BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt 19. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … 32 W (pat) 110/05 zugestellt am - 2 - betreffend die Marke 303 50 870 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Kruppa beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 2. Oktober 2003 angemeldete und am 3. Dezember 2003 für die Waren „Back- und Feinbackwaren, Konditoreiwaren, Dauerbackwaren“ eingetragene Wort-/Bildmarke 303 50 870 hat die Widersprechende aus drei prioritätsälteren deutschen Marken Widerspruch eingelegt. Hierbei handelt es sich um - 3 - 1. die am 15. Mai 1997 angemeldete und am 21. Juli 1997 für die Waren und Dienstleistungen „Pizza; belegte Brote; Snack-Artikel (auch tiefgefroren) bzw. Snacks, Aufläufe, Sandwich; Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen, Catering“ eingetragene farbige (rot, blau) Wort-/Bildmarke 397 21 946 2. die am 10. Oktober 2001 angemeldete und am 7. Januar 2002 für die Waren „Brot, feine Back- und Konditorwaren“ - 4 - eingetragene Wort-/Bildmarke 301 59 500 sowie 3. die am 30. Dezember 2002 angemeldete und am 8. April 2003 für die Waren und Dienstleistungen „Pizza; belegte Brote; Snacks, hauptsächlich bestehend aus Teig-waren mit Belägen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder Obst; Aufläufe, hauptsächlich beste-hend aus Teigwaren mit Belägen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder Obst; Sandwich; Spei-seeis; Brot, feine Back- und Konditorwaren; Verpflegung von Gäs-ten, Catering“ eingetragene Wortmarke 302 63 026 HANSE EXPRESS. - 5 - Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 3. Januar 2005 und vom 8. September 2005, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beteiligten Verkehrs-kreise würden die sich gegenüberstehenden Marken nicht auf den kennzeich-nungsschwachen Bestandteil „Hanse“ verkürzen, dem eine kollisionsbegründende Wirkung abzusprechen sei. Wegen der Kennzeichnungsschwäche dieses Be-standteils, bei dem es sich um einen gebräuchlichen geographischen Herkunfts-hinweis handele, der nicht eigenständig hervortrete und sich mit den weiteren Mar-kenteilen jeweils zu Gesamtbegriffen verbinde, liege auch keine mittelbare Ver-wechslungsgefahr vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2005 und vom 8. September 2005 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Sie hält die Vergleichsmarken für verwechselbar. Wie bereits im Amtsverfahren vertritt sie die Auffassung, die jüngere Marke und die Widerspruchsmarken wür-den jeweils von dem Bestandteil „Hanse“ geprägt. Diesem Bestandteil komme zu-mindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, während die weiteren Be-standteile der Vergleichsmarken glatt beschreibend und daher nicht geeignet sei-en, diese mitzuprägen. Der Bestandteil „Hanse“ sei heute als geographischer Hin-weis nicht mehr üblich. Allenfalls in Verbindung mit einem Ortsnamen sei dies noch der Fall. Ohne einen konkretisierenden Zusatz sei der Begriff „Hanse“ nicht geeignet, den Verkehr auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region hin-zuweisen. In Bezug auf die beanspruchten Waren weise „Hanse“ keinen Sinn (im Sinne eines beschreibenden Gehalts) auf. Unabhängig von der Prägung der jün-geren Marke durch den Bestandteil „Hanse“ behalte dieser Bestandteil eine selb- - 6 - ständig kennzeichnende Stellung. Darüber hinaus seien sich die Widerspruchs-marke 397 21 946 („HANSEBÄCKER“) und die jüngere Marke („HanseBack“) auch in ihrer Gesamtheit klanglich, schriftbildlich und begrifflich hochgradig ähn-lich. Zwischen den Marken bestehe schließlich auch eine mittelbare Verwechs-lungsgefahr. Die Widersprechende besitze eine Markenserie, deren Stammbe-standteil der Bestandteil „Hanse“ sei, dem entgegen der Auffassung der Marken-stelle normale Kennzeichnungskraft zukomme. In diese Serie dringe die Marken-inhaberin durch die angegriffene Marke ein. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks der Marken fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Der kennzeichnungsschwache Bestandteil „Hanse“ sei nicht geeignet, den Gesamteindruck der Vergleichsmarken allein zu prägen. Bei dem Bestandteil „Hanse“ handele es sich um eine heute noch gebräuchliche geo-graphische Angabe. Zur Kennzeichnungsschwäche dieses Bestandteils verweist die Markeninhaberin auf die von ihr im Amtsverfahren eingereichten Rechercheer-gebnisse zu zahlreichen Drittmarken mit dem Bestandteil „Hanse“. An der Kenn-zeichnungsschwäche von „Hanse“ scheitere auch die von der Widersprechenden geltend gemachte mittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken. In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende u. a. auf eine Entschei-dung des OLG Hamburg vom 17. Dezember 1992 (GRUR 1993, 987 - Hanse-Im-mobilien) verwiesen. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass „Hanse“ kein geographischer Hinweis sei. Die Markeninhaberin hat hierzu vorgetragen, die von der Widersprechenden zi-tierte Entscheidung des OLG Hamburg sei in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Bei dem vom OLG Hamburg entschiedenen Verfahren sei es um die Reichweite - 7 - des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gegangen. Gegenstand des vor-liegenden Beschwerdeverfahrens seien jedoch nicht geschäftliche Bezeichnun-gen, sondern eingetragene Marken, also eine andere Kennzeichenkategorie, die andere Schutzvoraussetzungen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europä-ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden-tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeich-nungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zu-kommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabél/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Waren der jüngeren Marke sind mit den Waren der drei Widerspruchsmarken teilweise identisch bzw. teilweise hochgradig ähnlich. - 8 - In ihrer Gesamtheit kommt den Widerspruchsmarken 397 21 946 und 301 59 500 schon wegen der Bildbestandteile und bei der Widerspruchsmarke 397 21 946 zusätzlich wegen des Firmennamens „Konditorei Junge“ durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft zu. Eher geschwächt ist dagegen - wie sich aus dem Folgenden ergibt - die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 302 63 026 (HANSE EXPRESS) wegen ihres auch in ihrer Gesamtbedeutung beschreibenden An-klangs, nämlich dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einer Hansestadt stammen und per Express geliefert bzw. bestellt werden können. Die Vergleichsmarken weisen indessen keine für die Annahme einer Verwechs-lungsgefahr im Rechtssinne relevante Zeichenähnlichkeit auf. Die angegriffene Marke stimmt mit den Widerspruchsmarken zunächst in dem Be-standteil „Hanse“ überein. Insoweit würde die Annahme einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr grundsätzlich voraussetzen, dass die Vergleichsmarken in ihrem Gesamteindruck jeweils von diesem Bestandteil geprägt werden (vgl. Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 231 ff. m. w. N.). Das ist nicht der Fall. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Begriff „Hanse“ nicht nur um die Bezeichnung eines historischen Städtebundes. Vielmehr ist dieser Begriff noch heute als geographische Angabe üblich und bezeichnet in-soweit die norddeutschen Hansestädte Hamburg, Bremen, Lübeck und Rostock, die den Begriff „Hansestadt“ in ihren amtlichen Bezeichnungen führen (vgl. z. B. Meyers Jugend Lexikon, 5. Aufl., Stichwort „Hanse“). Zwar geht es vorliegend nicht um den Begriff „Hansestadt“ (gegebenenfalls mit einem konkretisierenden Zusatz), sondern um „Hanse“ in Alleinstellung. Insoweit ist der Widersprechenden einzuräumen, dass der geographische Aussagegehalt undeutlich ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass „Hanse“ zumindest die Funktion einer mittelbaren geo-graphischen Bezeichnung, nämlich einer Sammelbezeichnung für die genannten Städte, zu erfüllen vermag. - 9 - Die Auffassung der Markenstelle steht auch in Übereinstimmung mit der Recht-sprechung des Senats, der - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - bereits mehrfach ausgeführt hat, dass der Begriff „Hanse“ auch heute noch eine geogra-phische Angabe darstellt (vgl. Senat, Beschl. v. 18.2.1998, 32 W (pat) 102/97 - Hanse Tee Contor Wismar/Hanse-Kaffee; Beschl. v. 2.2.2000, 32 W (pat) 137/99 - Lübecker Hanse). Das Vorbringen der Widersprechenden gibt keinen Anlass, hiervon abzugehen. Unerheblich ist zunächst, dass es nicht nur in den Hansestädten, sondern auch in anderen Städten wie z. B. Köln, München und Berlin Straßen und Plätze mit dem Namensbestandteil „Hanse“ gibt. Es ist gang und gäbe, Straßen und Plätze nach den geographischen Bezeichnungen anderer Städte und Regionen zu benennen. So finden sich in München etwa Bezeichnungen wie „Kölner Platz“ oder „Pariser Platz“. Am Charakter von „Köln“ und „Paris“ als geographischen Angaben ändert dies selbstverständlich nichts. Auch die von der Widersprechenden angeführte Entscheidung „Hanse-Immobilien“ des OLG Hamburg (GRUR 1993, 987) rechtfertigt keine andere Sichtweise. Zwar ist dort ausgeführt, dass „keine Rede davon sein (könne), dass das Wort „Hanse“ in einer Geschäftsbezeichnung als bloße geographische Angabe erscheint“. Das OLG Hamburg hat seine Auffassung jedoch mit keinem Wort begründet, so dass nicht ersichtlich ist, wie es zu dieser Einschätzung gekommen ist. Das kann aber letztlich auf sich beruhen. Das OLG Hamburg hatte sich mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzbereich einer Unternehmensbezeichnung im Sinne von § 16 UWG a. F. (heute § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 MarkenG) zu befassen. Insoweit ist seit jeher anerkannt, dass die Verbindung einer geographischen Angabe mit einer schlag-wortartigen Benennung des Unternehmensgegenstandes im Einzelfall zur Schutz-fähigkeit der betreffenden Gesamtbezeichnung führen kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 31 m. w. N.). Für die markenrechtliche Bewertung der entspre-chenden geographischen Herkunftsangabe kann daraus nichts hergeleitet werden. - 10 - Nach alledem wäre die Bezeichnung „Hanse“ einem selbständigen markenrecht-lichen Schutz nicht zugänglich (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dann aber scheidet eine alleinige Prägung des Gesamteindrucks der Vergleichsmarken durch diesen Bestandteil bereits aus Rechtsgründen aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 221, 276). Aus denselben Gründen verbietet sich die Annahme einer mittel-baren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Eindringens in eine fremde Zeichenserie (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 327). Nicht durchzudringen vermag die Widersprechende auch mit ihrem Vorbringen, dass der Bestandteil „Hanse“ in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der „THOMSON LIFE“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (GRUR 2005, 1042, 1044 - Nr. 30 ff.) einnehme. Die-se Rechtsprechung befasst sich mit dem Fall, dass eine (zumindest) normal kenn-zeichnungskräftige ältere Marke als Bestandteil in eine jüngere Zeichenkombina-tion integriert wird. Daran fehlt es hier von vorneherein. Die Widersprechende hat keine Marke „Hanse“, sondern lediglich mehrere Marken mit dem Bestandteil „Hanse“. Darüber hinaus weist „Hanse“ - wie ausgeführt - keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Eine Verwechslungsgefahr kann schließlich auch nicht mit einer Ähnlichkeit der Zeichenteile „HanseBack“ (in der angegriffenen Marke) und „HANSEBÄCKER“ (in der Widerspruchsmarke 397 21 946) begründet werden. Die Bezeichnung „HAN-SEBÄCKER“ darf nicht einfach aus der genannten Widerspruchsmarke heraus-gelöst werden. Die Bezeichnung „HANSEBÄCKER“ setzt sich aus der geographi-schen Angabe „HANSE-“ und der für die von der Widerspruchsmarke zu 1) bean-spruchten Waren einschlägigen Berufsbezeichnung „-BÄCKER“, somit aus be-schreibenden Begriffen zusammen. Der Begriff „HANSEBÄCKER“ weist damit eine signifikante Kennzeichnungsschwäche auf mit der Folge, dass zeichenrecht-lich die Angabe „Konditorei Junge“ - trotz der graphischen Zurücksetzung - als das prägende Markenelement eingestuft werden muss. Eine isolierte Gegenüberstel-lung der Begriffe „HanseBack“ und „HANSEBÄCKER“ kommt somit nicht in Be- - 11 - tracht, so dass es auf die Frage, ob diese Zeichenteile für sich gesehen verwech-selbar sein könnten, nicht ankommt. Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand kein Anlass. Hacker Kober-Dehm Kruppa Hu
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