BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 15. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 398 73 167 30 W (pat) 9/05 Verkündet am … - 2 - hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 2. November 2004 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 044 534 wird die Lö-schung der Marke 398 73 167 angeordnet. G r ü n d e I. Gegen die jetzt noch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 42, nämlich Geräte, Anlagen und Einrichtungen für die Kommunikation mit Be-zahlterminals, insbesondere Chipkartenlesegeräten für Bezahl-zwecke, Chipkarten für Bezahlzwecke, Betriebssysteme für Chip-karten und Bezahlsystemen, Geräte zum Testen von Chipkarten, Anlagen zur Bearbeitung von Chipkarten, insbesondere Personali-sierungsanlagen, Geräte zum Bedrucken und Beschriften von Kar-ten; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten, ausgenommen maschinenlesbare Datenträger zur Verwendung im medizinischen, veterinärmedizinischen und sanitären Bereich; be-- 3 - druckte Kunststoffkarten als Ausweis-, Telefon-, Scheck-, Kun-den-, Kredit- oder Bankkarte, sämtliche vorgenannten Waren aus-genommen zur Verwendung im medizinischen, veterinärmedizini-schen und sanitären Bereich; Erstellen, Warten und Vermieten von Programmen für Chipkarten, insbesondere für die Kommuni-kation mit Bezahlterminals, Erstellen, Warten und Vermieten von Datenbanken für Bezahlzwecke in Verbindung mit Chipkartenter-minals, Erstellen von Programmen zum Betreiben von Kartenper-sonalisierungsanlagen, sämtliche der vorgenannten Dienstleistun-gen ausgenommen für den medizinischen, veterinärmedizinischen und sanitären Bereich am 3. Mai 1990 registrierte, nachstehend wiedergegebenen Wort-Bildmarke 398 73 167 - 4 - ist Widerspruch eingelegt worden aus der am 9. September 1993 eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 044 534 die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 02 - 06, 08 - 12, 14 - 16, 18 - 28, 31 -34, 42 geschützt ist, u. a. für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Aufzeichnungsträger, Computer; Erstellen von Program-men für die Datenverarbeitung; Vermietung von Verkaufsautoma-ten“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wi-derspruch zurückgewiesen, weil auch vor dem Hintergrund identischer Waren oder Dienstleistungen keine Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken bestehe. Der Gesamteindruck werde nämlich durch die Bildelemente bestimmt, die hinreichend unterschiedlich seien. Indes könne der übereinstimmende Wortbe-standteil der Marken nicht berücksichtigt werden, da er angesichts der Drittmar- - 5 - kenlage und seines Originalitätsmangels, der auf häufige Verwendung als Vor-name und auf die Hinweiswirkung auf „Löwe“ zurückzuführen sei, nicht selbstän-dig kollisionsbegründend sei. Gegen diesen Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zunächst darauf hinweist, dass ihre Mar-ke wegen des engen Ähnlichkeitsgrades der beiderseitigen Waren und Dienstleis-tungen einen großen Abstand beanspruchen könne, der hier nicht eingehalten sei. Für den Gesamteindruck der Kombinationsmarken müsse auf die übereinstim-menden Wortbestandteile abgestellt werden. Dass die Markenstelle diesen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt habe, stehe im Widerspruch sowohl zum Erst- als auch zum Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 15 März 2005 bzw. 29. August 2007, in welchen dem Wortbestandteil der Wider-spruchsmarke in einem anderen Verfahren ein durchschnittlicher Schutzumfang und eine kollisionsbegründende Eignung bescheinigt worden sei. Dieser Schutz-umfang werde auch nicht durch Drittmarken eingeschränkt; denn wie sich auch aus den genannten Beschlüssen ergebe, fehle es an der erforderlichen beträchtli-chen Anzahl solcher Drittmarken auf gleichen oder eng benachbarten Gebieten. Kollisionsrechtlich müsse daher dem Wort „LEO“ der Widerspruchsmarke der gleichlautende Bestandteil in der angegriffenen Marke gegenübergestellt werden, weshalb eine klangliche und begriffliche Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlos-sen werden könne. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht ge-äußert. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht wahrgenommen. - 6 - Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da nach Ansicht des Senats die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-les zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kom-menden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke besteht (vgl. BGH WRP 2007, 183 Rz. 17 - Goldhase; GRUR 2006, 937 (938), Rz. 17 - Ichthyol II). Da Benutzungsfragen noch nicht anstehen, denn die Widerspruchsmarke befindet sich noch in der Schonfrist nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG, ist hinsichtlich der zu vergleichenden Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Insoweit ste-hen sich, wie die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zureffend dargelegt hat, Waren und Dienstleistungen im engen Ähnlichkeitsbereich bis zur Identität ge-genüber. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist daher ein strenger Maß-stab anzulegen und von der angegriffenen Marke ein entsprechender Abstand zur älteren Widerspruchsmarke zu fordern, der vorliegend nicht eingehalten wird. Weil einer Marke durch ihre Eintragung grundsätzlich Schutz nur in der eingetra-genen Form gewährt wird, ist bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke und einer älteren Widerspruchsmarke grundsätz-lich von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen. So mögen vorlie-gend die Marken in ihrer Gesamtheit wegen ihrer deutlich unterschiedlichen grafi-schen Gestaltung ggfls. nicht miteinander verwechselt werden. Indessen kann der - 7 - Gesamteindruck der betreffenden Marke in Ausnahmefällen auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Mitt. 2006, 519, 521 - Malteserkreuz) dann, wenn er den Gesamteindruck der Marke derge-stalt prägt, dass neben ihm ein weiterer oder mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten. Bei Wort-Bild-Marken trifft dies jedenfalls in klanglicher Hin-sicht in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und kürzester Bezeich-nungsform zu (vgl. BGH a. a. O. S. 522), zumal wenn diese grafisch oder größen-mäßig besonders herausgestellt sind und dem Verkehr als Kenn- und Merkwort entsprechend angeboten werden; dies setzt allerdings voraus, dass es sich hierbei um selbständig kennzeichnende und markenschutzfähige Begriffe handelt. Dies trifft hier auf den beiden Vergleichsmarken gemeinsamen Wortbestandteil „LEO“ zu, der weder schutzunfähig noch durch Drittmarken geschwächt ist. Eine be-schreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist von der Markenstelle nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Eine Schwä-chung ergibt sich auch nicht aus der Eigenschaft als männlicher Vorname, zumal dieser keineswegs so bekannt und gängig ist, wie dies die Markenstelle unterstellt. Auch die Drittmarkenlage rechtfertigt nicht die Einschränkung der Kennzeich-nungskraft, denn wie die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung darge-legt hat, liegen in den betreffenden Klassen allenfalls sieben Marken mit dem Be-standteil „LEO“ vor, von denen drei der Widersprechenden, teilweise aufgrund von Lizenzvergabe, zuzurechnen sind. Mit Rücksicht darauf sind daher nach Auffassung des Senats die Wörter „Leo“ aus den Vergleichsmarken isoliert kollisionsbegründend heranzuziehen. Damit stehen sich bei der Kollisionsprüfung letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei der engen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistun-gen zwangsläufig zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Beschwerde der Widersprechenden Erfolg haben. - 8 - Zu einer einseitig belastenden Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG. Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Ko
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