BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 121/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 24 747.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa am 6. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 16. Mai 2003 zur Eintragung für Tee, Kräutertee, alkoholfreie Getränke angemeldete Wortmarke AyurWellness hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung und Übersendung zahlreicher Belegstellen aus dem Internet mit Beschluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 19. März 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das englische Wort „Wellness“ sei mittlerweile als Begriff für Wohlfühlen, Wohlbe-finden und Gesundheit in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und werde in der Werbung allgemein für ein Konsumverhalten und einen Lebensstil verwen-det, der dem Einzelnen zur ungetrübten Lebensfreude verhelfen solle. „Ayur“ sei als charakteristischer Bestandteil der bekannten indischen Heilkunde „Ayurveda“ deutlich erkennbar. Ayurvedische Wellness werde - wie belegt - zahlreich auf dem Markt angeboten. In Verbindung mit den beanspruchten Waren weise die als Marke angemeldete Bezeichnung lediglich auf Beschaffenheit und Einsatzzweck hin. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-antragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen. In einem Zwischenbescheid des Senats sind der Anmelderin weitere Internet-Aus-drucke zum Beleg einer Verwendung der Bezeichnung „Ayur“ als Kurzform für „Ayurveda“ sowie bezüglich des Angebots von „Ayur Kräutertee“ und „Ayur Haus-teemischung“ zur Kenntnis gegeben worden. Die Anmelderin hat ihre Markenanmeldung aufrechterhalten. „Ayur“ trete nur in Verbindung mit weiteren erläuternden Wörtern auf, und zwar stets im Zusammen-hang mit Begriffen wie transzendentaler Meditation, Naturheilkunde und Psycho-therapie. Eine gedankliche Verbindung zu den vorliegend beanspruchten Waren könne das Wort „Ayur“ für sich nicht anregen, auch nicht zusammen mit „Well-ness“. Die Marke sei nicht unmittelbar warenbeschreibend. Zugunsten der Anmel-derin sei bereits die Marke 300 46 132 - AyurLaVie registriert. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Die Bezeichnung „AyurWellness“ entbehrt für „Tee, Kräutertee, alkoholfreie Getränke“ jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterschei-dungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende - 4 - konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-sprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungs-kraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdein-stanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender be-schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterschei-dungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (stRspr.; vgl BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Die angemeldete Bezeichnung setzt sich - für das Publikum unverkennbar - aus den beiden Bestandteilen “Ayur” und “Wellness” zusammen. „Ayur“ ist, wie sich aus den der Anmelderin in der Beschwerdeinstanz übersandten Internet-Belegen eindeutig ergibt, die Kurzform für „Ayurveda“. Hierbei handelt es sich um eine tra-ditionelle indische Heilkunde (bzw. Anleitung zu gesunder Lebensführung), die seit geraumer Zeit auch im Inland zur Anwendung kommt und sich großen Interesses erfreut; die Anmelderin räumt dies der Sache nach selbst ein. Den Bedeutungsgehalt des - ursprünglich englischen, mittlerweile aber in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen - Wortes Wellness hat die Marken-stelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Be-zug genommen. Wellness-Getränke unterschiedlicher Art werden von verschiede-nen Unternehmen angeboten. Dieser Begriff hat als Fachbezeichnung inzwischen Eingang in die Fachliteratur gefunden (Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, - 5 - 2. Aufl, S 393). Wellness wird deshalb unmittelbar warenbezogen, nämlich als Hinweis auf die erhoffte Wirkung beim Genuss der Getränke, verstanden. Diesem Zeichenbestandteil fehlt die Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem (einzigen) Betrieb aufgefasst zu werden. Der Senat hat dieses Wort erst kürzlich (Beschluss vom 9. März 2005, 32 W (pat) 271/03) u.a. für Getränke von der Eintragung zurückgewiesen. In der Zusammenfassung von „Ayur“ und „Wellness“ ist keine andere Beurteilung geboten. Die Schreibweise als solche - Zusammenschreibung unter Verwendung eines großen Anfangsbuchstabens für den zweiten Wortbestandteil - ist in der Werbung üblich, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen, und bewirkt für sich gesehen noch keinen markenmäßigen Eindruck. Der Gesamtbezeichnung wird daher nicht der Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem (einzigen) Ge-schäftsbetrieb entnommen. 2. Einer Eintragung steht weiterhin das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht registriert wer-den, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographi-schen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kön-nen. Eine derartige, unmittelbar warenbeschreibende Angabe stellt „AyurWell-ness“ nicht nur hinsichtlich der Einzelwörter, sondern gerade auch in der Zusam-menfassung (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD) dar. Bereits die Markenstelle hat belegt, dass die Bezeichnung „Ayurvedische Well-ness“ im Inland in Gebrauch ist und dass „Ayurvedischer Wellness-Tee“, „Ayur-veda-Tee“ bzw. „Ayurveda Tee“ (z.T. mit weiteren Sortenbezeichnungen wie Vata, Kapha und Pitta) angeboten wird. Der Senat hat zusätzlich die Verwendungsfor-men „Ayur Kräutertee“ und „Ayur Hausteemischung“ ermittelt. Da die Schutzfähig-keit von Marken stets im Blick auf die beanspruchten Waren beurteilt werden muss, scheidet eine Schutzgewährung für „Tee, Kräutertee“ aufgrund dieser be-- 6 - legten Verwendungsformen aus. Insoweit besteht ein (aktuelles) Allgemeininte-resse an der Freihaltung von Monopolrechten. Aber auch für „alkoholfreie Ge-tränke“ ist keine andere Beurteilung möglich, da „AyurWellness“ auch für diese als unmittelbar beschreibende (Bestimmungs-)Angabe dienen kann, mithin zumindest ein zukünftiges Freihaltungsinteresse nicht sicher ausgeschlossen werden kann. 3. Aus der Schutzgewährung für die Marke „AyurLaVie“ für (unterstellt) gleiche Waren vermag die Anmelderin keine Ansprüche herzuleiten. Abgesehen davon, dass „LaVie“ mit der mehrfach zurückgewiesenen Bezeichnung „Wellness“ nicht unmittelbar vergleichbar ist, führen inländische Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer an-spruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über den Mar-kenschutz zu befinden haben. Die Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Viereck Dr. Albrecht ist wegen Urlaubs an der Unter-schrift verhindert. Viereck Kruppa WA
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