BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 89/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend den Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung 399 99 001.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 wird aufgehoben und die Sa-che an die Markenabteilung zurückverwiesen. G r ü n d e I. Unter dem Aktenzeichen 399 99 001.1 ist Antrag auf Eintragung der Ursprungs-bezeichnung NEUMARKTER MINERALBRUNNEN für "Natürliches Mineralwasser" gestellt worden. Die Markenabteilung 3.2 hat durch Beschluß vom 11. Februar 2000, unterzeichnet von einem Beamten des höheren Dienstes, den Antrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/91 erforderliche Antragsbefugnis sei nicht gegeben. Die Antragstellerin sei keine Erzeugervereini-gung im Sinne von Art 5 Abs 1 VO (EWG) Nr 2081/92. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/91 lägen nicht vor, da das begrenzte Gebiet im Sinne dieser Vorschrift keine Merkmale aufweise, die sich grundsätzlich von denen der angrenzenden Gebiete unterschieden. Dies ergebe sich aus der erholten Stellungnahme des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswe-sen Nordbayern, wonach im maßgeblichen Stadtgebiet von Neumarkt ein Mine-ralbrunnen mit annähernd derselben chemischen Zusammensetzung existiere. - 3 - Die Antragstellerin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei in dem nach der Verordnung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung alleinige Erzeugerin im fraglichen Gebiet gewesen sei. Auf eine angeblich ähnliche Zu-sammensetzung eines später in Betrieb genommenen Mineralbrunnens komme es daher nicht an. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Markenab-teilung und zur Zurückverweisung der Sache. Die Markenabteilung hat in nach § 56 Abs 3 Satz 3 MarkenG zulässiger Beset-zung im Rahmen der ihr nach § 130 Abs 3, 5 MarkenG obliegenden Prüfung die Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/93 zu Unrecht als nicht gegeben angesehen. Diese Vorschrift sieht in Abs 1 Satz 1 in Abweichung zu Art 5 Abs 1, 2 VO (EWG) Nr 2081/92 eine Antragsbefugnis über Vereinigungen hinaus auch für natürliche und juristische Personen vor, wenn diese in dem jeweiligen begrenzten Gebiet der alleinige Erzeuger sind. Dies ist nach der von der Markenabteilung erholten Stel-lungnahme des Landratsamtes Neumarkt in der Oberpfalz vom 17. August 1999 auch der Fall. Danach existieren im Stadtgebiet von Neumarkt zwar zwei weitere Mineralbrunnen, die aber erst nach der - hier maßgeblichen - Antragstellung im vorliegenden Verfahren anerkannt worden sind. Da natürliches Mineralwasser nach § 3 Abs 1 Mineral- und Tafelwasserverordnung nur nach amtlicher Anerken-nung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden darf, kann davon ausgegan-- 4 - gen werden, daß es für das Gebiet Neumarkt/Oberpfalz auch keine weiteren An-bieter gibt. Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle ist auch die weitere Antragsvor-aussetzung nach Art 1 Abs 1 Satz 2 lit b VO (EWG) Nr 2037/93 gegeben. Danach ist ein Antrag nur gültig, wenn das begrenzte Gebiet Merkmale aufweist, die sich grundsätzlich von denen der angrenzenden Gebiete unterscheiden, und/oder wenn sich die Erzeugnismerkmale unterscheiden. Dies hat die Marken-abteilung mit der Begründung verneint, im Stadtgebiet von Neumarkt befinde sich ein weiterer Mineralbrunnen, der sich in der chemischen Zusammensetzung prak-tisch nicht von dem der Antragstellerin unterscheide. Dieser Ansatz ist rechtsfehlerhaft. Nach der vorgenannten Bestimmung müssen die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses mit denen von Erzeugnissen der angrenzenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden. Der von der Markenstelle vorgenommene Vergleich mit einem anderen Mineralbrunnen aus demselben be-grenzten Gebiet Neumarkt/Oberpfalz entspricht daher weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Verordnung. Der angegriffene Beschluß ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und die Sache an die Markenabteilung zurückverwiesen, da diese noch nicht vollständig in der Sa-che entschieden hat (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG). Der Markenabteilung obliegt ne-ben der Abklärung der weiteren Voraussetzungen nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/91 auch die Prüfung des Antrags nach den Vorgaben des § 55 MarkenV. Hier wird zu erwägen sein, ob es gemäß § 55 Abs 1 MarkenV ergänzend noch einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf (vgl Goebel GRUR 1995 98, 99). - 5 - Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß bei Mineralwasser die Anforderungen an den Nachweis eines bestimmten, geographisch begründeten Qualitätsmerkmals reduziert sein können (vgl Knaak GRUR 1995, 103, 110). Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu
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