BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 104/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 09 845.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Juni 2002 durch die Vorsit-zende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 wird aufgehoben. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet ist Dynamic Sports ua für Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 23 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unter-scheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus-zugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegli-che Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDU-ELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der noch beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entspre-chende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen. Genausowenig konnten Feststellungen getroffen werden, dass die angesproche-nen Verkehrskreise "Dynamic sports" beispielsweise wegen einer entsprechenden vielfältigen Verwendung in der Werbung durch mehrere Anbieter stets nur als sol-ches und nicht mehr als Unternehmenshinweis verstanden wird. Vielmehr konnte bei Eingabe der beanspruchten Marke in die Internetsuchmaschinen "…" am 19. Juni 2002 und MetaGer vom selben Tag lediglich festgestellt werden, dass - 4 - "Dynamic sports" markenmäßig für Sportschulen in Basel und den USA verwandt wird. Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein aus. Winkler Sekretaruk Klante Hu
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