BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 102/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 317 960 hier: Berichtigung des Warenverzeichnisses hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bildmarke 317 960 siehe Abb. 1 am Ende ist in Deutschland seit dem 2. August 1924 für Kandis, Kaugummi, sowie Kandis- und Kaugummikonfekt zu Gunsten eines in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unterneh-mens registriert. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, ergänzt durch Antrag auf förmliche Be-schlussfassung vom 11. Dezember 2000, beantragte die Markeninhaberin, "die Warenangabe "Kandis" im Warenverzeichnis in "Bonbons" zu berichtigen". Bei der Anmeldung sei dem damaligen Bevollmächtigten ein Übersetzungsfehler unterlau-fen, indem er das englische Wort "candies" (= Bonbons) irrtümlich als "Kandis" wiedergegeben habe. Der Irrtum ergebe sich auch aus der Marke, die kein Zu-ckerkristall abbilde, sondern ein Bonbon. - 3 - Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Fe-bruar 2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 45 Abs. 1 MarkenG lägen nicht vor. Sprachliche Feh-ler oder Schreibfehler seien hinsichtlich des lexikalisch nachweisbaren Warenbe-griffs "Kandis" auszuschließen. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin stelle dieser Warenbegriff auch keine offensichtliche Unrichtigkeit dar. Dem Amt sei kein Fehler bei der Registrierung unterlaufen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Eintragung den Warenangaben (des Vertreters) der Anmelderin entsprochen ha-be. Nach den anerkannten Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unveränderlich-keit einer Marke seien Rückschlüsse, z.B. aus der Voreintragung einer entspre-chenden Marke in den USA oder aus dem Markenbild selbst (das gerade nicht wa-renbeschreibend sein dürfe), unbeachtlich. Aus späterer Sicht der Markeninhabe-rin inhaltlich fehlerhafte Warenbezeichnungen, die auf eigenen Angaben beruhten, könnten eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht begründen und seien daher einer Berichtigung nicht zugänglich. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss der Markenabteilung 9.1 vom 12. Fe-bruar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Warenan-gabe "Kandis" im Warenverzeichnis der Marke 317 960 in "Bonbons" zu berichtigen ist. II. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig. Der angefochtene Beschluss der Markenabteilung stellt eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG dar, da gegen diesen keine Erinnerung (§ 64 Abs. 1) stattfindet. - 4 - Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Da die Zurückweisung eines Berichti-gungsantrags durch Beschluss keine Entscheidung im Eintragungsverfahren ist, wenn die Registrierung der Marke bereits – wie hier – erfolgt ist, war der Vorsit-zende der Markenabteilung zuständig (§ 56 Abs. 2, 3 MarkenG). Der Antrag auf Berichtigung des Warenverzeichnisses gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 152 MarkenG ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Das Warenverzeichnis weist weder einen sprachlichen Fehler noch eine of-fensichtliche Unrichtigkeit auf. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das bei der Anmeldung am 26. April 1924 dem Reichspatentamt von der damaligen Anmelde-rin durch ihren deutschen Bevollmächtigten vorgelegte Warenverzeichnis wie ein-getragen lautete. Kandis bzw. Kandiszucker ist seit damals ein im Deutschen ge-bräuchlicher Warenbegriff für große Zuckerkristalle, die in unregelmäßigen Stü-cken aus Kristallkonglomeraten oder in regelmäßig gewachsenen Einzelkristallen verschiedener Größe (z.B. Würfelkandis) im Handel sind. Der etwaige Überset-zungsfehler war dem Patentamt daher nicht erkennbar, zumal ihm die amerikani-sche Voreintragung für "candies" (= Bonbons), die möglicherweise Anlass für eine Rückfrage zur Klärung des Warenverzeichnisses hätte geben können, nicht be-kannt war. Auch lässt die Bildmarke keinen Zweifel an der Richtigkeit des Waren-verzeichnisses aufkommen. Marken – auch Bildmarken – dienen dazu, die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, nicht hingegen, die beanspruchten Waren naturgetreu abzubilden. Winkler Sekretaruk Viereck Ko - 5 - Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy