BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt 5. August 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 12 410.6 32 W (pat) 117/06 zugestellt am … hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - . Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin r. Kober-Dehm Richters ProfD- 3 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-ten Bezeichnung der Fall. Diese werde von den inländischen Verkehrskrei-sen ohne weiteres im Sinne von "Töte Deinen Liebling/Schatz" verstanden. Im Zu-sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle diese kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung KILL YOUR DARLING ist als Marke für Waren der Klasse 16 sowie für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen. Zwar sei dieser Schutzausschließungsgrund zurück-haltend anzuwenden, weil es im allgemeinen nicht mehr als anstößig empfunden werde, wenn Waren oder Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen wür-den, bei denen negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte mitschwängen. Die Grenzen des Anstands seien bei einer groben Geschmacklosigkeit oder bei einem anrüchigen oder negativen Bedeutungsgehalt aber dann verletzt, wenn die Schranken in unerträglicher Weise überschritten würden. Dies sei bei der ange-melde - 4 - Aussage eine grobe Belästigung dar, die bei der Mehrheit des Publikums auf Ab-lehnung stoße. Gegen macht geltend hig sei. Es sei n finden der ang e gehe schon u rkehrs-kreise d tünden. Ähnlich g star" oder "hot dog" werde der Verkehr nur den übertragenen Sinngehalt wahrnehmen, umal auch im deutschen Sprachgebrauch Wendungen wie "abblitzen lassen", "in übertragene Sinngehalt im Vordergrund stehe, ergebe sich auch daraus, ass die wörtliche Bedeutung der angemeldeten Wortfolge widersprüchlich sei. Bezeich Zunei-gung au selbst wenn d ie nicht dem Sc grund mittlerw n ins-besond en An-meldun ittelbar auf die Ausle-gung de zuletzt auch au chock-werbung r- oder persönli ffende Kompon ichnun-gen und n wor-den. diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie, dass die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres eintragungsfäicht ersichtlich, auf welche Weise das Zeichen das Geschmacksempesprochenen Verkehrskreise negativ berühre. Die Markenstellnzutreffend von der Prämisse aus, dass die angesprochenen Veie Wortfolge "KILL YOUR DARLING" wörtlich übersetzten und vers wie bei den Begriffen "catwalk", "firewall", "Lucky Strike", "shootinzden Wind schießen" oder gar "abschießen" nicht wörtlich genommen würden. Dass derdne man eine Person als Darling oder Schatz, werde hiermit einesgedrückt, die nicht an eine Tötungshandlung denken lasse. Aberer Verkehr die angemeldete Marke wörtlich verstehe, unterliege shutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Der Verkehr sei aufeile jahrzehntelanger Konfrontation mit ähnlich gestalteten Aussageere im medialen Bereich an Aussagen von der Art der vorliegendg gewöhnt. Dieser Gewöhnungseffekt wirke sich unms unbestimmten Rechtsbegriffs "gute Sitten" aus, wie sich nicht s der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. S ergebe. Die Wortfolge "KILL YOUR DARLING" beinhalte keine ehchkeitsverletzende oder das Schamgefühl der Verkehrskreise treente. Schließlich seien in der Vergangenheit vergleichbare Beze sogar eine gleichlautende Anmeldung der Anmelderin eingetrage - 5 - Aufgrun rin mit Schriftsa ungen zurückg gt neu gefasst: rafien; Fotogravuren; Gemälde [Bilder], gerahmt oder ungerahmt; grafische Darstellungen; Kalen- Musikglückwunschkarten; Plakate; Plastikfolien; Postkarten; Prospekte; Verpackungsfolien spa-pier; Zeichenbedarfsartikel; Zeitschriften; Zeitungen; insbesondere auch über neue Medien und Mobilfunkgeräte: Aus-strahlung von Hörfunksendungen; Bereitstellen von Informationen im Internet oder über mobile D on Portalen im Internet oder in mobilen Diensten; Betrieb eines Teleshopping-d der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat die Anmeldetz vom 30. April 2008 die Anmeldung für die Waren und Dienstleist"Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Schreib-material; Schreibunterlagen; Schülerbedarf [Papier und Schreib-waren]; Bereitstellung von Chatrooms im Internet oder auf mobilen Plattformen; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Durch-führung von Spielen im Internet und auf mobilen Endgeräten; Er-ziehung und Unterricht; Fernkurse; onlineangebotene Spiel-dienstleistungen [von einem Computernetzwerk], auch über mobi-le Onlinedienste". enommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie fol"16: Waren aus Papier und Pappe, soweit in dieser Klasse ent-halten; Bücher; Comic-Hefte; Fotogder; Modelliermaterial aus Kunststoff;aus Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackung38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, ienste; Bereitstellung vKanals, auch über mobile Telekommunikationsdienste; elektroni-sche Nachrichtenübermittlungen; E-Mail- und SMS-Dienste; Nachrichten- und Bildübertragung mittels Computer oder mobiler Telekommunikationsendgeräte; Pagingdienste; Sammeln und Lie- - 6 - fern von Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web- und WAP-Messaging); Durchführung von Telekommunikationsmehrwert-diensten; 41: Bereitstellung von elektronischen Publikationen [nicht herun-terladbar]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienst-leistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Durch-führung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung, auch auf mobilen Fernsehgeräten; Filmproduktionen; Filmverleih [Vermie-tung von Kinofilmen]; Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnis-sen in elektronischer Form, auch im Internet; Informationen über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Produktion von Shows; Unter-haltung, insbesondere auch über mobile Endgeräte empfangbare; Videofilmproduktionen; Zusammenstellung von Fernsehprogram-men und Rundfunkprogrammen." Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des neu gefass-ten, eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke unterliegt hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. - 7 - Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist allerdings nicht bei jeder Verletzung eines Gesetzes anzunehmen, sondern liegt nur dann vor, wenn es sich um einen Verstoß gegen Vorschriften handelt, die zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehören (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 398). Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist bei Marken zu bejahen, die das Empfinden zumindest eines erheblichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, religiös oder gesellschaftlich anstö-ßig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten. Dabei darf bei der eurteilung, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nicht außer Acht ge-Formulierungen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht davon ausgegan-Blassen werden, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschrei-tenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Zu be-rücksichtigen ist auch, dass der Verkehr im Zuge der modernen Werbung immer häufiger damit konfrontiert wird, dass Waren und Dienstleistungen mit Kennzeich-nungen versehen werden, bei denen negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte mitschwingen. Dementsprechend kommt auch eine Zurückweisung einer Marke wegen grober Geschmacklosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des Anstands in unerträglicher Weise überschritten sind (vgl. Ströbele, in: Ströbe-le/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 400 ff.). Nach diesen Grundsätzen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 Mar-kenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge jedenfalls für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die angemeldete Wort-folge "KILL YOUR DARLING" soviel wie "Töte Deinen Liebling/Schatz". Zwar kann die angemeldete Marke damit in ihrem konkreten Wortsinn als Aufforderung zum Töten ausgelegt werden. Allerdings kann wegen des widersprüchlichen Sinnge-halts und wegen der zunehmenden Gewöhnung des Verkehrs an vergleichbare - 8 - gen werden, dass der Verkehr die Wortfolge "KILL YOUR DARLING" in jedem Kontext in einem wörtlichen Sinn versteht und damit als gegen die guten Sitten erstoßend auffasst. So kann nicht ernsthaft angenommen werden, der Verkehr n oder Verpackungsmaterial ls Bestimmungsangabe auf oder sehe in der Aussage "KILL YOUR DARLING" im usammenhang mit Büchern und Zeitschriften oder mit den ebenfalls noch be-ten medialen Dienstleistung Hinweis auf deren gedhalt in dem Sinne, dass diese Waren und Dienstleistungen Anleitungen zur Tötungnahestehender Personen böten oder hierzu aufforderten. Entsprechendes gilt die übrigen noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Anmelderin hat in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich zutreffend dar-auf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung einer Wer-bekampagne mit gesellschaftskritischen Themen festgestellt hat, dass auch eine den guten Geschmack verletzende und schockierende Werbeanzeige nicht in je-dem Fall gegen die guten Sitten verstößt (BVerfG GRUR 2001, 170, 172 ff. - Schockwerbung; GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung II). Soweit die Anmel-derin aus diesem Urteil generell die Schlussfolgerung ziehen will, dass die ange-meldete Wortfolge in jedwedem Kontext mit den guten Sitten vereinbar sei, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch festgestellt, dass eine belästigende Wirkung von Werbung, die grundrechts-beschränkende Regelungen rechtfertigen könnte, u. a. dann zu bejahen sein könnte, wenn jugendgefährdende Bilder gezeigt würden (BVerfG GRUR 2001, 170, 174 - Schockwerbung). Belange des Jugendschutzes können dementspre-chend auch bei der Prüfung, ob eine Markeneintragung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu versagen ist, eine Rolle spie-len. Dies kann allerdings nur für solche Waren und Dienstleistungen gelten, die speziell für Jugendliche bestimmt sind oder vorwiegend von Jugendlichen nachge-fragt werden. Nachdem die Anmelderin die Anmeldung aber in Bezug auf derarti-ge Waren und Dienstleistungen zurückgenommen hat, steht das Schutzhindernis vfasse die angemeldete Marke in Bezug auf PlastikfolieaZanspruch en einen anklichen In- für - 9 - des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Wortfolge nicht mehr entgegen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Hacker Viereck Kober-Dehm Hu
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