Einzelnen als auch nach der Bedeutung der Merkmale für den Gesamteindruck
zu vergleichen sind (vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl.,
§ 2 Rn. 30).
bb) Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenart sind die Vorstellungen des
informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der
verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt,
gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw.
Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an
ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse
und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich
informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines
Fachmanns anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH GRUR
2012, 506 Rn. 53 und 59 – PepsiCo/Grupo Promer; EuG GRUR-RR 2010, 425
Rn. 47 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH GRUR 2013, 285
Rn. 55 – Kinderwagen II).
- 27 -
Dem informierten Benutzer ist im in Rede stehenden Warenbereich bewusst, dass
Badmöbel so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass ein harmonischer
Gesamteindruck entsteht und die Möbel eine gestalterische Einheit bilden. Dabei ist
dem informierten Benutzer bekannt, dass Badmöbelsets so angeboten werden,
dass sie im Hinblick auf die Größe und den Zuschnitt des Bades und den benötigten
Stauraum frei vom Kunden angeordnet und kombiniert werden können, so dass
beispielsweise die Wahl zwischen einem oder mehreren, höheren oder niedrigeren
Schränken, schmaleren oder breiteren Waschtischen und zwischen einem
Spiegelschrank und einem Flächenspiegel besteht.
Ebenso wird der informierte Benutzer berücksichtigen, dass für Badmöbel
verschiedene Zusatzausstattungen angeboten werden, wie zum Beispiel auch
Effektbeleuchtungen durch integriertes Licht. Die Sanitärausstattung des
Badmöbels (Waschbecken) kann üblicherweise ebenfalls variiert werden. So
besteht bei Waschbecken z. B. die Möglichkeit, unterschiedlich breite
Ablageflächen zu wählen.
cc) Bei der Beurteilung der Eigenart ist zudem der Grad der Gestaltungsfreiheit des
Entwerfers bei der Schaffung des Designs zu berücksichtigen.
Der Grad der Gestaltungsfreiheit ist von der Designabteilung mangels
entsprechenden Vortrags der Beteiligten als durchschnittlich angesehen worden.
Dies greift der Beschwerdeführer nunmehr an und führt pauschal aus, dass im
Möbelbereich die Musterdichte relativ hoch sei mit der Folge, dass schon kleinere
Designunterschiede die Eigenart begründen könnten. Dies ist von der
Beschwerdegegnerin bestritten worden.
Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Produktbereich der
Gestaltungsspielraum eines Designers durch technisch-funktionale Zwänge
nachhaltig eingeschränkt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu einer die
Gestaltungsmöglichkeiten eines Entwerfers einschränkenden „qualitativen“
- 28 -
Designdichte, bei der die vorbekannten Designs untereinander nur noch einen
geringen Abstand einhalten (viele ähnliche bzw. „dicht beieinanderstehende“
Muster), so dass aufgrund des sich daraus ergebenden engen
Gestaltungsspielraums des Entwerfers bereits geringe Gestaltungsunterschiede
beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können, hat
der insoweit darlegungspflichtige Designinhaber keinen konkreten Vortrag gehalten.
dd) Ausgehend davon hat der Entwerfer der angegriffenen Designs -0001 und -
0002 Badmöbelsets geschaffen, die in Bezug auf die Entgegenhaltung 2 (David)
einen sehr deutlichen und in Bezug auf die Entgegenhaltung 1 (Atlantis) einen noch
hinreichenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhalten, um die
Eigenart zu begründen.
Um festzustellen, ob sich der Gesamteindruck der eingetragenen Designs von dem
durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck (hier
Entgegenhaltungen 1 und 2) unterscheidet, bedarf es zunächst der Ermittlung der
den Gesamteindruck des jeweils angegriffenen Designs bestimmenden
Gestaltungsmerkmale.
ee) Design -0001
(1) Hinsichtlich der Merkmale des angegriffenen Designs -0001 kann im Grundsatz
auf die von der Designabteilung zugrunde gelegte Merkmalsanalyse
zurückgegriffen werden. Die Designabteilung hat allerdings die Ausgestaltung des
an der Oberseite rahmenlosen Spiegels nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat
geht daher von der folgenden (modifizierten) Merkmalsanalyse aus (vgl. Hinweis
zur Terminsladung vom 11. Mai 2021). Änderungen sind in rot gekennzeichnet.
- 29 -
M1: Zusammenstellung von Badmöbeln,
M1.1: bestehend aus einem rechteckigen Waschtisch und einem
Flächenspiegel mit Konsole sowie zwei Hängeschränken,
M1.2: in schwarzer Hochglanzoptik,
M2: wobei der Waschtisch
M2.1: aus einem Waschbecken mit einem relativ dünnen Waschbeckenrand
und
M2.2: einem bündig darunter befindlichen Unterschrank besteht, wobei der
Unterschrank im oberen Drittel geteilt ist, wodurch ein Fach in den unteren
2/3 entsteht,
M2.3: das eine deutliche Krümmung nach hinten aufweist,
M3: wobei die Hängeschränke
M3.1: ein Verhältnis von Breite zu Tiefe von ca. 1:1 aufweisen,
M3.2: die Schränke in drei ca. gleich große Fächer unterteilt sind,
M3.3: die Schränke oben durch eine schmale Platte bündig abgeschlossen
werden,
M3.4: bei dem unteren Schrankfach eine deutliche Krümmung nach hinten
(entsprechend dem Waschtischunterschrank) aufweisen,
M3.5: und die Schränke so hoch ausgebildet sind, dass ihre Oberkanten mit
derjenigen des Flächenspiegels abschließen,
M4: wobei zwischen Waschbeckenrand und Unterschrank ein schmaler, im
Verhältnis zum Waschbeckenrand 1:3 breiter Spalt zu sehen ist, der blau zu
leuchten scheint,
- 30 -
M5: wobei die Fächer des Waschtischs und die Hängeschränke mit einem ca. 3/5
der Breite der Fächer ausmachenden, zu den Seiten hin mittig angebrachten
metallisch wirkenden waagrecht-geraden schmalen eckigen Griffen
ausgestattet sind. Dabei sind die Griffe an den Schränken am unteren bzw.
am oberen Rand der beiden unteren Fächer angebracht,
M6: wobei der Flächenspiegel
M6.1: rechteckig ist und die Breite des Waschtischs aufweist,
M6.2: an den Seiten und unten durch einen schmalen Rahmen in der Farbe
des Waschtischunterschranks eingefasst ist, oben aber keine
Einfassung zeigt,
M6.3: und die Spiegelfläche am oberen Rand einen schmalen weißen
Streifen sowie einen Punkt am unteren Rand zeigt,
M7: eine schmale rechteckige Konsole in Farbe des Waschtischunterschranks in
der Breite des Flächenspiegels etwa mittig zwischen Waschtisch und
Flächenspiegel angebracht ist.
(2) Zur Ermittlung des Gesamteindrucks ist über diese äußere Beschreibung der
Merkmale hinaus erforderlich, diese in Bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den
Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 504 –
Sitz-Liegemöbel). Zutreffend ist die Designabteilung davon ausgegangen, dass der
informierte Benutzer insbesondere der markanten nach hinten verlaufenden
Krümmung der Hängeschränke (M3.4) und des Unterschranks (M2.3)
maßgebliches Gewicht für den gestalterischen Gesamteindruck beimessen wird,
des Weiteren dem Verhältnis von Breite zu Tiefe der Hängeschränke (M3.1), der
Unterteilung der Hängeschränke in gleich große Fächer (M3.2) und den schlichten
langen waagrecht-geraden metallischen Griffen (M5), die an den Schränken am
oberen bzw. am unteren Rand der beiden oberen Fächer angebracht sind, sowie
der Hochglanzoptik (M1.2), die den Möbeln eine kühle Anmutung verleiht.
- 31 -
Weiterhin kommt aber auch dem Flächenspiegel in seiner konkreten Ausgestaltung
Gewicht für den Gesamteindruck zu. Denn das Merkmal M6.2 - die fehlende
Einfassung nach oben hin – ist auffällig und damit ebenfalls ein prägendes Merkmal
des Sets.
Darüber hinaus ist der Designinhaber der Auffassung, dass (wie bei den Designs -
0003 und -0005) auch bei den beschwerdegegenständlichen Designs dem Spalt
zwischen Unterschrank und Waschbeckenrand, Merkmale M2.1 und M4,
besonderes Gewicht für den Gesamteindruck zukommt. Die Unterscheidung der
Designabteilung zwischen „relativ dünnem“ Waschbeckenrand bei den Designs -
0001 und -0002 und „sehr dünnem“ Waschbeckenrand (bei den Designs -0003 und
-0005) erscheine willkürlich. Dem kann nicht beigetreten werden; vielmehr ist der
Unterschied deutlich und von der Designabteilung zutreffend herausgearbeitet
worden, wie der nachfolgende Vergleich zeigt:
(Abb. 3.5 von Design -0003)
(Abb. 5.3 von Design -0005)
einerseits
- 32 -
und
Abb. 1.1
Abb. 1.2
andererseits.
Bei den Designs -0003 und -0005 scheint das Waschbecken tatsächlich zu
schweben, was auf den deutlich dünneren Beckenrand und die größere Tiefe und
Höhe des Spalts zurückzuführen ist. Diese Wirkung wird bei den Designs -0001 und
-0002 nicht erzielt. Allerdings ist auch keine – wie die Beschwerdegegnerin meint –
„monolithische“ Einheit zwischen Unterschrank und Waschbecken gegeben.
Vielmehr ist auch hier der Spalt – nicht zuletzt wegen der blauen Farbe/Beleuchtung
– durchaus erkennbar, ihm kommt aber weniger Gewicht für den Gesamteindruck
zu.
(3) Der Einzelvergleich mit der Entgegenhaltung 2 – Modell „David“ – zeigt, dass
der Gesamteindruck des angegriffenen Designs -0001 deutlich von diesem
abweicht. Letztlich dürfte dies zwischen den Beteiligten – worauf der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung unwidersprochen hinweist -
auch unstreitig sein.
- 33 -
Wie oben ausgeführt, fehlen der Entgegenhaltung 2 die prägnanten Merkmale des
Streitdesigns, nämlich die Merkmale M2.3, M3.4 und M5 (Krümmung bei den
Hängeschränken und dem Unterschrank; Griffe), wodurch allein schon sich das
angegriffene Design in markanter Weise von der Entgegenhaltung abhebt. Dies
führt zu einem gänzlich anderen Gesamteindruck.
(4) Der Vergleich der Entgegenhaltung 1 - Modell „Atlantis“ - mit dem angegriffenen
Design -0001
- 34 -
ergibt Folgendes:
Übereinstimmungen zeigen die Vergleichsmuster hinsichtlich der Merkmalsgruppe
M1 insoweit, als es sich jeweils um Badmöbel-Sets in Hochglanzoptik (M1.2)
handelt. Beide Muster zeigen die rechteckige Grundform des Waschtisches (M1.1),
die Gestaltung des Hängeschranks bzw. der zwei Hängeschranke mit einem
Verhältnis von Breite zu Tiefe von ca. 1:1 (M3.1) und die Unterteilung in etwa gleich
große Fächer (M3.2), den Abschluss der Schränke/des Schranks oben durch eine
dünne Platte (M3.3) sowie die langen metallischen schlichten Griffe und ihre mittige
- 35 -
Anordnung (M5). Vor allem aber ist das Streitdesign in seinen charakteristischen
Merkmalen M2.3 und M3.4 fast identisch angelehnt an das entgegengehaltene
Modell „Atlantis“ bzw. weicht – anders als der Beschwerdeführer meint - insoweit
allenfalls geringfügig von der Krümmung in dem Hängeschrank und dem
Unterschrank des Waschtisches ab.
Unterschiede zeigen sich in Bezug auf die Farbe (M1.2) und die Höhe und Anzahl
der Hängeschränke (M3.5, M1.1), die Anzahl ihrer Fächer (M3.2) wie auch die
Anzahl der Fächer im Unterschrank (M2.2). Ferner findet sich in der
Entgegenhaltung keine Konsole (M7); auch schließt die obere Platte bei „Atlantis“
nicht bündig (wie bei M3.3) ab. Das Modell „Atlantis“ weist einen Spiegelschrank
auf, das Streitdesign dagegen einen Flächenspiegel, der durchaus charakteristisch
ausgestaltet ist (M6) und keine Gemeinsamkeit mit dem Spiegelschrank zeigt.
Schließlich ist bei dem Streitdesign – anders als bei dem Modell „Atlantis“ - ein Spalt
zwischen Unterschrank und Waschbecken erkennbar; nur beim Modell „Atlantis“
vermittelt der Unterschrank und das Waschbecken eine „monolithische Einheit“, wie
diese Vergleichsbilder zeigen:
Wenngleich sich formal betrachtet die Übereinstimmungen und Abweichungen etwa
die Waage halten, so ist einerseits festzuhalten, dass viele der vorhandenen
Abweichungen vom informierten Benutzer, worauf die Designabteilung insoweit
zutreffend hingewiesen hat, als bloße Abweichungen im Detail (Griffe im
angegriffenen Design geringfügig breiter, obere Platte auf den Hängeschränken
- 36 -
bündig abgeschlossen), als Zusatzausstattungen (LED-Fugenbeleuchtung) oder
marktübliche Varianten (abweichende Farbgebung, Gestaltung des Waschbeckens
mit etwas dünnerem Waschbeckenrand, Anzahl der Fächer und Schränke, Höhe
der Schränke, Konsole) erkannt werden und daher als solche nicht zu einem
unterschiedlichen Gesamteindruck des angegriffenen Designs führen.
Andererseits ist jedoch die Abweichung im Spiegelelement bei der Beurteilung
durch die Designabteilung zu kurz gekommen. Allein der Umstand, dass das
Streitdesign einen Flächenspiegel, die Entgegenhaltung aber einen Spiegelschrank
aufweist, vermag – da es sich tatsächlich um eine marktübliche Variante handelt –
zwar keinen abweichenden gestalterischen Eindruck zu vermitteln. Allerdings
verleiht hier die konkrete Ausgestaltung des Flächenspiegels (M6.2) und die
Anordnung im Gesamtgefüge (M3.5) dem Streitdesign einen anderen Charakter.
Hinzu kommt, dass beim Streitdesign der Unterschrank mit dem Waschschrank
gerade nicht als „monolithische Einheit“ wirkt wie bei der Entgegenhaltung. In seiner
Gesamtheit wirkt das Streitdesign gegenüber dem Modell „Atlantis“ kühler,
moderner und reduktionistisch, so dass ihm die erforderliche Eigenart insoweit nicht
abgesprochen werden kann.
ff) Design -0002
(1) Hinsichtlich der Merkmale des angegriffenen Designs -0002 kann im Grundsatz
wiederum auf die von der Designabteilung zugrunde gelegte Merkmalsanalyse
zurückgegriffen werden. Die Designabteilung hat allerdings die Ausgestaltung des
an der Oberseite rahmenlosen Spiegels auch hier nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Senat geht daher von der folgenden (modifizierten) Merkmalsanalyse aus (vgl.
Hinweis zur Terminsladung vom 11. Mai 2021). Änderungen sind in rot
gekennzeichnet.
- 37 -
M1: Zusammenstellung von Badmöbeln,
M1.1: bestehend aus einem rechteckigen Waschtisch und einem
Flächenspiegel mit Konsole sowie einem Hängeschrank,
M1.2: in schwarzer Hochglanzoptik,
M2: wobei der Waschtisch
M2.1: aus einem Waschbecken mit einem relativ dünnen Waschbeckenrand
und
M2.2: einem bündig darunter befindlichen Unterschrank besteht, wobei der
Unterschrank im oberen Drittel geteilt ist, wodurch ein Fach in den
unteren 2/3 entsteht,
M2.3: das eine deutliche Krümmung nach hinten aufweist,
M3: wobei der Hängeschrank
M3.1: ein Verhältnis von Breite zu Tiefe von ca. 1:1 aufweist,
M3.2: der Schrank in drei ca. gleich große Fächer unterteilt ist,
M3.3: der Schrank oben durch eine schmale Platte bündig abgeschlossen
wird,
M3.4: bei dem unteren Schrankfach eine deutliche Krümmung nach hinten
(entsprechend dem Waschtischunterschrank) aufweist,
M3.5: und der Schrank so hoch ausgebildet ist, dass seine Oberkante mit
derjenigen des Flächenspiegels abschließt,
M4: wobei zwischen Waschbeckenrand und Unterschrank ein schmaler, im
Verhältnis zum Waschbeckenrand 1:3 breiter Spalt zu sehen ist, der blau zu
leuchten scheint,
- 38 -
M5: wobei die Fächer des Waschtischs und des Hängeschranks mit ca. 3/5 der
Breite der Fächer ausmachenden, zu den Seiten hin mittig angebrachten
metallisch wirkenden waagrecht-geraden schmalen eckigen Griffen
ausgestattet sind. Dabei sind die Griffe an dem Schrank am unteren bzw. am
oberen Rand der beiden unteren Fächer angebracht,
M6: wobei der Flächenspiegel
M6.1: rechteckig ist und die Breite des Waschtischs aufweist,
M6.2: an den Seiten und unten durch einen schmalen Rahmen in der Farbe
des Waschtischunterschranks eingefasst ist, oben aber keine
Einfassung zeigt,
M6.3: und die Spiegelfläche am oberen Rand einen schmalen weißen
Streifen sowie einen Punkt am unteren Rand zeigt,
M7: eine schmale rechteckige Konsole in Farbe des Waschtischunterschranks in
der Breite des Flächenspiegels etwa mittig zwischen Waschtisch und
Flächenspiegel angebracht ist.
(2) Zutreffend ist die Designabteilung davon ausgegangen, dass der informierte
Benutzer insbesondere der markanten nach hinten verlaufenden Krümmung des
Hänge- (M3.4) und des Unterschranks (M2.3) maßgebliches Gewicht für den
gestalterischen Gesamteindruck beimessen wird, des Weiteren dem Verhältnis von
Breite zu Tiefe des Hängeschranks (M3.1), der Unterteilung des Hängeschranks in
gleich große Fächer (M3.2) und den schlichten langen waagrecht-geraden
metallischen Griffen (M5), die an den Schränken am unteren bzw. am oberen Rand
des unteren Faches angebracht sind, sowie der Hochglanzoptik (M1.2), die den
Möbeln eine kühle Anmutung verleiht.
- 39 -
Darüber hinaus kommt aber auch dem Flächenspiegel in seiner konkreten
Ausgestaltung Gewicht für den Gesamteindruck zu. Denn das Merkmal M6.2 - die
fehlende Einfassung nach oben hin – ist auffällig und damit auch ein prägendes
Merkmal.
Des Weiteren ist der Designinhaber der Auffassung, dass (wie bei den Designs -
0003 und -0005) auch bei dem beschwerdegegenständlichen Design dem Spalt
zwischen Unterschrank und Waschbeckenrand, Merkmale M2.1 und M4,
besonderes Gewicht für den Gesamteindruck zukommt. Die Unterscheidung der
Designabteilung zwischen „relativ dünnem“ Waschbeckenrand bei den Designs -
0001 und -0002 und „sehr dünnem“ Waschbeckenrand erscheine willkürlich. Dem
kann wiederum nicht beigetreten werden; vielmehr ist der Unterschied auch hier
deutlich und von der Designabteilung zutreffend herausgearbeitet worden, wie der
nachfolgende Vergleich zeigt:
(Abb. 3.5 von Design -0003)
(Abb. 5.3 von Design -0005)
einerseits
- 40 -
und
Abb. 2.1
Abb. 2.2
andererseits.
Bei den Designs -0003 und -0005 scheint das Waschbecken tatsächlich zu
schweben, was auf den deutlich dünneren Beckenrand und die größere Tiefe und
Höhe des Spalts zurückzuführen ist. Diese Wirkung wird auch bei dem Design -
0002 nicht erzielt, allerdings ist auch keine – wie die Beschwerdegegnerin meint –
„monolithische“ Einheit zwischen Unterschrank und Waschbecken gegeben.
Vielmehr ist auch hier der Spalt – nicht zuletzt wegen der blauen Farbe/Beleuchtung
– durchaus erkennbar, ihm kommt aber weniger Gewicht für den Gesamteindruck
zu.
Keine Bedeutung kommt der Armatur zu, da hierfür kein Designschutz beansprucht
ist.
(3) Der Einzelvergleich mit der Entgegenhaltung 2 – Modell „David“ – zeigt, dass
der Gesamteindruck des angegriffenen Designs -0002 deutlich von diesem
abweicht. Letztlich dürfte dies zwischen den Beteiligten – worauf der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung unwidersprochen hinweist -
auch unstreitig sein. Auf die Ausführungen unter ee) (3) wird verwiesen.
- 41 -
(4) Der Vergleich der Entgegenhaltung 1 - Modell „Atlantis“ - mit dem angegriffenen
Design -0002
ergibt Folgendes:
Übereinstimmungen zeigen die Vergleichsmuster hinsichtlich der Merkmalsgruppe
M1 insoweit, als es sich jeweils um Badmöbelsets in Hochglanzoptik (M1.2) handelt.
Beide Muster zeigen die rechteckige Grundform des Waschtisches (M1.1), die
Gestaltung des Hängeschranks mit einem Verhältnis von Breite zu Tiefe von ca. 1:1
(M3.1) und die Unterteilung in etwa gleich große Fächer (M3.2), den Abschluss des
Schranks oben durch eine dünne Platte (M3.3) sowie die langen metallischen
schlichten Griffe und ihre mittige Anordnung (M5). Vor allem ist das Streitdesign in
den charakteristischen Merkmalen M2.3 und M3.4 fast identisch angelehnt an die
Entgegenhaltung bzw. weicht – anders als der Beschwerdeführer meint - insoweit
- 42 -
allenfalls geringfügig von der Krümmung in dem Hängeschrank und dem
Unterschrank des Waschtisches ab.
Unterschiede zeigen sich in Bezug auf die Maße/Größe des rechteckigen
Waschtischs, daraus folgend die Breite des Unterschranks und des
Flächenspiegels, die Farbe (M1.2) und die Höhe des Hängeschranks (M3.5), die
Anzahl der Fächer (M3.2) wie auch die Anzahl der Fächer im Unterschrank (M2.2).
Ferner findet sich in der Entgegenhaltung keine Konsole (M7); auch schließt die
obere Platte bei „Atlantis“ nicht bündig (wie bei M3.3) ab. Die Entgegenhaltung weist
einen Spiegelschrank auf, das Streitdesign dagegen einen Flächenspiegel, der
durchaus charakteristisch ausgestaltet ist (M6) und keine Gemeinsamkeit mit dem
Spiegelschrank zeigt. Schließlich ist bei dem Streitdesign – anders als bei dem
Modell „Atlantis“ - ein Spalt zwischen Unterschrank und Waschbecken erkennbar;
nur beim Modell „Atlantis“ vermittelt der Unterschrank und das Waschbecken eine
„monolithische Einheit“, wie diese Vergleichsbilder zeigen:
Wenngleich sich formal betrachtet die Übereinstimmungen und Abweichungen etwa
die Waage halten, so ist festzuhalten, dass viele der vorhandenen Abweichungen
vom informierten Benutzer, worauf die Designabteilung zutreffend hingewiesen hat,
als bloße Abweichungen im Detail (Griffe im angegriffenen Design geringfügig
breiter), als Zusatzausstattungen (LED-Fugenbeleuchtung) oder marktübliche
Varianten (abweichende Farbgebung, anderes Maß des Waschbeckens,
Gestaltung des Waschbeckens mit etwas dünnerem Waschbeckenrand, Anzahl der
- 43 -
Fächer, Höhe des Hängeschranks, Konsole) erkannt werden und insoweit nicht zu
einem unterschiedlichen Gesamteindruck des angegriffenen Designs führen.
Auch der Umstand, dass das Streitdesign einen Flächenspiegel, die
Entgegenhaltung aber einen Spiegelschrank aufweist, vermag – da es sich
tatsächlich um eine marktübliche Variante handelt – als solches keinen
abweichenden gestalterischen Eindruck zu vermitteln. Allerdings verleiht die
konkrete Ausgestaltung des Flächenspiegels (M6.2) und die Anordnung im
Gesamtgefüge (M3.5) dem Streitdesign einen anderen Charakter. Hinzu kommt,
dass beim Streitdesign der Unterschrank mit dem Waschschrank nicht als
„monolithische Einheit“ wirkt. In seiner Gesamtheit wirkt auch das Streitdesign -0002
gegenüber dem Modell „Atlantis“ kühler, moderner und reduktionistisch, so dass
ihm die erforderliche Eigenart insoweit nicht abgesprochen werden kann.
5. Nachdem die Streitdesigns -0001 und -0002 Eigenart gegenüber den
Entgegenhaltungen 1 und 2 besitzen, kommt es hinsichtlich der Streitdesigns
entscheidungserheblich darauf an, ob diese - also das Modell „Danny“ selbst - vom
Designinhaber oder von Dritten schon vor Beginn der Neuheitsschonfrist, hier also
vor dem 29. April 2015, auf Amazon oder ebay den Kunden angeboten wurden oder
ansonsten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
a) Ob ein Design zum vorbekannten Formenschatz gehört, bestimmt sich nach den
§§ 5 und 6 DesignG. Nach § 5 Satz 1 DesignG ist ein Design offenbart, wenn es
bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der
[Europäischen] Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im
normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein
konnte. Allerdings bleibt nach § 6 Satz 1 DesignG eine Offenbarung bei der
Anwendung des § 2 Abs. 2, 3 DesignG unberücksichtigt, wenn ein Design während
der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen
Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder
- 44 -
Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde.
b) Die Antragstellerin macht geltend, dass das Modell „Danny“ zumindest bereits im
Jahr 2014 vom Designinhaber auf dem Markt angeboten wurde und damit
vorveröffentlicht ist; sie verweist hierzu u.a. auf Anlagen A1-A4 des
Nichtigkeitsantrags. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2021 hat der
Vertreter der Antragstellerin ergänzend die Anlage A1 zum Amazon-Angebot mit
dem Hinweis „Y… selbst“ aus seiner Handakte überreicht und vorgetragen, dass
diese Anlage das vollständige Amazon-Angebot zur Anlage A1 des
Nichtigkeitsantrags zeige.
Ferner macht sie geltend, dass sie selbst die streitgegenständlichen Möbel bereits
im November 2014 aus China geordert (Anlage A5) und ihr schon im Januar 2012
ein Foto der Streitdesigns vorgelegen habe (Anlage A6). Zur
Ergänzung/Erläuterung hat sie des Weiteren die Anlagen A7 bis A20 eingereicht.
Überdies seien über den Online-Marktplatz Amazon unter den Marken „Homeline“
und „Atlantis“ Badmöbel in verschiedenen Konfigurationen der Öffentlichkeit
angeboten worden, die den durch die streitigen Designs geschützten Möbelstücken
entsprächen und die bereits vor dem 29. April 2016 – und sogar vor dem 29. April
2015 – eingestellt worden seien (Anlagen 21/1 bis 21/5).
aa) Geltend gemachte Offenbarungshandlungen durch den Designinhaber bzw.
Veröffentlichungen durch die Antragstellerin vor Ende April 2015:
(1) Anlage A6 zeigt ersichtlich nicht das Modell „Danny“, sondern die
Vorgängermodelle „David“ und „Atlantis“. Hierzu wird auf den jeweiligen Vergleich
mit den Entgegenhaltungen 1 und 2 unter ee) (3), (4) und ff) (3), (4) verwiesen.
- 45 -
(2) Anlage A5 – sowie ergänzend hierzu A9-A11 - betrifft eine Bestellung/Purchase
Order vom 21.11.2014 der F… GmbH & Co. KG. Auch hier zeigen die Bilder der
bestellten Badmöbel - ergänzend hierzu Anlage A9-A11 - eindeutig nicht „Danny“,
sondern die Modelle „David“ und „Atlantis“ bzw. Teile davon.
(3) Anlage A2 – ein Angebot des Designinhabers auf ebay – gibt als Produkt das
Modell „Atlantis“ wieder; auch bei den darunter aufgeführten Varianten mit
Kaufdatum jeweils im Jahr 2012 handelt es sich offensichtlich nicht um „Danny“, da
als Teil davon ein „Spiegelschrank“ genannt ist.
(4) Die Ergebnisberichte eines vermeintlichen „Datensicherungsprogramms“ der
Antragstellerin in Anlagen A3 (ergänzend A13) und A4 (ergänzend A14) können
entsprechende Verkäufe von „Danny“ über die Plattform „ebay“ im Zeitraum vor
Beginn der Neuheitsschonfrist ebenfalls nicht belegen. Die Antragstellerin hat zwar
vorgetragen, dass sie am 13.10.2014 eine Anfrage für den Zeitraum 16.07.2014 bis
13.10.2014 und am 11.01.2015 eine weitere Anfrage für den Zeitraum 14.10.2014
bis 11.01.2015 gestellt habe (Schriftsatz vom 21.08.2017, Bl. 4) und hierzu die
Ausdrucke gemäß Anlagen A13 und A14 vorgelegt, die tatsächlich das Modell
„Danny“ zeigen.
Jedoch handelt es sich bei dem von der Antragstellerin genannten
„Datensicherungsprogramm“ nach den nicht bestrittenen Darlegungen des
Designinhabers (Schriftsatz vom 21.09.2017, Bl. 3/4) um ein datengestütztes
Marketing-Tool mit dem Namen „Terapeak“, das im Wege einer Produktrecherche
Informationen dazu bietet, was sich wann und wie am besten bei „ebay“ verkaufen
lässt. Der Designinhaber hat hierzu vorgetragen, dass das Programm keine Bilder
speichert, sondern die Bilder direkt aus den betreffenden Portalen bezieht.
Die beweispflichtige Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten und hat für ihr
Vorbringen auch keinen weiteren Beweis angetreten. Demnach kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die in den Anlagen A3/A13 bzw. A4/A14 gezeigten
- 46 -
Bilder erst zu dem – von der Antragstellerin nicht genannten – Zeitpunkt des Abrufs
der Ergebnisberichte in diese eingespielt worden sind. Dafür spricht im Übrigen,
dass die von der Antragstellerin vorgetragene Kauforder vom 21.11.2014 gemäß
Anlage A5, die in die genannten Zeiträume fällt, zweifellos nicht das Modell „Danny“,
sondern die Vorgängermodelle „David“ und „Atlantis“ zum Gegenstand hatte
(s. oben (2)).
(5) Die vom Antragsteller vorgelegten Auszüge von Amazon-Angeboten in Anlagen
A 15 bis A 20 liegen einer Abfrage vom 21.07.2017 zugrunde. Zutreffend bemängelt
der Designinhaber, dass der Zusammenhang zwischen ASIN – hier sind
unterschiedlichste Nummern aufgeführt - und Produkt nicht eindeutig ist. So zeigen
die Anlagen mehrere Produktabbildungen (worunter sich auch das Modell „Danny“
befindet) und die unter der Überschrift „Produktinformationen“ aufgeführten
„Technische(n) Details“ und „Zusätzliche(n) Produktinformationen“ (worunter auch
die Angabe „Im Angebot von Amazon.de seit…“ zu finden ist) widersprechen sich
bzw. bleiben unklar. Beispielsweise ist mehrmals als Materialzusammensetzung
„Wolle“ genannt, was die Frage aufwirft, welches Produkt hier überhaupt gemeint
ist. Auch diese vermögen daher eine neuheitsschädliche Offenbarung nicht zu
belegen.
(6) Die mit Schriftsatz vom 15.11.2021 vorgelegten Anlagen 21/1 bis 21/5 (Amazon-
Angebote unter der Bezeichnung „Atlantis“ bzw. „HOMELINE“, verfügbar seit dem
9. Februar 2012 bzw. seit 14. November 2014) zeigen zwar zweifellos das den
Streitdesigns -0001 und -0002 entsprechende Modell „Danny“. Die vorgenannten
Daten sind aber nachweislich unrichtig. Der Designinhaber hat durch die Anlage D2
(Auskunft des Amazon-Kundenservice) zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2021
belegt, dass die betreffenden ASINS der vorgenannten Angebote erst ab dem 16.
März 2017 und somit nach dem Anmeldetag der Streitdesigns von Amazon
vergeben worden sind.
- 47 -
(7) Anlage A1 zum Nichtigkeitsantrag, ein Amazon-Angebot mit dem Hinweis
„Verkauf O…“, zeigt ein nach dortigen Angaben seit dem 11.03.2015 verfügbares
Angebot eines Badmöbel-Sets; dieses zeigt aber nicht „Danny“, sondern
offensichtlich „Atlantis“.
(8) Anlage A1 zum Nichtigkeitsantrag, ein Amazon-Angebot mit dem Hinweis „Y…
selbst“ zeigt tatsächlich ein Bild des Modells „Danny“, das nach dortigen Angaben
bei Amazon seit dem 21. November 2014 unter der „Amazon Standard Identification
Number“ ASIN B00PYDGUPW verfügbar sein soll.
Allerdings hat der Designinhaber bereits im Amtsverfahren ausgeführt, die Anlage
A1 zum Nichtigkeitsantrag sei zusammengeschnitten und damit bestritten, dass es
tatsächlich ein entsprechendes Amazon-Angebot des Modells „Danny“ gegeben
hat. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2021 hat der Vertreter der
Antragstellerin daraufhin die Anlage A1 aus seiner Handakte überreicht und
vorgetragen, diese Anlage zeige das vollständige Amazon-Angebot zu Anlage A1
des Nichtigkeitsantrags.
Der Designinhaber hat dazu ausgeführt, die nachgereichten Unterlagen stellten
„wiederum lediglich ein Konvolut von Texten und Abbildungen“ dar, „deren
Zusammenhang völlig unklar“ sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht
eindeutig, ob der Designinhaber damit geltend machen möchte, auch die
nachgereichte Anlage A1 sei zusammengeschnitten oder nur allgemein die
Zusammenstellung bemängelt. Für letzteres spricht, dass keine Anhaltspunkte
vorgetragen worden sind, die für ein Zusammenschneiden sprechen. Überdies trägt
der Designinhaber vor, er habe das unter der ASIN B00PYDGUPW mit dem
Angebotsdatum 21. November 2014 ursprünglich eingestellte Bild des Vormodells
„David“ gegen ein aktuelles Bild, nämlich das nunmehr in Anlage A1 dargestellte
Badmöbelset, ausgetauscht (Schriftsatz vom 14.12.2021, Bl. 5). Damit hat der
Designinhaber eingeräumt, dass die in der mündlichen Verhandlung überreichte
- 48 -
Anlage A1 jedenfalls die vorliegend wesentlichen Elemente (Bild, ASIN,
Verfügbarkeitsdatum) des tatsächlichen Amazon-Angebots wiedergibt.
Diese (neue) Anlage A1 zeigt ein Bild des Modells „Danny“, das nach dortigen
Angaben bei Amazon unter der „Amazon Standard Identification Number“ ASIN
B00PYDGUPW seit dem 21. November 2014 verfügbar sein soll. In der Amazon-
Richtlinie zur Vergabe von ASINs ist ausgeführt, dass jede ASIN einzigartig ist und
sich dadurch ein Produkt eindeutig identifizieren lässt; hierauf beruft sich die
Antragstellerin. Allerdings hat der Designinhaber geltend gemacht, dass er das den
Streitdesigns entsprechende Modell „Danny“ unter der ASIN des Vorgängermodells
angeboten habe, so dass sich aus Anlage A1 nicht der Schluss ziehen lasse, dass
das Streitdesign bereits seit 2014 verfügbar gewesen sei. Änderungen der
Detailseite eines Produkts, das sich grundlegend von der des ursprünglich
angebotenen Produkts unterscheidet, sind zwar nach der Amazon-Richtlinie nicht
erlaubt und können zum Entzug der Berechtigung zum Erstellen von ASINs oder
der Verkaufsberechtigung vorübergehend oder dauerhaft führen. Gleichwohl ist der
Austausch von Bildern bzw. das Ändern von Angeboten unter Beibehaltung der
ASIN ohne weiteres möglich, wie auch die Antragstellerin eingeräumt hat (vgl.
Schriftsatz vom 15.11.2017, Bl. 2). Die vorgenannten Änderungs- und
Austauschmöglichkeiten sprechen dafür, dass Angaben in der Rubrik „Im Angebot
von Amazon seit“ generell nicht geeignet sind, in Design-Nichtigkeitsverfahren eine
Vorveröffentlichung zu belegen.
Im Prinzip gilt dies auch für die seitens der Antragstellerin in der mündlichen
Verhandlung überreichte Anlage A1. Insoweit hat der Designinhaber allerdings
eingeräumt, dass er unter dem dort genannten Datum „Im Angebot von Amazon seit
21. November 2014“ tatsächlich ein Angebot für das Modell „David“ eingestellt und
später dessen Bild gegen das Bild des den Streitdesigns entsprechenden
Nachfolgemodells „Danny“ unter Beibehaltung des (nach seiner Darstellung
falschen) Datums ausgetauscht hat. Damit hat der Designinhaber den Anschein
geschaffen, dass dieses Nachfolgemodell bereits am 21. November 2014
- 49 -
angeboten worden ist, was es nach Ansicht des Senats nahelegt, dass den
Designinhaber abweichend von der regulären Beweislastverteilung die Darlegungs-
und Beweislast für den behaupteten Austausch der Bilder und den betreffenden
Zeitpunkt trifft.
Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall letztlich nicht an. Der Designinhaber hat
zunächst vorgetragen, dass der Bildaustausch „nach dem Modellwechsel“
vorgenommen worden sei. Auf die Aufforderung des Senats, diesen Vortrag zu
konkretisieren (Hinweis vom 27.01.2022), hat der Designinhaber mit Schriftsatz vom
24.02.2022 dargelegt, dass das als Anlage E8 bzw. E9 (= vergrößertes Bild E8)
eingereichte Bild
Von
von dem chinesischen Hersteller angefertigt und am 17.06.2015 an ihn übergeben
worden sei. Ausweislich der Update-Liste zu der ASIN B00PYDGUPW sei erstmals
am 01.08.2015 ein Update vorgenommen worden. „Dies ist der Zeitpunkt, an dem
das Bild E9 in das Angebot A1 eingesetzt worden ist“.
Badmöbel-Set in Anlage
E8/E9
- 50 -
Auf weiteren Hinweis des Senats, dass das als Anlage E8/E9 eingereichte Bild
offensichtlich nicht mit dem Bild in Anlage A1 übereinstimmt, weil der rechte
Hängeschrank fehlt (Hinweis vom 25.03.2022), hat der Designinhaber als Anlage
E12 ein weiteres Bild vorgelegt
Badmöbel-Set in Anlage E 12
Badmöbel-Set „Danny“ in
Amazon-Angebot, Anlage A1
- 51 -
und seinen Vortrag dahin ergänzt, dass nicht die zunächst vorgelegte beschnittene
Version des Bildes E8/E9 am 01.08.2015 in das Angebot A1 eingesetzt worden sei,
„sondern die vollständige Version, einschließlich des rechten Hängeschranks, wie
(…) in der Anlage E12 gezeigt“. Dass zunächst die – nicht mit der Version der von
der Antragstellerin nachgereichten Anlage A1 übereinstimmende – Anlage E8 und
nicht die vollständige Anlage E12 eingereicht wurde, sei auf einen
Kommunikationsfehler mit dem die chinesischen Unternehmen zurückzuführen, von
dem die Bilder stammten.
Der Designinhaber hat damit konkret und schlüssig zum Austausch der Bilder
vorgetragen. Die originär darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin ist
diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Damit ist unstreitig, dass das im Amazon-
Angebot der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anlage A1 gezeigte Bild
des Modells „Danny“ in das bestehende Angebot, das ursprünglich das Modell
„David“ zeigte, erst am 01.08.2015 eingefügt worden ist. Somit ist davon
auszugehen, dass die in Anlage A1 enthaltene Produktinformation „Im Angebot bei
Amazon seit 21. November 2014“ (für dieses Bild) nicht korrekt ist. Damit ist weiter
davon auszugehen, dass die erste Veröffentlichung des Streitdesigns innerhalb der
Neuheitsschonfrist erfolgt ist.
bb) Der Designinhaber kann sich auf die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist nach
§ 6 Abs. 1 DesignG berufen, wenn er Entwerfer der Streitdesigns ist. Mit Schriftsatz
vom 10.07.2017 hat der Designinhaber vorgetragen, dass er die betreffenden Möbel
designt und im März 2015 der chinesischen Herstellerfirma zugeleitet habe. Die
Antragstellerin hat dies bestritten (Schriftsatz vom 21.08.2017, Bl. 2). Daraufhin hat
der Designinhaber neben einer schon unter dem 10.07.2017 vorgelegten
Bestätigung des chinesischen Herstellers (Anlage B1 zum Schriftsatz vom
10.06.2017) Entwurfsskizzen zu den drei Modellen „David“, „Atlantis“ und „Danny“
(Anlagen C2-C4 zum Schriftsatz vom 29.01.2018, diese ohne Datumsangabe) und
eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage C 1 zum Schriftsatz vom 29.01.2018 in
Kopie) mit dem chinesischen Produzenten eingereicht, in der es heißt: „Below is the
- 52 -
M… Design und size, we must be produce according to the drawing“. Dieses
substantiierte Vorbringen des Designinhabers zu seiner Eigenschaft als Entwerfer
der Streitdesigns gilt als zugestanden, nachdem die Antragstellerin im Schriftsatz
vom 22. Februar 2018 mitgeteilt hat, „dass keine weitere Erwiderung auf die
Ausführungen des Inhabers des angegriffenen Designs“ erfolge und den Vortrag
damit explizit nicht bestritten hat.
Damit ist davon auszugehen, dass der Designinhaber Entwerfer des Designs ist und
sich auf eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist nach § 6 Abs. 1 DesignG berufen
kann.
cc) Zu keiner neuheitsschädlichen Offenbarung im Sinne des § 5 DesignG führten
die im Auftrag des Designinhabers und unter Abschluss einer
Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage C1) in China durchgeführte Produktion der
Badmöbel nach den streitgegenständlichen Designs im März 2015 und die
Lieferung/Verschiffung im Juni 2015 (Anlage B2) an den Designinhaber und zwar
auch, soweit sie außerhalb der Neuheitsschonfrist des § 6 DesignG erfolgt sind.
Nach § 5 Satz 2 DesignG gilt ein Design nämlich als nicht offenbart, wenn es einem
Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der
Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
dd) Hinsichtlich der weiteren Entgegenhaltung, des Modells „Danny“ selbst, lässt
sich nach alledem nicht feststellen, dass dieses außerhalb der Neuheitsschonfrist
für die angegriffenen Designs -0001 und -0002 offenbart worden ist.
6. Im Hinblick auf die Designs -0001 und -0002 waren daher der Beschluss der
Designabteilung aufzuheben und die Nichtigkeitsanträge zurückzuweisen.
C. Demzufolge war der angefochtene Beschluss auch im Kostenpunkt aufzuheben.
Nach § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1
- 53 -
Satz 1, 2. Alt. ZPO waren die Kosten des Gesamtverfahrens der Antragstellerin zu
4/5 und dem Designinhaber zu 1/5 aufzuerlegen.
- 54 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker Merzbach Weitzel
Full & Egal Universal Law Academy