BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 108/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 40 630.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 11. Januar 2001 auf-gehoben, soweit die Eintragung versagt wurde. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen Radio 21 ua für die Waren und Dienstleistungen Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD-Rom; Waren aus Papier, Pappe und Karton; Druckereierzeugnisse, Photographien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Werbung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückge-wiesen, da es sich um einen Hinweis dahingehend handele, dass es sich bei den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen um Radioprogramme, Publikationen oder ähnliches handele, die ein Sender ausstrahle oder herausgebe, der sich mit der Zahl 21 benenne, da er auf dem Kanal 21 sende. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass der Bezug zu einem "Kanal 21" sich aus keinem logischen Zusammen-hang erschließe. Die Bezeichnung "21" sei vielmehr aus dem Begriff des 21. Jahrhunderts abgeleitet worden. Somit sei der beanspruchte Begriff durchaus unterscheidungskräftig; ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht erkennbar. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begrün-dung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren- und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Spra-che oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr, vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwNachw). Diese kann der Marke auch für die noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschrei-- 4 - bender Begriffsinhalt zu. "Radio 21" konnte für keine der noch beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe festgestellt werden. Es konn-te auch nicht ermittelt werden, dass "Radio 21" im Sinne von "Radiostation auf Kanal 21" verstanden wird. Eine Internetrecherche vom 8. Oktober 2001 mit dem Suchsystem Metager ergab beim Suchbegriff "Radio 21" keinen Treffer, der eine beschreibende Verwendung belegen könnte. Dasselbe gilt für andere Kombinatio-nen von "Radio" mit einer Zahl. So ergab eine Internetrecherche vom 8. Oktober 2001 mit dem Suchsystem "…" unter dem Suchbe- griff "Radio" ua die Treffer "Radio eins" und "Radio 66 a". In beiden Fällen kann kein beschreibender Bezug zu einem Radiokanal festgestellt werden. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entge-gentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH BlPMZ 2000, 190, 191 - St. Pauli Girl mwNachw). Es muß deshalb markenregi-sterrechtlich außer Betracht bleiben, dass der Verkehr nach mehreren analysie-renden Schritten auf die von der Markenstelle herangezogene Deutung des Be-griffs kommt. Da "Radio 21" nicht beschreibend ist, steht der Eintragung auch nicht das Eintra-gungshindernis nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Dafür, dass in Zukunft "Radio 21" die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmißverständlich be-schreiben könnte, waren keine Anhaltspunkte nachweisbar (vgl BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu
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