BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 109/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 47 380.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 28. Februar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Duschkabinen, Duschtrennwände und Badewannenaufsätze ist die Wortmarke Malta. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da "Malta" eine geographische Angabe sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass es nicht feststellbar sei, dass die beanspruchten Waren derzeit auf der Insel Malta hergestellt würden. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dies in Zukunft ändern könnte. Im Gegenteil sei es unwahrscheinlich, dass diese Waren in Zukunft dort hergestellt würden, weil die erforderlichen Rohwaren dort nicht erhältlich seien und importiert werden müssten. Daneben sei zu berücksich-tigen, dass die Transportkosten für die relativ schweren und voluminösen Waren - 3 - viel zu hoch wären, um einen Verkauf maltesischer Duschkabinen in Deutschland lukrativ erscheinen zu lassen. Damit könne eine beschreibende Verwendung der Ortsangabe "Malta" für Duschkabinen vernünftigerweise nicht erwartet werden. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. "Malta" beschreibt keine im Vordergrund stehende Sachangabe der bean-spruchten Waren, da Malta als Herkunftsangabe hier nicht von Bedeutung ist. Feststellungen, dass - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung durch meh-rere Anbieter "Malta" stets nur als Anpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, können nicht getroffen werden. Damit verbietet sich die An-nahme, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. b) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-- 4 - nung der geographischen Herkunft dienen können. Es ist also die Eintragung sol-cher geographischer Bezeichnungen als Marken verboten, die entweder Orte be-zeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Wa-rengruppe in Verbindung gebracht werden oder solche, die zukünftig von den be-troffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betroffene Warengruppe ver-wendet werden können (vgl EuGH, WRP 1999, 629, 632 - Windsurfing Chiemsee, Erwägungsgrund 37). Weder konnte die Markenstelle entsprechende Feststellun-gen treffen, noch war dies dem Senat möglich. Es war also nicht zu widerlegen, dass es - wie die Anmelderin es vorträgt - keine exportrelevante Produktion von Duschkabinen, Duschtrennwänden und Badewannenaufsätzen auf der Insel Malta gibt. Es lassen sich auch keine Tatsachen ermitteln, die es erlauben würden, an-zunehmen, dass sich dies in naher Zukunft ändern werde. Auch gibt es keine An-haltspunkte für einen speziellen maltesischen Stil, der im Sanitärbereich eine Rolle spielen könnte. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht festgestellt werden, dass "Malta" als geographische Herkunftsangabe für Duschtrennwände, Duschkabinen und Badewannenaufsätze dienen kann. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk br/Ju
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