BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 111/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 683 355 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 5. November 1997 für die Waren Glaces comestibles, sorbets, gâteaux glacés et produits pour la pré-paration de glaces comestibles et/ou de sorbets et/ou gâteaux glacés registrierte IR-Marke 683 355 siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 2069416 Bons - 3 - die seit 28. Juni 1994 für Fein- und Dauerbackwaren, Schokolade, Schokoladewaren eingetragen ist. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zunächst bestritten, dies aber nicht mehr aufrechterhalten, da ein Widerspruchs-verfahren gegen die Widerspruchsmarke erst am 6. März 1998 abgeschlossen wurde. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün-dung ist unter anderem ausgeführt, „MAXIBON“ sei ein Gesamtbegriff, der sich in Länge und Vokalfolge deutlich von „Bons“ unterscheide. In „MAXIBON“ sei „BON“ nicht betont und trete auch sonst nicht prägend hervor, auch nicht als Serienbe-standteil, der „Bons“ entspräche. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Waren seien sich sehr ähnlich. Sie benutze „Bons“ nachhaltig und erziele mit Schoko-Bons außerordentlich hohe Umsätze. „Bons“ finde sich nahezu identisch, nur ohne Plural-S, in „MAXIBON“ wieder. „MAXI“ stehe für „groß“ und sei beim Zeichenvergleich zu vernachlässigen. Jeden-falls führe das Hinzufügen einer Größenbezeichnung zu einer gedanklichen Ver-bindung. - 4 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle vom 3. Februar 2000 und vom 23. Januar 2001 aufzuheben sowie der IR-Marke den Schutz in Deutschland zu versagen. Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, „Bons“ sei im Gegensatz zu „Schoko-Bons“ keine bekannte Marke. „MAXI“ sei nicht glatt beschreibend, zumal es im Gesamtbegriff „MAXIBON“ aufgehe. „BON“ und „Bons“ seien nicht identisch. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen besteht (Art 5 MMA, Art. 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 43, 107, 114, 152, 158 Abs 2 Satz 2 MarkenG). Einer IR-Marke ist im Falle eines Widerspruchs der Schutz zu versagen, wenn we-gen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Ge-fahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlich-keit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn- - 5 - zeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/ BeiChem; 2001, 158, 159 – Drei-Streifen-Kennzeichnung). Hier stehen sich sehr ähnliche Waren gegenüber, weil Eis in Waffeln, also in Backwaren, angeboten wird und als Eiskonfekt in einer Form, wie sie auch bei Schokoladewaren (Pralinen etc) üblich ist. Hinsichtlich Beschaffenheit, Zutaten, betriebliche Herkunft, Vertriebswege, Angebotsformen und Verwendungszweck weisen Eis und Back- bzw Schokoladewaren enge Berührungspunkte auf. Manche Schokoladeriegel (zB MARS) gibt es auch als Eis. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. „Bons“ ist für Schokolade- und Backwaren ein Phantasiewort und keine geläufige Abkürzung der beschreibenden Bezeichnung Bonbon(s), wie das OLG Hamburg (WRP 1996, 215 – Kinder-Schoko-Bons) durch zwei Gutachten belegt hat. Die Bedeutungen „Gutscheine, Kassenzettel“ spielen hier keine Rolle. „Bons“ ist keine gut eingeführte Warenkennzeichnung, der ein überdurchschnittli-cher Schutzumfang zukäme. Die Widersprechende hat zwar hohe Umsatzzahlen genannt; sie betreffen aber „Schoko-Bons“, die eine erhöhte Kennzeichnungskraft haben mögen. Diese strahlt jedoch nicht auf das alleinstehende „Bons“ aus. Be-kannte Wortverbindungen prägen sich als Gesamtzeichen ein; dabei werden die einzelnen Zeichenteile nicht gleichermaßen als kennzeichnend empfunden wie das Gesamtzeichen (vgl BGH GRUR 1972, 180, 181 f zu Mon Cheri). Außerdem erhält „Bons“ in „Schoko-Bons“ eine Bedeutung, die ihm in Alleinstellung fehlt. Die Kombination „Schoko-Bons“ weckt vom Wortaufbau her Assoziationen zu Schoko-ladenbonbons. „Bons“ wird daher dort als Abkürzung von „Bonbons“ verstanden. Die Marken unterscheiden sich ohne erhöhte Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke in ihrer Gesamtheit klanglich und bildlich deutlich. Eine Verwechs-lungsgefahr könnte bei solch deutlich unterschiedlichen Kombinationsmarken we-gen der Gemeinsamkeit in einem gleichen oder ähnlichen Bestandteil nur beste-hen, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Kombinationsmarke prägen - 6 - würde (BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze). Maßgeblich ist dabei, ob einem von mehreren Markenteilen eine so eigenständig kennzeichnende und ins-gesamt dominierende Bedeutung zukommt, dass darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen wird. Dass die angegriffene Marke „MAXIBON“ durch „BON“ geprägt wird, kann nicht festgestellt werden, wenn auch „MAXI“ als Hinweis auf Größe oder eine Spitzen-stellung kennzeichnungsschwach ist. Hier verbinden sich „MAXI“ und „BON“ näm-lich zu einem Gesamtbegriff. „Bon“ bleibt ohne jegliche Heraushebung dabei nicht eigenständig erhalten, sondern geht in der angegriffenen Gesamtkombination un-ter. Außerdem kehrt „Bons“ darin nicht völlig übereinstimmend wieder. Damit besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen „MAXIBON“ und „Bons“. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet schon deshalb aus, weil die Widerspruchsmarke „Bons“ in der angegriffenen Marke nicht als Serien-Bestandteil wiederkehrt. Nur die Ähnlichkeit von „BON“ und „Bons“ reicht zur Annahme einer gemeinsamen Zu-ordnung der Zeichen zu demselben betrieblichen Ursprung nicht aus. Das „BON“ in „MAXIBON“ weist nicht auf die Widersprechende hin. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass „Bons“ in „MAXIBON“ als identifizier-barer Stammbestandteil derart hervortritt, dass der Verkehr auf eine betriebliche Zusammengehörigkeit von „MAXIBON“ und „Bons“ schließen wird. - 7 - Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG). Winkler Klante Dr. Albrecht Ko Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy