BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 95/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 46 108 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegen die Eintragung der Marke 395 46 108 Stranal mit dem Warenverzeichnis "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Er-zeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke" ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich rezeptpflichtige Arznei-mittel mit Wirkung auf das Zentralnervensystem" eingetragene Marke 927 665 TRAMAL. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, die Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet mit der Begründung, die zum Ver-gleich stehenden Marken unterlägen der Gefahr von Verwechslungen. Bei über-wiegender Identität der beiderseitigen Waren und durchschnittlicher Kennzeich-- 3 - nungskraft der Widerspruchsmarke kämen sich die beiden Markenwörter klanglich verwechselbar nahe. Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht, da für den Gesamt-eindruck einer Marke der Wortanfang besondere Bedeutung aufweise und die angegriffene Marke durch die Anfangskonsonanten "Str" einen eigenständigen, markanten und phantasievollen Klang aufweise, der sie hinreichend von der Wi-derspruchsmarke unterscheide und daher eine Verwechslungsgefahr nicht be-stehe. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. Sie hält die Marken für so klangverwandt, dass Kollisionen unausbleiblich erschie-nen. Bei der gegebenen Warensituation werde die angegriffene Marke den an den Markenabstand zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, da beide Zeichen in ihrer Silbenzahl, im Betonungsrhythmus und in der klangtragenden Lautfolge übereinstimmten. Dies treffe auch auf die schriftbildliche Ähnlichkeit beider Zei-chen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze sowie den Inhalt der Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Es besteht die Gefahr von Verwechslungen beider Marken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. - 4 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, MarkenR 1999, 22 – Canon; BGH BlPMZ 1999, 367 [369] – Honka). Bei der Entscheidung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Widerspruchsmarke lässt zwar den INN "Tramadol" erkennbar durchscheinen, ist aber nicht so stark an diesen angenä-hert, dass hieraus eine nachhaltige Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft ab-zuleiten wäre. Durch das Fehlen der in der mitbetonten Schlusssilbe der Wirk-stoffangabe enthaltenen Buchstabenkombination "do" in der Widerspruchsmarke ist klanglich wie schriftbildlich ein noch ausreichend deutlicher Abstand zum INN gegeben. Die Waren der angegriffenen Marke stehen den bei der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden "pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich rezeptpflichti-gen Arzneimitteln mit Wirkung auf das Zentralnervensystem" zumindest sehr nahe, teilweise ist sogar Identität gegeben. Auch wenn verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Waren der Widersprechenden um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, deren Auswahl von Ärzten oder Apothekern zu verantworten ist, weshalb maßgeblich auf das Unterscheidungsvermögen dieser Fachkreise abzustellen ist (BGH NJW 1993, 787, [788] – Corvaton/Corvasal), ist auch bei diesen eine Verwechslungs-gefahr nur bei ausreichend unterschiedlichen Klang- und/oder Schriftbild oder dann ausgeschlossen, wenn es sich um Kennzeichen mit einem deutlich ausge-prägten, für jedermann verständlichen Sinngehalt handelt, der auch bei nur flüch-tiger Wahrnehmung sofort erfasst wird, ohne dass es für das Verständnis auf ei-nen weiteren Denkvorgang ankäme (BGH NJW-RR 1995, 424 [425] – - 5 - Indiorektal/Indohexal). Insbesondere ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen Hilfspersonen eingeschaltet sein können, bei denen die Voraussetzungen einer berufsbedingten größeren Aufmerksamkeit nicht zutreffen. Die Waren wenden sich an nahezu alle Verkehrskreise, wobei Schmerzmittel die mit am häufigsten eingesetzte Arzneimittelgruppe bilden und auch Diätetika zur Linderung von Schmerzen dienen können. Den unter diesen Umständen zur Ver-meidung von Verwechslungen erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein. Die Vergleichsmarken stimmen sowohl in der Anzahl der Silben als auch im Beto-nungsrhythmus sowie in der klangtragenden Lautfolge "-tra – al" vollkommen überein. In der Mitte der beiden Markenwörter können die beiden, bei undeutlicher Aussprache leicht zu verwechselnden Nasallaute "n" beziehungsweise "m" den Gesamteindruck kaum beeinflussen. Die wesentlichere Abweichung der angegrif-fenen Marke, nämlich der Buchstabe "S" am Wortanfang, vermag den erforderli-chen Markenabstand nicht herzustellen. Denn auch wenn die Zeichenfolge "St" im süddeutschen Raum als "Scht" gesprochen wird, ist zu beachten, dass es etwa in Nordeutschland bei der Sprechweise "St" verbleibt und dabei das t nicht unter-geht, sondern den Klang beeinflußt. Es handelt sich bei beiden Markenwörtern um Worte, bei denen aufgrund der nur geringen Abweichungen der Vielzahl der Übereinstimmungen eine stärkere Be-deutung zukommt (BGH NJW 1992, 695, [695] – dipa/dib). Vorliegend sind die zu beurteilenden Marken im Klangbild noch so stark angenä-hert, dass im Hinblick auf die sonstigen bei der Verwechslungsgefahr maßgeben-den, hier stark ausgeprägten Umstände die angegriffene Marke in den Schutzbe-reich der Widerspruchsmarke eingreift. - 6 - Zu einer Kostenentscheidung gemäß § 71 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele VoitNa
Full & Egal Universal Law Academy