BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 126/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 49 151.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: BPatG 152 6.70 - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klas-se 41 - vom 24. Juni 1999 und 13. Dezember 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge KULT-KÖLSCH-KARNEVAL für die Waren und Dienstleistungen "Ballettunterricht, Gesangsunterricht, Musikunterricht, Tanzunter-richt, Film-, Theater- und Musikproduktion, Filmvorführungen, Mu-sikdarbietung, Theateraufführung, Veröffentlichung und Heraus-gabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeug-nisse; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten". Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ua ausgeführt, für die In Frage stehenden Waren und Dienstleistungen sei der Markenbegriff glatt be-schreibend. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Wortkombination "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" beschreibe keines-falls die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, vielmehr sei die ange-meldete Wortfolge eigentümlich. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausge-schlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätz-lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6 581, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienst-leistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur - 4 - als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722, 723 "Lo-go"). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Mar-kengesetz genügt "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird diese Wortmarke als betriebli-che Kennzeichnung und nicht als rein beschreibende Angabe auffassen. "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" erfüllt durch die Aneinanderreihung von - nicht zu einem beschreibenden Gesamtbegriff führenden - Bestandteilen zumindest ein Min-destmaß an Originalität, das von einer reinen Sachaussage wegführt. Darüber hinaus steht auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz einer Eintragung nicht entgegen. Wie bereits bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt, fehlt es an einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe, so daß die Wettbewerber den beanspruchten Gesamtausdruck auch insoweit nicht benötigen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu
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