BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 103/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 80 980 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom 1. Februar 2002 insoweit aufgehoben, als die Löschung der Marke 300 80 980 für "konserviertes, getrock-netes und gekochtes Obst und Gemüse; Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen" ange-ordnet worden ist. Bezüglich dieser Waren wird der Wider-spruch aus der Marke 2 016 484 zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zu-rückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der am 2. November 2000 angemeldeten Marke 300 80 980 Crunchbits, - 3 - die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses im Jahre 2002 für konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Milch und Milchpro-dukte; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Erdnuss-, Cashew-kerne, Pistazienkerne und Mandeln; Snack-Riegel; Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Bonbons, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Backmischungen Schutz genießt, hat die Inhaberin der am 9. Mai 1992 angemeldeten und am 3. Juli 1992 für Kartoffelchips eingetragenen Marke 2 016 484 Crunchips Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jünge-ren Marke. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 1. Februar 2002 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die Waren konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungs-zwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Ernuss-, Cashewkerne, Pista-- 4 - zienkerne und Mandeln, Snack-Riegel; Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen wegen Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken angeordnet. Beide Markenwörter stimmten in Silbenzahl und Vokalfolge überein. Gegenüber den weitreichenden Gemeinsamkeiten seien die vorhandenen Unterschiede ge-ring. Es bestehe die Gefahr des Sich–Verhörens, somit eine unmittelbare Ver-wechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Der beiden Marken gemeinsame Be-standteil "Crunch" stelle, wenngleich er in zahlreichen Marken enthalten sei, keine warenbeschreibende Angabe dar. Hinsichtlich Kartoffelchips lägen identische Pro-dukte vor. Die sonstigen Waren der jüngeren Marke, für welche diese zu löschen sei, wiesen bezüglich ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Herstel-lungsbetriebe, ihres Verwendungszwecks und ihres Marktauftritts Berührungs-punkte mit Kartoffelchips auf. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Wider-sprechende Beschwerde eingelegt. Nach Ansicht der Markeninhaberin ist der jeweilige Markenbestandteil "Crunch" warenbeschreibend. Dem Verbraucher begegneten immer mehr knusprige oder knackige Erzeugnisse im Zusammenhang mit dieser Angabe. Der Sinngehalt bei-der Markenwörter sei aber unterschiedlich (einerseits knusprige Kartoffelchips, andererseits knusprige Bissen, Happen oder Stückchen). Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2002 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke 300 80 980 angeordnet wurde, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen. - 5 - Weiterhin stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2002 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 016 484 zurückgewiesen wurde, und die Marke 300 80 980 für sämtliche Waren zu löschen. Weiterhin stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers führt sie aus, Crunchips sei eine ihrer bekanntesten und erfolgreichsten Marken mit einem hohen Marktanteil. Mithin sei der Schutzumfang überdurchschnittlich. Eine in der mündlichen Verhandlung erörterte vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits – für diesen Fall hatte sich die Markeninhaberin zur Beschränkung ihres Warenverzeichnisses auf "süße feine Back- und Konditorwaren" bereit er-klärt – ist nicht zustandegekommen. II. Die Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig (§ 66 Abs. 1 und 2, § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG), jedoch ist nur die der Markeninhaberin teilweise, im Umfang der in der Beschlussformel genannten Erzeugnisse, begründet, während das Rechts-mittel der Widersprechenden ohne Erfolg bleibt. - 6 - Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegli-chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS). 1. Beschwerde der Markeninhaberin a) Da die Widerspruchsmarke ausschließlich für "Kartoffelchips" Schutz genießt, liegt nur bezüglich dieses Produkts Warenidentität vor. Die sonstigen für die jünge-re Marke registrierten Erzeugnisse weisen zu Kartoffelchips einen unterschiedlich großen Abstand auf, so dass nach den oben aufgezeigten Grundsätzen der Wechselwirkung – unter Mitberücksichtigung der Kennzeichnungskraft und der Markenähnlichkeit; siehe nachfolgend unter b) und c) – für einige Waren eine Lö-schung angezeigt ist, für andere aber nicht. Warenähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheb-lichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – z.B. Beschaffenheit, regelmäßige Herstellungsstätten und Vertriebswege, Verwendungszweck, Nut-zung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte -, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus den-selben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identi-- 7 - schen Marken von – unterstellt – höchster Kennzeichnungskraft versehen sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 731 – Canon II). Bei Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes weisen "im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke" mit "Kartoffelchips" eine große Ähnlichkeit auf, nicht nur was das gleiche Ausgangsmaterial anbetrifft, sondern auch vom Verarbeitungsprozess, von der äußeren Erscheinung und vom Verwen-dungszweck her. Nüsse (bzw. Nusskerne) und Snack-Riegel sind in gleicher Weise Knabberartikel wie Kartoffelchips, sie werden zu denselben Gelegenheiten konsumiert und im Verkaufsgeschäft meist in unmittelbare Nähe zu diesen ange-boten. Somit liegt hier zumindest ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad vor. Demgegenüber halten die sonstigen Produkte, für welche die Markenstelle zu-sätzlich eine Löschung der jüngeren Marke angeordnet hat, einen ausreichend großen Abstand zu Kartoffelchips ein. Obst- und Gemüsekonserven werden in anderen Verfahren hergestellt als Kartoffelchips, sehen völlig anders aus, dienen unterschiedlichen Ernährungszwecken und werden nicht gemeinsam vertrieben. "Getreidepräparate", die als sog. Cerealien meist zum Frühstück zusammen mit Milch oder Fruchtsäften zum Verzehr gelangen, weisen vom Ausgangsmaterial, von der äußeren Erscheinung und vom Verwendungszweck her kaum Berührungspunkte mit Kartoffelchips auf. "Brot" dient als Hauptnahrungsmittel – selbst wenn bestimmte Sorten Kartoffelmehl oder auch kleine Kartoffelstücke enthalten können – anderen Zwecken als Knabberwaren wie Kartoffelchips. Der Verkehr sieht beide Erzeugnisse nicht mehr als einander ähnlich an. "Feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen" kommen zwar auch als Zwischenmahlzeiten in Betracht, dienen aber in den meisten Fällen, da es sich um süße Erzeugnisse handelt, eher als Nachspeise oder als Begleitung zu Kaffee und Tee, während im Geschmack eher salzige Kartoffelchips wohl so gut wie ausschließlich zusammen mit kalten – alkoholischen oder nicht alkoholischen – Getränken verzehrt werden. Auch die äußere Beschaffenheit ist hinreichend unterschiedlich, so dass der wa-renmäßige Abstand nicht unbeträchtlich ist. - 8 - Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke Crunchips ist allenfalls durchschnitt-lich. Das mit der Marke angesprochene deutsche Publikum erkennt, dass diese aus der Verschmelzung der Wörter "crunch" (engl. knirschen, knirschend zerkauen; vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, Neubearbeitung 1988, S 163) und "chips" besteht. Beide ursprünglich englischsprachigen Begriffe begegnen dem deutschen Verkehr auf dem Lebensmittelsektor häufig. Ob chips auf anderen Warengebieten (z.B. der Elektronik) weitere Bedeutungen aufweist, ist nicht maßgeblich; für Kartoffelchips – nur für diese ist die Widerspruchsmarke registriert – stellt dieser Begriff eine schutzunfähige Beschaffenheitsangabe dar. Allein der Umstand, dass die in beiden Wortteilen – in Crunch am Wortende, in chips am Wortanfang – enthaltene Buchstabenfolge ch bei der Zusammenziehung nur einmal vorkommt, verleiht dem Markenwort von Haus aus ein geringes Maß an Kennzeichnungskraft. Die nachgewiesene starke Benutzung der Marke für Kar-toffelchips führt zwar zu einer deutlichen Steigerung des Schutzumfangs, aller-dings nicht über den durchschnittlichen Bereich hinaus. b) Klanglich – allerdings auch nur in dieser Hinsicht – sind beide Markenwörter einander ähnlich. Sie stimmen nicht nur im ersten Wortteil Crunch völlig überein, sondern auch in der Silbenanzahl und im Sprechrhythmus. Die jeweiligen Endun-gen haben den Vokal i und den Schlusskonsonanten s gemeinsam. Vor dem scharfen Endungs-s werden die geringen Abweichungen der Klangwerte der Kon-sonaten p und t leicht überhört. Das dem markanten Zischlaut ch (= tsch) folgende zusätzliche b der jüngeren Marke ist nicht stets deutlich vernehmbar und vermag deshalb kaum etwas zur phonetischen Unterscheidbarkeit beizutragen. c) Die Gesamtabwägung der maßgeblichen Faktoren ergibt, dass eine Ver-wechslungsgefahr nur insoweit gegeben ist, als die jüngere Marke für "im Extru-dierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, Snack-Riegel" Schutz beansprucht. Bezüglich dieser Waren verbleibt es daher bei der von der Markenstelle verfügten Löschung. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der in der Be-- 9 - schlussformel genannten Erzeugnisse, ist der Beschwerde der Markeninhaberin stattzugeben und der Widerspruch zurückzuweisen. 2. Beschwerde der Widersprechenden. a) Diejenigen Waren, für welche die Markenstelle eine Löschung der angegriffe-nen Marke abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen hat, sind mit "Kar-toffelchips" teilweise überhaupt nicht ähnlich, teilweise ist der Abstand so groß, dass nicht mit Verwechslungsfällen in entscheidungserheblichem Umfang zu rech-nen ist. "Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen" weisen von den Ausgangsstoffen wie von der Verarbeitung her keine Berührungspunkte zu Kartoffelchips auf. Sie werden auch nicht mit diesen zusammen verzehrt. Gleiches gilt für "Milch und Milchprodukte". Dass – theoretisch – Kartoffelchips in Milch aufgeweicht werden können, hat unberücksichtigt zu bleiben; anders als etwa bei Cornflakes ist dies keine übliche Form des Verzehrs von Kartoffelchips, so dass nicht von einander ergänzenden Erzeugnissen ausgegangen werden kann. "Kaffee" und "Tee" sind Ausgangsstoffe zur Herstellung (überwiegend) warmer Getränke; diese werden – wie oben unter 1.a) ausgeführt – typischerweise nicht zusammen mit (salzigen) Knabberartikeln, zu denen Kartoffelchips zählen, genossen. Es liegt auch nicht nahe, Kartoffelchips mit "Zucker" zu süßen. Weiterhin nimmt der Verkehr nicht an, dass diese als Ausgangsmaterial zusätzlich zu Kartoffeln "Reis" enthalten könn-ten. "Bonbons" und "Speiseeis" haben allenfalls vom Verwendungszweck her (als Zwischenmahlzeiten, Genussmittel) Berührungspunkte mit Kartoffelchips, anson-sten sind aber Herstellungsverfahren, äußere Beschaffenheit und bei Speiseeis als tiefkühlbedürftigem Produkt auch der Vertrieb völlig unterschiedlich. "Honig" und "Melassesirup" stehen ausschließlich mit süßen Backwaren in Beziehung – bei der Herstellung ebenso wie beim Genuss – nicht aber mit Kartoffelchips. "Hefe, Backpulver, Backmischungen" liegen als Backzutaten, die erst noch der Verarbeitung bedürfen, bereits generell auf einer anderen Fertigungsstufe als das - 10 - endgültige Backprodukt, welches dem Kunden begegnet. Unabhängig davon, ob diese Zutaten auch bei der Herstellung von Kartoffelchips zum Einsatz kommen könnten, stellt der Verbraucher keine Verbindung zwischen den jeweiligen Erzeug-nissen her, die sich zudem auch im Verkaufsgeschäft nicht unmittelbar begegnen. b) Unter Mitberücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit – insoweit gelten die Ausführungen unter 1.b) und c) entsprechend – besteht angesichts der fehlenden oder nur sehr geringen Waren-ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte keine Gefahr einer Markenver-wechslung. Die Beschwerde der Widersprechenden ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kruppa Viereck Hu
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