[AZA] I 312/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- schreiber Fessler Urteil vom 22. Mai 2000 in Sachen IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, Beschwerde- führerin, gegen I.________, 1984, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Eltern, und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz A.- Bei der 1984 geborenen I.________ bestehen seit Geburt eine Erkrankung des Nervensystems und eine mitochon- driale Stoffwechselstörung. Die medizinische Behandlung dieser von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, umfassend u.a. auch Ergo-, Physio- und Logopädie sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen, er- folgt im Rehabilitationszentrum des Kinderspitals Z.________ in A.________, wo auch die Sonderschulung durchgeführt wird. Neuroorthopädisch versorgt und neuro- pädiatrisch betreut wird I.________ am Kinderspital B.________. Dort werden auch die notwendigen Hilfsmittel angepasst. An den Wochenenden und in den Schulferien wohnt I.________ bei ihrer Familie in E.________. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschul- massnahmen wird im Bericht des Rehabilitationszentrums des Kinderspitals Z.________ vom 28. Januar 1998 zum Krank- heitsverlauf Folgendes ausgeführt: "I.________ leidet trotz der intensiven Therapien im Reha- bilitationszentrum auf Grund ihrer Grundkrankheit an einer zunehmenden Einschränkung ihrer Fähigkeiten. Sie bedarf einer Plazierung mit medizinischen Interventionsmöglich- keiten, da ihr Gesundheitszustand labil ist. Die Pflege wird zunehmend aufwendiger, da sie mit dem Fortschreiten der Krankheit an Selbständigkeit verliert. Derzeit kann sie noch mit dem Löffel zerkleinerte Nahrung selber essen, braucht aber viel Hilfe für das An- und Ausziehen und Waschen, Hilfe auf der Toilette, Hilfe beim Transfer. Sie hat aufgehört zu gehen und ist im Elektrorollstuhl mobil. Ihre Kommunikation wird zunehmend verlangsamt, die Artiku- lation schlechter, ihre Informationsverarbeitung langsamer und ihre Ermüdbarkeit erhöht sich. Schulisch macht sie nach wie vor Fortschritte und arbeitet am Canon-Comunica- tor in der Schule. (...) " Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustan- des - es haben sich zwischenzeitlich auch Skelettdeformi- täten entwickelt - benötigt I.________ ein Korsett (Rumpf- orthese), und es musste u.a. der Elektro-Rollstuhl durch einen Spezial-Rollstuhl mit stufenlos nach hinten kippbarer Sitzschale ersetzt werden. Die Invalidenversicherung er- brachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Hingegen lehnte es die IV-Stelle Schwyz ab, an die Kosten der behinderten- gerechten Anpassung des von ihren Eltern zum Kauf beabsich- tigten Toyota Hi-Ace von voraussichtlich Fr. 16'030.-, wo- von u.a. Fr. 9800.- für den Einbau eines elektro-hydrauli- schen Lifts für den Verlad des Rollstuhls, Beiträge zu leisten und/oder einen Teil des Anschaffungspreises von Fr. 37'000.- zu übernehmen. Nachdem die Verwaltung die Sache zweimal dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgelegt hatte, erliess sie am 7. Dezember 1998 eine Ver- fügung, womit sie weisungsgemäss "aufgrund der (fehlenden) Voraussetzung der Volljährigkeit" den Anspruch auf Über- nahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Auto verneinte. B.- Die von den Eltern von I.________ hiegegen er- hobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach Einholung der Vernehmlassung der IV-Stelle in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Invalidenversicherung verpflichtete, "die invali- ditätsbedingten Abänderungen (...) zu übernehmen" (Disposi- tiv-Ziffer 1), verknüpft mit der Nebenbestimmung, "dass während mindestens 6 Jahren keine Taxitransportkosten (...) übernommen werden können" (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 10. März 1999). C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf- zuheben. Die Eltern von I.________ beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialver- sicherung deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (Art. 104 lit. a OG) beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (lit. c). Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrens- rechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- heissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Par- teien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 f. Erw. 2b und c mit Hinweisen). 2.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Die durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV er- lassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI ent- halten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung inva- liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern die versicherte Person volljährig ist. b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10 HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Mo- torfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, ander- seits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewe- sene erwerbliche Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. BGE 121 V 261 ff. Erw. 3a und b). 3.- a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Über- nahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditäts- bedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kosten- günstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinde- rungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten aus- geführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergü- tung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten einge- spart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Be- trachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikosten- vergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Be- nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahr- zeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwi- schen E.________ und A.________ bei Transport mit einem ge- werbsmässigen Invalidentaxi amortisiert. b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Stand- punktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom 17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den 1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist" erläutert, und zwar wie folgt: "Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug sel- ber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995 [BGE 121 V 258] als nicht verordnungskonform bezeichnet wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorlie- gende Änderung nötig." 4.- Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE 115 V 320 Erw. 2a in fine). a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grund- sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei un- selbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschrif- ten offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweck- mässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, je mit Hinweisen). In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung un- selbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungs- rechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V be- stimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]). b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat bzw. auf Grund von Art. 14 IVV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittel- liste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein. Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Bot- schaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Depar- tement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V 270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a). In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG). Steht es dem Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmit- tels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 9 f. Erw. 5b/aa). bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des De- partementes stellt das Alter als solches kein zulässiges Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal) in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von Art. 21bis IVG) zu beschränken. Einerseits wird das Alter in Art. 21 IVG nicht erwähnt, insbesondere wird weder in Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum (erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel. Anderseits lässt Art. 10 Abs. 1 IVG allgemein und in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist, indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen invaliditätsmässigen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der besonderen auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a. Art. 13 Abs. 1 IVG [medizinische Massnahmen bei Geburts- gebrechen], Art. 19 Abs. 1 IVG [Sonderschulung], Art. 20 Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch, dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljäh- rigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ord- nung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsaus- schluss verbietet. c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand. aa) Nach Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, nament- lich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson- deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Als Grundrechte (vgl. Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV). Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 BV). bb) Die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 BV zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. Novem- ber 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerk- mal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Se- paratdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrück- lich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl. Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im Weitern wurde auch Art. 11 BV erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467 ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.). Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe defi- niert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow, Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen, Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff., insbes. S. 246 ff.). cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittel- anspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechts- gleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fonda- mentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV weder durch die für die invaliden- versicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemei- nen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendig- keit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI im Rahmen von Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit, Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darzutun für eine nach dem Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 IVG). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in Art. 35 Abs. 1 BV verankerten Gebot zur Verwirklichung der Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini, Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar, weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann. d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung, weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren Fehlen verneint werden kann. 5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten, dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 121 V 264 Erw. 4) grundsätzlich Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung (durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 8 Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine Taxitransportkosten übernommen werden können (Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb er aufzuheben ist (Art. 132 lit. c OG). Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Inva- lidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998 (BGE 110 V 102 oben mit Hinweis) die Anpassungskosten über- nehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amor- tisationsfrist (vgl. BGE 119 V 255) anstelle einer Einmal- zahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor deren Ablauf dahinfallen sollten. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungs- gerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird aufgehoben. III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun- gen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu befinde. IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 22. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: