BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 1/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 72 123.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 und 20. Oktober 2000 werden aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke SMARTLED vom 17. November 1999 für die Waren elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instru-mente, (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Maß-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektronische Bauelemente; elektronische Baugruppen; Beleuch-tungsgeräte und deren Teile hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 1. März 2000 und die dage-gen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen moderne/elegante/schicke Leuchtdioden be-schreibe oder aussage, dass die beanspruchten Waren mit modernen Leuchtdio-den (LED = light-emitting diode) ausgestattet seien. Das Wort SMARTLED sei sprachüblich gebildet und für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres ver-ständlich. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt; sie ist der Ansicht, die Vor-silbe "smart“ habe sehr verschiedene Bedeutungen (auch: schneidend, heftig, beißend, derb). Die Nachsilbe "led“ sei üblich. Leuchtdioden würden keinesfalls als "smart“ bzw. "intelligent“ beschrieben; es handle sich dabei um "dumme“ Bauele-mente. Auch die Eleganz von Leuchtdioden sei nicht von Bedeutung. - 3 - Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 und 20. Oktober 2000 aufzuheben, hilfsweise Eintragung für elektronische Bauelemente, nämlich Leuchtdioden, nächsthilfsweise Eintragung für elektronische Bauelemente, näm-lich Leuchtdioden mit Ausnahme von integrierten Bauelementen, die neben Leuchtdioden ferner Einrichtungen zur programmtech-nischen Selbstkontrolle aufweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer auf-gefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Wa-ren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). - 4 - Nachdem das angemeldete Wort SMARTLED nur in markenmäßiger Benutzung (smartLED) aber nicht als generischer Begriff nachweisbar ist und sich die Deu-tung als "smarte Leuchtdiode“ wegen der zusammengeschriebenen Form nicht aufdrängt, kann nicht festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt. Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach die-ser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. LED ist zwar die allgemein gebräuchliche Abkürzung für "light emitting diode“ (Leuchtdiode), "smart“ dafür jedoch keine eindeutige Beschreibung, weil es weder Art noch Beschaffenheit einer Leuchtdiode unmißverständlich beschreibt. "Smart“ kann – vor allem in der Elektronik, Computer- und Kommunikationstechnik - eine gerätetechnische Intelligenz, die Programmierbarkeit oder die Ausrüstung mit programmgesteuerter Technik bzw. mit einem Mikrochip beschreiben (vgl. HABM vom 5. September 2000, R0872/99-1 - SMART ALBUM; Brinkmann, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationstechnik, Englisch-Deutsch, 1989, S. 405; Schäfer, Management & Marketing Dictionary, Englisch-Deutsch, 2. Aufl, 1995, S. 444; BPatG CR 1997, 502 – SMART STORE). Dies macht jedoch im Zusammenhang mit Leuchtdioden (LED) keinen Sinn (vgl BPatG CR 1997, 728 – SMARTCLOCK, HABM vom 14. April 2000, R 0356/99-1 – SMARTPEN zu Schreibfedern). Dass Leuchtdioden als Bestandteile "intelligenter“ Systeme deren Zustand oder das Ergebnis von Berechnungen anzeigen, macht sie selbst nicht "intelligent“, auch - 5 - wenn das System abhängig vom angezeigten Zustand bestimmte Prozeduren veranlasst. Die Leuchtdioden bleiben untergeordnete Bauteile, bei denen kein Zu-satznutzen entsteht. Winkler Klante Dr. AlbrechtJu
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