BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 95/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 300 75 659 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 75 659 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 05 468 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 300 75 659 und der Widerspruchs-marke 397 05 468 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke ange-ordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-spruch aus der Marke 397 05 468 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschuss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-- 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu
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