BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 117/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2001 Bauer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache uwe GmbH, Buchstraße 82, 73525 Schwäbisch Gmünd, Anmelderin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. D. Menold und Kollegen, Mittlerer Pfad 15, 70499 Stuttgart, betreffend die Markenanmeldung 398 17 261.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse vom 6. Mai 1999 und vom 2. Februar 2000 aufgehoben und die Sache dem Deutschen Patent- und Markenamt zur erneuten Entscheidung zurückgege-ben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist- 3 - - 4 - für die Waren und Dienstleistungen Bräunungsgeräte aller Art und Zubehör für Bräunungsgeräte aller Art; Liege- und Sitzmöbel aller Art, insbesondere Liegen und Lie-gestühle; Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Ver-mietung von Bräunungsgeräten aller Art und von Zubehör für Bräunungsgeräte aller Art sowie von Liege- und Sitzmöbeln aller Art; umfassende Beratung im Zusammenhang mit der Gesund-heits- und Schönheitspflege, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung von Bräunungsgeräten aller Art und von Zubehör für Bräunungsgeräte aller Art sowie von Liege- und Sitzmöbeln aller Art. Die Markenstelle für Klasse 11 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erin-nerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft der Marke zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, die angemeldete Wort-/Bildmarke weise Unterscheidungskraft auf und sei auch nicht freihaltebedürftig. Hilfsweise macht sie geltend, dass sich die Marke im Verkehr durchgesetzt habe. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ohne Sachentscheidung nach § 70 Absatz 3 Nr 3 Markengesetz. Das Patentamt - 5 - hat nun über den Antrag der Markeninhaberin, die Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt, zu entscheiden. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis der feh-lenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Die Bezeichnung "Power For You" (= Kraft bzw Energie für Dich/Sie) stellt einen Wer-beslogan dar, der von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Anprei-sung der Waren/Dienstleistungen, nicht aber als Unterscheidungsmittel hinsicht-lich der betrieblichen Herkunft verstanden wird. Gerade im Zusammenhang mit den von der Anmelderin vetriebenen Produkte und Dienstleistungen wird werbend auf „Power“ hingewiesen, was die mit der Anmelderin in der mündlichen Ver-handlung erörterten Internetauszüge belegen. Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Hilfsantrag, die Eintragung der Marke auf-grund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) vorzunehmen, insoweit be-gründet als die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren, weil neue Tatsa-chen entscheidungserheblich und vom Patentamt zu prüfen sind. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Ver-kehrsdurchsetzung schlüssig dargelegt. Sie hat, bezogen auf den Anmeldetag, den 26. März 1998, vorgetragen, dass sie durch vielfältige und umfangreiche Werbemaßnahmen (Inserate, Kataloge, Poster, T-Shirts, Anzeigen, Präsentatio-nen für Messen) "Power For You" als ihre Marke bekannt gemacht hat. Zudem hat sie dazu Stellungnahmen von Verbänden, Händlern und Abnehmern vorge- - 6 - legt. Dies lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass sich „Power For You“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugunsten der Anmelderin im Verkehr durchgesetzt hat. Winkler Sekretaruk Klante Hu
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