BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 97/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 032 918.1hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Die WortfolgeMit Migranten für Migrantenist als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Re-gister angemeldet:„Klasse 16:Druckereierzeugnisse; Handbücher; Booklets; Lehr- und Unter-richtsmittel, ausgenommen Apparate;Klasse 35:Werbung, insbesondere auch in Form von Sponsoring und Mer-chandising (Verkaufsförderung); Öffentlichkeitsarbeit; Spenden-werbung; Unternehmensberatung und Unternehmensverwaltung, nämlich Organisation, Führung, Hilfe bei der Führung und Über-wachung von gemeinnützigen Gesellschaften im Bereich der me-dizinischen Versorgung, Gesundheitsförderung und Prävention für Personen mit Migrationshintergrund; organisatorische Beratung bei der Koordination der Einzel- und Zusammenarbeit von medizi-nischen und Trägern der Jugendarbeit und -förderung, Wohl-fahrtsverbänden, Sozialeinrichtungen, öffentlichen Einrichtungen - 3 -und Institutionen und ehrenamtlich Tätigen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit und -förderung; Vermittlung (Suche und Auswahl) von Mentoren/Partnern zur Umsetzung von Hilfs- und Förderprogrammen für Personen mit Migrationshintergrund, so-weit in Klasse 35 enthalten; organisatorische und betriebswirt-schaftliche Beratung bei der Koordination der Einzel- und Zusam-menarbeit von Trägern der Jugendhilfe und -förderung, Wohl-fahrtsverbänden, Sozialeinrichtungen, öffentlichen Einrichtungen und Institutionen und ehrenamtlich Tätigen für Personen mit Migrationshintergrund, soweit in Klasse 35 enthalten;Klasse 36:Versicherungswesen;Klasse 41:Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Kursen und Informationsver-anstaltungen in Form von Verträgen auf dem Gebiet der Gesund-heitsförderung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbe-texten); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) in elektronischer Form, auch im Internet; Aufzeichnung von Videobändern, CDs und DVDs; Orga-nisation und Veranstaltung von Konferenzen; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Unterhaltung und kulturelle Aktivitä-ten; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, einschließlich der Organisation und Durchführung von Sport- und Freizeitveran-staltungen; Fortbildung und kulturelle Veranstaltungen auf dem Gebiet der Familienplanung, der Sexualpädagogik sowie der Sexualberatung; Betrieb von Kindergärten, nämlich Erziehung; Sexualerziehung;- 4 -Klasse 42:Wissenschaftliche Forschungstätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Migration und deren gesellschaftlichen und politischen Folgen; elektronische Speicherung von Daten in Computerdaten-banken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Computerprogrammen (Software); Design und Ver-mietung von Computersoftware; Computersystemanalysen; De-sign und Programmierung von Internetseiten für On- und Offli-neauftritte, Wartung von Software für die Übertragung von Nach-richten; elektronische Speicherung von Informationen (Ton, Bild und Daten);Klasse 43:Dienstleistungen eines Altenheims;Klasse 44:Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Durchführung von Therapien zum Nikotinentzug und zur -entwöhnung, zum Alkohol-entzug und zur -entwöhnung, zum Medikamententzug und zur -entwöhnung, zur Stress- und Migränebehandlung, zur Gewichts-reduzierung; Gesundheitspflege für Menschen, insbesondere sta-tionäre Pflege, psychosoziale Betreuung; Ernährungsberatung; ambulante Therapie zur Prävention und Behandlung von psychi-schen Erkrankungen; Beratung im Bereich seelische Gesundheit und psychiatrische Behandlung, nämlich Konzeptentwicklung im Bereich Gesundheit und psychiatrische Behandlung für Seminare, Personalentwicklung, Patienteninformation und Angehörigenar-beit; Beratungsleistungen für Mundgesundheit (Ernährungsbera-tung, Prophylaxeberatung); Dienstleistungen eines Entspan-nungstherapeuten; Dienstleistungen eines Psychologen, Psycho-und Physiotherapeuten; Dienstleistungen eines Sprachtherapeu-- 5 -ten; Gesundheitsberatung, nämlich Entwicklung von Gesundheits-plänen; Gesundheitsdienste, insbesondere ganzheitliche Betreu-ung von Mutter und Kind sowie Schwangerschaftsbegleitung in medizinischer Hinsicht und Familienplanung in medizinischer Hin-sicht; psychosoziale Beratung betreffend persönliche, individuelle Bedürfnisse;Klasse 45 (Leitklasse):Vermittlung von Paten, Mentoren, Mediatoren und Beratern für Personen mit Migrationshintergrund, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zum Zwecke von persönlichen und sozialen Bedürfnissen (soweit in Klasse 45 enthalten); Mentoring als per-sönliche und soziale Dienstleistung betreffend individuelle Bedürf-nisse, insbesondere hinsichtlich Personen mit Migrationshin-tergrund (soweit in Klasse 45 enthalten); Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; seelsorgerische Beratung betreffend persönliche, individuelle Bedürfnisse; seelsorgerische Lebensbe-ratung, nämlich Besprechung der Ist-Situation und Erarbeitung von Lösungswegen zu einer besseren sozialen Zukunft von Migranten; ganzheitliche Betreuung von Mutter und Kind sowie Schwangerschaftsbegleitung und Familienplanung in seelsorgeri-scher Hinsicht“.Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 29. Juli 2010 und vom 30. September 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Slogans in der Form „Mit … für …“ würden in der Werbung vielfach verwendet. Im vorliegenden Fall bringe die beanspruchte Bezeichnung „Mit Migranten für Migranten“ lediglich in beschrei-bender Weise zum Ausdruck, dass die von der Anmeldung erfassten Dienstleis-tungen unter Beteiligung oder Mitarbeit von Migranten angeboten oder erbracht - 6 -würden und zur Inanspruchnahme durch Migranten geeignet bzw. bestimmt seien. Entsprechendes gelte für die Waren der Klasse 16.Nach Auffassung des Erinnerungsprüfers steht zudem das Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) im Raum, da der Anmel-dender Geschäftsführer des unter der angemeldeten Wortfolge agierenden und staatlich unterstützten und geförderten gemeinnützigen Vereins und die Anmel-dung unter eigenem Namen und vom Vereinssitz abweichender Adresse erfolgt sei.Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.Er ist der Ansicht, die Wortfolge „Mit Migranten für Migranten“ sei hinreichend un-terscheidungskräftig und keine bloß beschreibende Sachangabe hinsichtlich der Erbringer bzw. Adressaten der benannten Waren und Dienstleistungen. Dies sei bei gebotener Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistun-gen erkennbar. Auch sei die Eintragungspraxis hinsichtlich vergleichbarer Marken wie „barfuß für Menschen“, „Menschen für Menschen“, „Menschen mit Energie“, „Menschen für Medizintechnik für Menschen“ oder „Haltestelle Diakonie - Per-spektiven für Menschen mit Demenz“ nicht hinreichend gewürdigt worden. Abwe-gig sei der Verweis auf eventuelle Bösgläubigkeit der Anmeldung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Als Gründungsmitglied und Geschäftsführer des „Ethno Medizinisches Zentrum e.V.“ handele der vielfach für sein Engagement ausge-zeichnete Anmelder keinesfalls zum Schaden des Vereins. Auch habe er sich als natürliche Person die Marke „MiMi“ erfolgreich schützen können und setze diese für die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ein.- 7 -II.Die Beschwerde des Anmelders ist gemäß § 66 MarkenG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Marken-stelle hat die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück-gewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienst-leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Nr. 27 - BioID; EuGH a. a. O. Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 Nr. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des - 8 -normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Nr. 24 - SAT2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu un-terziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Nr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Nr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuch-lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei-dungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Nr. 23 - TOOOR!; a. a. O. Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).- 9 -An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR 2010, 228 Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778 Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Un-terscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 und Nr. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die slogan-artige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Nicht eintragungsfähig sind dagegen spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende oder anpreisende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten (vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2011, C-92/10 [Nr. 51, 52] - Best Buy; EuGH GRUR 2004, 1027 Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).2. Nach diesen Grundsätzen kann der beanspruchten Wortfolge „Mit Migranten für Migranten“ die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden. Das beanspruchte Zeichen ist nach dem Spruchmuster „Mit … für …“ gebildet, das, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, im Verkehr in großem Umfang in beschreibendem Sinne verwendet wird, so etwa in den Slogans „Mit Frauen für Frauen“, „Mit Kindern für Kinder“ oder „Mit Handwer-kern für Handwerker“. Das Wort „Migranten“ beschreibt einmal den Anbieter, sodann den Empfänger der Waren oder Dienstleistungen. Dem Migranten als speziell angesprochenen Personenkreis wird somit die ohne weiteres ver-ständliche Sachaussage vermittelt, dass ihm als Anbieter bzw. Leistender eine - 10 -Person mit Migrationshintergrund gegenübersteht, die aufgrund dieses Um-standes und der damit zu unterstellenden interkulturellen Kompetenz beson-ders gut in der Lage sein soll, die nachgesuchte Leistung zu erbringen. Das stellt auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdebegründung als die entscheidende Besonderheit des unter der angemeldeten Marke betriebenen Dienstleistungsmodells heraus (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2011 = GA Bl. 24). Ob dieses Modell, wie der Anmelder angibt, „ein-zigartig“ ist, braucht nicht entschieden zu werden. Das Markenrecht dient nicht dazu, ein bestimmtes Dienstleistungsmodell zu monopolisieren; vielmehr bleibt es jedem unbenommen, gleichgeartete Produkte anzubieten. Demzu-folge kommt es markenrechtlich nicht darauf an, ob die Ware oder Dienstleis-tung als solche einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird, sondern ob das beanspruchte Zeichen eine solche Zuordnung ermöglicht. Daran fehlt es, wenn das Zeichen lediglich ein besonderes Merkmal der Waren oder Dienst-leistungen beschreibt, die so auch von beliebigen Dritten stammen könnten. Das jedoch ist hier bei sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall. Im Einzelnen:Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 kommen als angesprochener Verkehrs-kreis neben Migranten auch die Träger von Bildungseinrichtungen oder deren Geldgeber in Betracht. Diese beschaffen üblicherweise Lehr- und Unter-richtsmittel, um sie dann zielgerichtet einsetzen zu können. Für diesen Adres-satenkreis ist die angemeldete Bezeichnung eindeutig beschreibend und ge-rade mit dieser Beschreibung werbend. Wer Unterrichtsmittel für Migranten benötigt, will die zu Unterrichtenden mit seinem Stoff erreichen. Dies wird am ehesten gelingen, wenn beim Entstehen der Unterrichtsmittel Migranten des entsprechenden Kulturkreises eingebunden waren oder mitwirkten. Für Hand-bücher, Booklets und sonstige Druckereierzeugnisse, die sich direkt an Migranten wenden, gilt dasselbe, da es sich auch insoweit um Unterrichtsmit-tel handeln kann.- 11 -Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 sind Adressaten die Träger von unterschiedlichen Institutionen und Vereinen, die auf diversen sozialen Gebieten für Migranten tätig sind. Gegenüber diesen beschreibt das bean-spruchte Zeichen ebenfalls lediglich die Besonderheit, dass die hinter den an-gebotenen Leistungen stehenden Personen solche mit Migrationshintergrund sind. Dies weist ohne gedankliche Umwege auf die besondere Qualifikation der Beratenden als soziokulturelle Insider hin, deren Leistung deshalb von be-sonderem Wert ist.Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 36 und 43 sind die Adressaten allein Migranten. Auch hier beschreibt das Zeichen nur den Umstand, dass die darunter angebotenen Dienstleistungen von Personen mit Migrationshin-tergrund erbracht werden und deshalb für Migranten besonders geeignet sind. Dieser Bezug ergibt sich aus dem Umstand, dass in beiden Bereichen z. B. für gläubige Muslime besondere Anforderungen und Bedürfnisse bestehen. So werden die Bedürfnisse nach glaubenskonformen Versicherungsangeboten, die nicht nur in islamisch geprägten Ländern, sondern auch im Inland ange-boten werden, von der Finanzwirtschaft aufgenommen, als Wachstumsmarkt angesehen und dem entsprechend solche Angebote unterbreitet (Stichwort „islamische Versicherung“). Gleiches ist für Altenheime festzustellen.Hinsichtlich der Dienstleistungen Klasse 41 gilt das zu den Klassen 36 und 43 Gesagte, und zwar auch, soweit die Dienstleistungen neutral formuliert sind wie etwa „Aufzeichnung von Videobändern, CDs und DVDs“. Soweit diese nämlich auch zur Beratung und Erziehung einschließlich Sexualerziehung verwendet werden können/sollen, ist die Wichtigkeit der durch das Zeichen beschriebenen besonderen Kompetenz evident.Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 kommen als Adressaten für Forschung bzw. deren Ergebnisse vor allem Vertreter von öffentlich-rechtli-chen Körperschaften und Unternehmen in Betracht. Auch gegenüber diesen - 12 -beschreibt die Wortfolge „Mit Migranten für Migranten“ die Besonderheit, dass die hinter den Forschungsleistungen stehenden Personen solche mit Migra-tionshintergrund sind. Dies weist ohne gedankliche Umwege auf die beson-dere Qualifikation der Forschenden als soziokulturelle Insider hin. Für die ge-samten Bereiche Programmierung und Software, Design, Installation und Wartung von Internetseiten und Software gilt nichts anderes. Hier sind die Adressaten wiederum vornehmlich Migranten, die nach eigenem Verständnis des Beschwerdeführers auf eine besondere Art von Hilfestellung hingewiesen werden, die sich dadurch auszeichnet und von vergleichbaren Initiativen un-terscheidet, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen von Personen mit Migrationshintergrund erbracht werden (siehe oben).Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 44 und 45 sind die Adressaten wiederum vornehmlich Migranten. Es gilt das zu Klasse 42 Gesagte. Dies ist im Bereich der Gesundheitssorge und der allgemeinen Sozialfürsorge von herausragender Bedeutung, da einerseits das Problem der Vielschichtigkeit der Systeme in Deutschland besteht und andererseits gerade hier sowohl sprachliche als auch soziokulturelle Hürden zu überwinden sind.3. Dahinstehen kann aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft, ob die Anmeldung durch den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurückzuweisen wäre. Es bedarf deshalb keiner Aus-führungen, ob dieser Ansatz abwegig oder im Hinblick auf die zumindest theo-retisch denkbare Möglichkeit eines Zerwürfnisses innerhalb des vom An-tragsteller repräsentierten Vereines durchaus lebensnah ist.- 13 -4. Ein Eingehen auf die vom Anmelder genannten Voreistragungen war weder seitens der Markenstelle noch des Senats veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 [Nr. 18] - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.).Hacker Winter BackesCl
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