BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 91/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 33 768.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. September 2004 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, den Richter Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung AluClip für die Waren "Profile aus Kunststoff oder Metall zum Herstellen von Fenster und Tü-ren (auch als Halbfabrikate); Fenster und Türen aus Kunststoff oder Metall". Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marke als Kurzform des Wortes "Alumi-nium-Clip" lediglich beschreibend auf Waren bestehend aus Alu-Teilen mit Klemmfunktion hinweise. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung für eine sprachunübliche Wortneuschöpfung, die in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend für die beanspruchten Waren sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 auf-zuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Be-zeichnung AluClip ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach den Vorschrif-- 3 - ten des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintra-gungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, das sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfül-len können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Wa-ren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 Ziff 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 Ziff 100 - Postkantoor). Die angemeldete Bezeichnung AluClip ist eine Kombination der beiden Wörter "Alu" und "CLIP", die als solche erkennbar sind. Dies beruht auf der Schreibweise des Zeichens, in der der Bestandteil "Clip" durch Binnengroßschreibung als eigen-ständiger Bestandteil hervorgehoben wird. Die Anmeldung bedeutet - ohne weite-res verständlich – "Aluminium-Clip". Dieses Verständnis beruht darauf, dass "Alu" - im Englischen wie im Deutschen - ein allgemein gebräuchliches Kürzel für "Alu-minium" ist (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Band II S 34; Duden Fremdwörterbuch S 55) und das zum einfachsten, weitgehend bekannten engli-schen Grundwortschatz zählende englische Wort "clip" auch Eingang in die deut-sche Sprache gefunden hat (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl Stichwort "clip" S 321 mit Verweis auf "Klipp" S 741). - 4 - Aluminium ist ein Leichtmetall. "Clip" ist, worauf die Anmelderin hinweist, die Be-zeichnung für eine Klammer, darüber hinaus technisch aber auch ein allgemeiner Hinweis darauf, dass eine Befestigung – ohne weiteres Zubehör - durch Klem-mung erfolgt, indem zum Beispiel ein federnder Teil an einen festen Teil ange-drückt wird (vgl Ernst aaO S 220 mit Hinweis auf "Haltevorrichtung"; auch Wahrig aaO S 740 Stichwort "Klemme"; HABM v. 27.7.2001 – EUROCLIPS, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). So ist auch bei dem von der Anmelderin ange-führten Schmuckstück für die Ohren (Ohrclip) das Produkt ein Ohrschmuck, der im Gegensatz zur Verschraubung durch eine Klemmhalterung am Ohr befestigt wird. In Bezug auf die hier maßlichen Waren "Profile aus Kunststoff oder Metall zum Herstellen von Fenster und Türen (auch als Halbfabrikate); Fenster und Türen aus Kunststoff oder Metall" drängt sich damit die zur Beschreibung geeignete Sach-aussage auf, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit mit einer Klemmhalterung aus Aluminium ausgestattet bzw mittels einer solchen Alu-Klemmhalterung herge-stellt werden können. Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise er-kennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Die Schreibweise der Marke mit Binnengroßschreibung des Bestandteils "Clip" vermag nicht die Schutzfähigkeit zu begründen. Einfache graphische Gestaltun-gen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häu-fige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, vermögen eine fehlende Unterschei-dungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen. Die Weglassung des Wortzwischen-raums ist werbeüblich und für sich nicht schutzbegründend (PAVIS PROMA-Kliems 29 W (pat) 101/97 - DataSearch). Die Gestaltung der Anmeldung ist daher nicht geeignet, den an sich schutzunfähigen Angaben einen darüber hinausrei-- 5 - chenden phantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH WRP 2001, 1201 anti> KALK). Winter Paetzold Hartlieb Hu
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