BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 82/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 20 719 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. Januar 2003 ist wirkungslos, so-weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 20 719 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 175 605 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-schen Patent- und Markenamts teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 20 719 mit der Widerspruchs-marke 1 175 605 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teil-weisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-- 3 - spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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