BPatG 152 10.99 Bundespatentgericht 32 W (pat) 120/03 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 46 210.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa am 13. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 20. September 2002 für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten" angemeldete Wortmarke Der Klassiker hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 31. Januar 2003 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistun-gen "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Unterhaltung, sportliche und kul-turelle Aktivitäten" zurückgewiesen. Einer Eintragung für diese Waren und Dienst-leistungen stünden die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die Angabe "Der Klassiker" stelle im Zusammenhang mit den zurück-gewiesenen Waren und Dienstleistungen eine Inhalts- und Themenangabe dar. Wegen des klar erkennbaren Bedeutungsinhalts fehle der angemeldeten Bezeich-nung auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Wa-ren und Dienstleistungen. Die angemeldete Wortfolge sei bezogen auf die zurück-gewiesenen Waren und Dienstleistungen weder eine konkret beschreibende Be-schaffenheits-, noch eine Inhaltsangabe. Die Wortfolge sei nichtssagend und in-terpretationsbedürftig. Die Vieldeutigkeit der angemeldeten Wortfolge spreche ge-- 3 - gen das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses. Der Marke fehle auch nicht jegli-che Unterscheidungskraft, da ein klar erkennbarer Bedeutungsgehalt gerade nicht vorliege. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortfolge eine originelle Ableitung von dem musikalischen Stilbegriff der Klassik beinhalte. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil einer Registrie-rung der angemeldeten Wortfolge für die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die be-anspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Min-destmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss – seitens der Markenstelle eben-so wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). - 4 - Die Bezeichnung "Der Klassiker" stellt selbst bei Anlegen eines großzügigen Maß-stabes eine Wortfolge dar, bei der ein beschreibender Begriffsinhalt in Bezug auf die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Vor-dergrund steht. Das aus dem Lateinischen abgeleitete Wort "Klassiker" bedeutet "Vertreter der Klassik" oder "Künstler oder Wissenschaftler, dessen Werke, Ar-beiten als mustergültig angesehen werden". Als einen Klassiker bezeichnet man auch ein "klassisches Werk" oder "etwas, was klassisch geworden ist, wie z.B. ein Klassiker von Edgar Wallace, ein Klassiker von Lego oder ein Klassiker wie das Straßenrennen Paris – Roubaix" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001). Die von den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise werden der Bezeichnung "Der Klassiker" einen beschrei-benden Sinngehalt entnehmen. In Bezug auf Schallplatten und Magnetaufzeich-nungsträger wird der Verkehr die Bezeichnung nicht nur mit klassischer Musik, sondern z.B. auf dem Gebiet der Rockmusik mit dem Namen berühmter Interpre-ten der jüngeren Vergangenheit verbinden (Beatles, Rolling Stones, Pink Floyd etc.). Es ist üblich, Songs wie "Let it be" als Klassiker der Musikgeschichte zu be-zeichnen. Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Unterhaltung, sport-liche und kulturelle Aktivitäten" ist dem Verkehr der beschreibende Sinngehalt der Marke vertraut. So sind Klassiker der Fernsehunterhaltung etwa Sendungen wie "Hitparade", "Was bin ich?" "Verstehen Sie Spaß?" oder "Wetten daß ..." etc". Sportliche Klassiker sind beispielsweise das Tennisturnier in Wimbledon oder die Tour de France im Radsport. Bei kulturellen Veranstaltungen denkt der Verkehr bei der Begegnung mit der Bezeichnung Klassiker z.B. an die Festspiele in Bay-reuth. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke daher als werbemäßige Anpreisung verstehen, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung vage ist und dem Verkehr z.B. wenig Anhalt dafür bietet, welche konkrete Musikrichtung sich auf der - 5 - als "Der Klassiker" bezeichneten Schallplatte befindet. Die Angabe muß allgemein gehalten sein, um unterschiedliche Stilrichtungen zu erfassen. Eine solche begriff-liche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Ob "Der Klassiker" für die versagten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch als Merkmalsbezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, kann als letztlich nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu
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