BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 110/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 40 632.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 11. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Eintragung versagte wurde. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen Radio 21 – Der neue Rocksender ua für die Waren und Dienstleistungen Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD-Rom; Waren aus Papier, Pappe und Karton; Druckereierzeugnisse, Photographien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Werbung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückge-wiesen, da es sich um einen Hinweis dahingehend handele, dass es sich bei den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen um Radioprogramme, Publikationen oder ähnliches handele, die ein Sender ausstrahle oder herausgebe, der sich mit der Zahl 21 benenne, da er auf dem Kanal 21 sende und sich vorwiegend mit Rockmusik befasse. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass der Bezug zu einem "Kanal 21" sich aus keinem logischen Zusammen-hang erschließe. Die Bezeichnung "21" sei vielmehr aus dem Begriff des 21. Jahrhunderts abgeleitet worden. Die Bezeichnung "Der neue Rocksender" re-sultiere aus der Abgrenzung des Programms zu den Mitbewerbern, welches vor-wiegend für die Zielgruppe der heute 35 bis 50-jährigen ausgewählt sei. Somit sei der beanspruchte Begriff durchaus unterscheidungskräftig; ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht erkennbar. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist von einem groß-zügigen Maßstab auszugehen, d.h. auch jede noch so geringe Unterscheidungs-kraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Re-gierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren- und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als - 4 - Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt da-für, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Un-terscheidungskraft fehlt (stRspr, vgl BGH BlPMZ 2000, 161, 162 – Radio von hier mwNachw). Die se kann der Marke auch für die noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschrei-bender Begriffsinhalt zu. "Radio 21 – Der neue Rocksender" konnte für keine der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe fest-gestellt werden. Es konnte auch nicht ermittelt werden, dass "Radio 21 – Der neue Rocksender" im Sinne von "Radiostation auf Kanal 21" (die sich vorwiegend mit Rockmusik befaßt)" verstanden wird. Eine Internetrecherche vom 8. Oktober 2001 mit dem Suchsystem Metager ergab beim Suchbegriff "Radio 21", keinen Treffer, der eine beschreibende Verwendung belegen könnte. Dasselbe gilt für andere Kombinationen von "Radio" mit einer Zahl. So ergab eine Internetrecherche vom 8. Oktober 2001 mit dem Suchsystem "Google" unter dem Suchbegriff "Radio" ua die Treffer "Radio eins" und "Radio 66 a". In beiden Fällen kann kein beschreiben-der Bezug zu einem Radiokanal festgestellt werden. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und un-terzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl BGH BlPMZ 2000, 190, 191 - St. Pauli Girl mwNachw). Es muß deshalb markenregisterrechtlich außer Betracht bleiben, dass der Verkehr möglicherweise nach mehreren analysieren-den Schritten auf die von der Markenstelle herangezogene Deutung des Begriffs kommt. Da "Radio 21 – Der neue Rocksender" nicht beschreibend ist, steht der Eintra-gung auch nicht das Hindernis des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Dafür, dass in Zukunft "Radio 21 – Der neue Rocksender", die beanspruchten Waren - 5 - und Dienstleistungen unmißverständlich beschreiben könnte, waren keine An-haltspunkte ersichtlich (vgl BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk br/Ju
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