BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 124/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 42 028.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: 1. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 26. Oktober 1999 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge siehe Abb. 1 am Ende für "Fahrverkauf (außer Haus) zur Belieferung von Kunden mit Le-bensmitteln". Mit Verfügung vom 20. Januar 1999 wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, die vorgenannte Dienstleistung könne nicht zugelassen werden. Ein Fahrverkauf sei ein Warenabsatz. Dafür kämen Waren zB der Klasse 29 und 30 in Frage. Al-lenfalls sei ein Fahrverkauf eine reine Zustellung nach Klasse 39. In Klasse 42 gehöre ein Fahrverkauf nicht. Hierbei gehe es um Dienstleistungen wie "Verpfle-gung von Gästen". Die Außer-Haus-Verpflegung werde nur im Rahmen von Party-service und Catering geschützt. Schon der Lieferservice mit warmen Fertigge-richten, die an der Haustüre abgegeben würden, sei ein Warenabsatz der Klas-sen 29 und 30. - 3 - Mit Verfügung vom 29. Juni 1999 wurde die Anmelderin durch das Patent- und Markenamt erneut darauf hingewiesen, daß die Anmeldung Mängel aufweise. Die Dienstleistung "Fahrverkauf" (außer Haus) zur Belieferung von Kunden mit Le-bensmitteln sei in der vorgelegten Form nicht zulässig. Die Eintragung für eine Dienstleistung setze voraus, daß es sich um Leistungen handele, die eine selb-ständige Bedeutung im Wettbewerb hätten und nicht nur dem Vertrieb/Verkauf der eigenen Waren dienten. Zulässig als Dienstleistung in Klasse 42 seien dement-sprechend Dienstleistungen wie die "Verpflegung von Gästen außer Haus; Party-service; Catering; Lieferung von Lebensmitteln im Auftrag Dritter". Mit Beschluß vom 26. Oktober 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 30 - die Anmeldung unter Hinweis auf die ergebnislose Aufforderung der Markenstelle vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und trägt zur Be-gründung vor, sie sei mit einer Dienstleistungsbezeichnung wie vorgeschlagen, nämlich "Lieferung von Lebensmitteln im Auftrag Dritter" einverstanden. Es han-dele sich bei der Organisation, die das Markenzeichen "COOKIES & MORE" be-nutzen wolle, um eine eigenständige Gesellschaft, die keine eigenen Waren im Fahrverkauf anbiete, sondern im Auftrag eines Dritten eine selbständige Dienstlei-stung durchführe. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem die Anmelderin die Dienstleistungsbezeichnung wie vorgeschlagen ge-ändert hat, hat sie ein bestimmtes Dienstleistungsverzeichnis gemäß § 32 Ab-satz 2 Nr 3 Markengesetz vorgelegt, so daß der angefochtene Beschluß aufzuhe-ben war. Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG). Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu - 5 - Abb. 1
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