BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 118/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 49 207.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen-dem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüs-se des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 2. August 1999 und vom 1. Fe-BPatG 152 6.70 - 2 - bruar 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung wegen der Waren "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge" zurückgewie-sen wurde. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist PartnerBad für die Waren "Bademöbel, insbesondere Spiegelschränke, Waschtische, Duschabtrennungen; Armaturen, Whirpools, Badewannen, Duschwannen, Sanitärbecken, insbesondere Waschbecken, Bidet- und WC-Becken, Duschdampfbäder; Badheizkörper; Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbec-ken, Geschirrspüler, Dunstabzüge". Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon ei-ner im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, daß das angemeldete Zeichen ausschließlich aus einer warenbe-schreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe bestehe. Es werde damit lediglich ausgedrückt, daß der Verkäufer der gekennzeichneten Ware dem Kunden gegen-über auch Vertrauensperson sein will. Darüber hinaus fehle der angemeldeten - 3 - Marke auch jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde bei "PartnerBad" lediglich den Sachhinweis auf einen "Partner in Fragen rund ums Bad" verstehen und keinen Unternehmenshinweis vermuten. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die angemeldete Wortmarke für eine eigentümliche und phantasievolle Wortschöp-fung, die aus zwei, nicht in einer sinnvollen gedanklichen Beziehung stehenden Worten, gebildet sei. Dabei bezeichne "Partner" jemanden, mit dem man eng ver-bunden sei, und "Bad" sei mehrdeutig. Ein Sinngehalt könne der Kombination aus beiden Begriffen nicht entnommen werden. Somit könne dem angemeldeten Zei-chen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden, weshalb das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht angenommen werden könne. Die Tatsache, daß ein Konkurrent den Begriff nach dem Anmeldezeitpunkt ebenfalls benütze, könne dem Anmelder nicht entgegengehalten werden, so daß die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen Zurückweisungsgründe in Wirklichkeit nicht bestünden. Hilfsweise regt der Anmelder die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung der Wortmarke für die Waren "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge" steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Un-terscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. - 4 - Die angemeldete Wortmarke ist nicht freihaltungsbedürftig für "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirrspüler, Dunstabzüge". Für diese Waren trifft "PartnerBad" keinerlei unmittelbar beschreibende Aussage, da es sich bei vorbezeichneten Waren gerade nicht um solche handelt, die bei der Einrichtung von Bädern eine Rolle spielen. Dem angemeldeten Zeichen fehlt auch für die vorbezeichneten Waren nicht jegli-che Unterscheidungskraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist die Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Mar-ke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unter-zieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke demnach kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß die vorerwähnte Unterscheidungseig-nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349 - YES, BGH BlPMZ 2000, 190 - St. Pauli Girl). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für "Küchenmöbel, Herde, Kochplatten, Kühlschränke, Spülbecken, Geschirr-spüler, Dunstabzüge" nicht abgesprochen werden. - 5 - Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaften der Wa-ren selbst Bezug nimmt, kann nicht festgestellt werden. "PartnerBad" hat vielmehr keinen unmittelbaren Sachbezug zu den eingangs genannten Waren, da diese ausschließlich Gegenstände zur Ausstattung von Küchen darstellen. Dagegen handelt es sich entgegen der Auffassung des Anmelders bei "PartnerBad" im Hinblick auf die beanspruchten Waren "Bademöbel, insbesondere Spiegelschränke, Waschtische, Duschabtrennungen; Armaturen, Whirlpools, Badewannen, Duschwannen, Sanitärbecken, insbesondere Waschbecken, Bidet- und WC-Becken, Duschdampfbäder; Badheizkörper" um eine im Vordergrund ste-hende Sachaussage, die freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist. Insoweit wird der angesprochene Verkehr, wenn er mit vorstehenden Waren, die mit "PartnerBad" gekennzeichnet sind, konfrontiert wird, zwanglos vermuten, daß diese Waren ganz allgemein von einem "Partner in Badfragen" stammen, und kei-ne Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen vornehmen. Insoweit ist dem Senat aus der Werbung bekannt, daß mit dem Hinweis auf "Partner" die besonde-re Eignung des Anbieters als Vertragspartner herausgestellt wird. Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs 2 MarkenG). Vielmehr liegen die entscheidungserheblichen Fragen auf tat-richterlichem Gebiet, insbesondere bei der Feststellung der im Vordergrund ste-henden Sachaussage des Markenwortes, so daß die Zulassung der Rechtsbe-schwerde nicht möglich ist. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Ko
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