BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 107/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 36 268.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Bärenstark für die Waren Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren, nichtmedizinische Kau-gummis. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem bestehenden Frei-haltebedürfnis an der Marke zurückgewiesen. "Bärenstark" sei ein umgangs-sprachlicher Ausdruck mit der lexikalischen Bedeutung "eindrucksvoll, sehr beein-druckend, großartig, hervorragend, ausgezeichnet" und damit die Beschreibung der Qualität. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass Unterscheidungskraft durch die umgangssprachliche Abwandlung einer Qua-litätsanpreisung und durch den Bezug zum bekannten Produkt der Anmelderin, den "Goldbären", gegeben sei. Auch sei kein Freihaltebedürfnis anzunehmen, da ein unmittelbarer Produktbezug fehle. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der Marke "Bärenstark" steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. - 3 - Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2001, 321, 322 – marktfrisch). Aber auch bei Anlegung des danach gebotenen großzügigen Maßstabs genügt das Wortzeichen "Bären-stark" nicht den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen, da es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Umgangssprache handelt, das vom Verkehr im Hinblick auf die beanspruchten Waren stets nur als solches im Sinne von "hervorragend" (und semantisch äußerst ähnlichen Bedeutungen) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Aus der der Anmelderin zur Ver-fügung gestellten Internetrecherche im Umfang von 10 Seiten (Suchmaschine MetaGer vom 3. August 2001) findet sich von 38 Treffern nur einer, der "Bären-stark" firmenmäßig für ein Bärengeschäft in Berlin verwendet. In allen übrigen Fällen wird der beanspruchte Begriff lediglich anpreisend verwendet. Die von der Anmelderin eingereichten Recherchen widerlegen dies nicht. Bei Beleg Nr. 1 kann keine kennzeichnende Verwendung von "Bärenstark" festgestellt werden. Beleg Nr. 2 erwähnt eine "bärenstark"-Zeitung. Hierbei handelt es sich ganz offensicht-lich um einen Werktitel, an dessen lediglich inhaltsindividualisierende Unterschei-dungskraft nur geringe Anforderungen gestellt werden, weil sich der Verkehr an mehr oder weniger farblose und beschreibende Bezeichnungen gewöhnt hat (Alt-hammer-Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 5 Rdn 55). Entsprechendes gilt für das Bä-renstark-Radio (Belege Nr. 5 und 8). Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr "Bä-renstark" entgegen der üblichen Verwendung markenrechtlich als kennzeichnend für die beanspruchten Waren ansieht, können hieraus nicht gezogen werden. Be-lege Nr. 3 und 4 weisen "Bärenstark" als Internetdomain aus. Dem Verkehr ist be-kannt, dass Internetdomains auch aus nicht unterscheidungskräftigen Begriffen gebildet werden. Auch hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr - 4 - "Bärenstark" entgegen der üblichen Verwendung als kennzeichnend auffaßt. Beleg Nr. 6 spricht von einer Aktion "Bärenstark" des Freundeskreises des Zoos Augsburg e. V. Dort wird von einer bärenstarken Aktion gesprochen; hierbei handelt es sich um eine im Vordergrund stehende werbemäßige Verwendung, die allenfalls unter Bezugnahme zum Motto, dem Bären, möglicherweise Unterscheidungskraft erlangt. Auch die Belege Nr. 9 und 10 bis 13 zeigen das Wort "Bärenstark" in seiner werbemäßigen Bedeutung. Beleg Nr. 7 behandelt den Fall des auch vom Senat recherchierten Geschäfts für Teddybären, der allein eine Abweichung vom üblichen Wortverständnis nicht belegen kann. Winkler Dr. Albrecht SekretarukJu
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