BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 91/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 38 155.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung SAVER; sie ist nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch bestimmt für: Rohre, Stangen, Schienen, Stützen und Profilträger aus Metall; Kleineisenwaren; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Schrau-ben, Nägel, verdrillte Nägel, Maueranker, Armierungseisen; motorisch antreibbare Werkzeuge zum Eintreiben von verdrillten Nägeln und Mauerankern; Vergussmörtel aus Kunstharzen zum Verfüllen und Abdichten von Mauerrissen und in Mauern eingearbeiteten Fugen; Kunststoffdübel. Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die Marke lediglich beschreibend auf einen sparsamen Einsatz bzw sparsamen Ver-brauch der beanspruchten Waren hinweise. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, - 3 - nicht für gegeben. Sie bezieht sich ferner auf die Mitteilung des irischen Patent-amts, demnach der Eintragung der IR-Marke 790 915 SAVER keine Gründe ent-gegenstehen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzu-heben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte. "Saver" ist ein Begriff der englischen Sprache und bedeutet im Deutschen "Spa-rer" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch Band II S 588; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch S 1495; Langenscheidts Großwörterbuch Eng-lisch Teil I S 983). Ein "Sparer" ist ein Mensch, der Einkommen zurücklegt statt zu konsumieren (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl S 1476; Wahrig, Deutsches Wörterbuch S 1173; so zu "saver" auch Webster´s Third New Internati-onal Dictionary S 2020). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, - 4 - daß ein Wort, das einen speziellen Bezug zu einem Sparer hat, hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Waren wie "Rohre, Stangen, Nägel, Vergußmörtel aus Kunstharzen, Kunststoffdübel" usw – die in keinem Zusammenhang mit dem Bank- oder Finanzwesen stehen - eine der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG im ein-zelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Wa-ren darstellen kann. Dies gilt auch, soweit in einigen Wörterbüchern das Wort "saver" übersetzt ist mit "sparsames Gerät, Einsparungen ermöglichendes Verfahren" (vgl Eichborn aaO S 588; Langenscheidt aaO S 983); dabei ist allerdings nicht ganz klar, ob sich eine solche Übersetzung für das Wort "saver" in Alleinstellung begründen läßt; denn in Wörterbüchern der Technik ist "saver" in Alleinstellung gar nicht und in Zusam-mensetzungen nur mit dem Wort "saver circuit" (Sparschaltung) verzeichnet (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik S 1166; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik S 1512; Seidel, Handwörterbuch Technik S 412). Aber auch die Wortbedeutung "sparsames Gerät, Einsparungen ermöglichendes Verfahren" stellt für die hier noch maßgeblichen Waren keine beschreibende Sachangabe dar. Auch bei den speziellen Werkzeugen treten diese Bedeutungen zurück. Entsprechendes gilt für die auch angebotenen Übersetzungen "Retter; sparsamer Mensch" (Eichborn aaO; Langenscheidt aaO); ein "Retter" ist ein "Befreier in der Not" der im oben genannten Wortsinn auch jemand ist, der jemandem Scha-den/Verlust erspart und ein "sparsamer Mensch" vermeidet Verschwendungen (vgl Duden aaO S 1307; Wahrig aaO S 1049). Auch hieraus ergibt sich aber nach Einschränkung des Warenverzeichnisses keine beschreibende Sachangabe für die jetzt noch beanspruchten Waren. Die Annahme der Markenstelle von sparsamem Einsatz oder sparsamer Verarbei-tung geht über die Wortbedeutung des Substantivs SAVER in Alleinstellung hin-aus. Solche Deutungen könnten sich ergeben, wenn das Wort "saver" in Verbin-dung mit weiteren Bestandteilen verwendet wird, wie zum Beispiel in Wortkombi-- 5 - nationen wie "labor-saver", "money-saver", "time-saver" (Ersparnis an Zeit, Geld, Arbeit; vgl Webster aaO S 2020) oder die bereits oben genannte Wortkombination "saver circuit". Ohne daß bei der Marke weitere Bestandteile vorhanden sind, ist eine solche Betrachtung jedenfalls analysierend und würde besondere Denkpro-zesse erfordern, was nicht Platz greift und der Annahme eines Freihaltebedürfnis-ses entgegensteht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 142 mwN). Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abge-sprochen werden. Wenn SAVER die Waren nicht beschreibt, so gibt es keinen An-halt dafür, daß dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl zB BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE mwN). Es fehlt an ausreichenden An-haltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er die Kennzeichnung auf der Ware er-blickt, diese nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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