BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 118/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die Marke 302 56 686 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 23. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke ist unter der Nummer 302 56 686 für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 eingetragen worden. Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der unter der Num-mer 397 36 546 u. a. ebenfalls für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 ein-getragenen Wortmarke CFP. - 3 - Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke 397 36 546 sowie zwei weitere Widersprüche einer anderen Widersprechenden, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, mit Be-schluss vom 19. September 2006 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück-gewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. November 2007 beantragt, das Verfahren im Hinblick auf ein ihrer Meinung nach vorgreifliches, beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängiges Lö-schungsverfahren ruhen zu lassen. Mit Verfügung vom 6. März 2008 wurden die Widersprechende und die Markeninhaberin zur mündlichen Verhandlung für den 4. Juni 2008, 10.15 Uhr geladen. Die Ladung enthielt den Zusatz, dass die Ladung auf Antrag der Widersprechenden erfolge und derzeit keine Gründe für eine Aus-setzung oder ein Ruhenlassen des Verfahrens ersichtlich seien. Die Ladung ist den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Empfangsbekenntnisse jeweils am 7. März 2008 zugegangen. Mit am 28. Mai 2008 eingegangenem Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat die Widersprechende die Beschwerde zurückgenommen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008, der den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Emp-fangsbekenntnisse jeweils am 30. Mai 2008 zugegangen ist, wurde der anberaum-te Verhandlungstermin von Amts wegen aufgehoben. Die Markeninhaberin macht nunmehr geltend, dass es der Billigkeit entspreche, dass derjenige, der eine Beschwerde wenige Tage vor dem Verhandlungstermin zurücknehme, die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen habe, zumal aufgrund eines bereits gebuchten Fluges Kosten für die Wahrnehmung des aufge-hobenen Verhandlungstermins entstanden seien. - 4 - Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf-zuerlegen. Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den Antrag der Markeninhaberin auf Kostenauferlegung zurück-zuweisen. Sie macht geltend, dass eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nicht an-gezeigt sei. Die Widersprechende habe die Beschwerde bereits neun Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin zurückgenommen. Die Markeninhaberin habe daher ausreichend Zeit gehabt, anderweitig zu planen. Reisekosten für eine nicht angetretene Reise seien nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sei nicht ver-ständlich, warum für die Anreise zu der mündlichen Verhandlung kein erstattungs-fähiges Flugticket gebucht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Be-schwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet. Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon abwei-chende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen las-sen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Nach § 71 Abs. 4 MarkenG gelten diese - 5 - Grundsätze im Falle der Rücknahme der Beschwerde entsprechend, woraus sich zugleich ergibt, dass die Rücknahme der Beschwerde für sich gesehen noch keine Kostenauferlegung rechtfertigt (Ströbele, in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rn. 16). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es geboten erscheinen lassen, der Widersprechenden die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Markeninhaberin wendet sich in erster Linie dagegen, dass die Widersprechende die Beschwerde wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe und daher aufgrund der bereits gebuchten Anreise schon Kosten für die Terminswahrnehmung entstanden seien. Dies könnte jedoch allen-falls zur Auferlegung der Kosten der mündlichen Verhandlung führen. Allerdings liegen auch hierfür die Voraussetzungen nicht vor. Die Markeninhaberin hat die Verfügung über die Terminsaufhebung nebst Mitteilung über die Rücknahme der Beschwerde am Freitag vor der für den darauffolgenden Mittwoch angesetzten mündlichen Verhandlung erhalten. Sie hätte daher noch ausreichend Zeit gehabt, den für Mittwoch gebuchten Flug stornieren zu lassen. Dafür dass ihr aufgrund der Kürze der Zeit zwischen Kenntniserlangung von der Terminsaufhebung und dem geplanten Flugtermin unvermeidbare Kosten entstanden sind, weil etwa eine Stor-nierung überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr kostenfrei möglich ge-wesen wäre, hat sie nichts vorgetragen. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden, die Kosten des Be-schwerdeverfahrens aufzuerlegen, war daher zurückzuweisen. Hacker Viereck Kober-Dehm Hu
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