BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 120/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 250.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 aufgehoben, so-weit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke share4u wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Dienstleistungen Finanzdienstleistungen, Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begrün-dung wurde ausgeführt, dass sich die Marke lediglich in einer Sachaussage ohne schutzbegründenden Überschuss erschöpfe. Sie werde "share for you" gelesen. "share" werde wegen der bekannten Begriffe "Nemax-All-Share" und "Shareholder Value" von den inländischen Verkehrskreisen als "Aktie" verstanden. "4u" sei ebenfalls verständlich, da es in der Werbesprache und im allgemeinen Sprachge-brauch üblich geworden sei, in dieser Form Kurzwörter durch Zahlen zu ersetzen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, "share" sei kein deutsches Wort und werde eher im Sinne von "to - 3 - share" (= teilen) verstanden, das keine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung aufweise. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Mar-ke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fragli-chen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungs-eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "share4u" kann kein im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die noch strittigen Dienstleistungen "Finanzdienstleistungen, Wertpapierhandel, Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel" richten sich an die allge- - 4 - meinen Verkehrskreise. Es ist allgemein bekannt, dass sich seit dem Aktienboom der späten neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts nicht mehr nur Fachkreise und interessierte Laien für Wertpapieranlagen interessieren. Es kann jedoch nicht fest-gestellt werden, dass sich auch die Bedeutung des englischen Wortes "share" im Sinne von Aktie im deutschen Sprachgebrauch verbreitet hat. Noch weniger gilt dies für "4u". Es ist nicht feststellbar, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für Dich" – ohne analysierende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich unter anderem an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschrän-kung, dass diese dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprach-trends aus dem englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbrau-cher (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach als phantasievoll und damit herkunftshinweisend ansehen. Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "share for you = Aktien für Dich" nicht um eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch stritti-gen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt offen, was ein "Share für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Dienst-leistungen sein soll. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege enthalten die Zeichenfolge nicht. Auch bei Internetrecherchen ergaben sich für den Gesamt-begriff keine Treffer; beim Markenbestandteil "4u" gab es bei den ersten zehn Treffern nur kennzeichenmäßige Verwendungen, die keinen Schluss darauf zulas-sen, dass der Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden kann. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass "share4u" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Wie erwähnt, ergaben sich bei einer Internetrecherche keine Treffer. Ohne weitere Feststellungen verbietet sich die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden - 5 - wird. Selbst bei der ausgeschriebenen Form von "4u" "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH WRP 1999, 1169). Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gelten. Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH aaO – FOR YOU). Auch die Konkretisierung mit "share" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwen-dung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (Zigaretten etc.) zu Grun-de zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, insoweit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den vorlie-genden Waren und den abstrakten Dienstleistungen. Durch die Zusammenschreibung erhält die angemeldete Marke zudem eine be-sondere Note. Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). "Share4u" hat keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, wenn nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs den beschreibenden Inhalt der Marke erfassen. Für die Prüfung dieses Eintragungshindernisses ist also davon auszugehen, dass "share4u" "Aktie für Dich" bedeutet. Aber auch dann bleibt offen, welches Merkmal einer entsprechen-den Finanzdienstleistung mit "Aktie für Dich" beschrieben werden kann. Ein Eintra-gungshindernis an allgemeinen, nicht konkret dienstleistungsbezogenen und in - 6 - verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Ko
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