BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 127/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 398 70 715.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. September 2001 durch die Richterin Klante als Vorsitzende, Rich-ter Engels und Richter Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes, Marken-stelle für Klasse 41, vom 11. November 1999 wird im Umfang sei-ner Versagung aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge BPatG 152 6.70 - 2 - West Exciting Music ua für Telekommunikation, einschließlich Online-, On-Demand- und an-deren elektronischen Mediendiensten (soweit in Klasse 38 ent-halten), Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere Film-, Rund-funk- und Fernsehproduktionen, Erziehung und Unterhaltung in Form von elektronischen Informationen und interaktiven Online-diensten; Betrieb und Vermietung von Studios einschließlich Ein-richtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Musik, Filmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Freizeit- und Ver-gnügungsveranstaltungen, Theater-, Musik- und Musicaldarbie-tungen; Dienstleistungen eines Musikverlags; sportliche und kultu-relle Aktivitäten, bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Schallplat-ten, Compact Discs, Tonbänder, audiovisuelle Kassetten und Fil-me; Computersoftware, insbesondere für Online-, interaktive, CD-Rom- und Multimedia-Anwendungen; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate). Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 11. November 1999 in diesem Umfang zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, - 3 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "West Exciting Music" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr-leisten (vgl EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz.28 - Canon; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unter-scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). - 4 - Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinweist, ist der Wortfolge "West Exciting Music" nicht zu entnehmen. "West", ein Wort aus der englischen Sprache, hat die Bedeutung von "Westen". "Exciting", ebenfalls ein Wort aus der englischen Spra-che, bedeutet "erregend, anregend"; das ebenfalls aus dem Englischen stam-mende Wort "Music", bedeutet Musik. Insgesamt hat die Wortfolge die Bedeutung von "Anregende Musik aus dem Westen" oder "Anregende Musik des Westens". Ein als Marke verwendetes Zeichen nimmt der Verkehr jedoch in seiner Gesamt-heit mit allen seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl mwNachw). Eine beschreibende Sachaussage, die auf be-stimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hin-weist, ist der Wortfolge nicht zu entnehmen. Sie wird nach den Feststellungen des Senats (Internetrecherche vom 16. September 2001 - MetaGer) nicht als unmittel-bare Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen und/oder Waren ver-wandt. Vielmehr sind – wenn überhaupt - mehrere analysierende Zwischenschritte erforderlich, um die Wortfolge mit diesen Waren und Dienstleistungen in Verbin-dung zu bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Zeichen im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so ist es somit nicht ausgeschlossen, dass er es als Betriebskennzeichen empfindet. Es weist gerade deshalb, weil der Begriff "Musik aus dem Westen" oder "Musik des Westens" kein feststehender Begriff ist, eine gewisse Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, ent-gegensteht (vgl auch BGH GRUR 2001, 162, 163 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). An dem angemeldeten Zeichen besteht auch kein die Eintragung hinderndes Frei-haltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Markengesetz. - 5 - Danach sind nur von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen-heit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein ak-tuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinrei-chender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION, aaO). Auch hier kann für die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit nicht festgestellt werden, dass sie Art, Bestimmung oder sonstige Merkmale der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen bezeichnet. Ein beschreibender Charakter von einzelnen Markenworten reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit nicht aus (BGH RATIONAL SOFTWARE CORPORATION aaO). Konkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Freihaltebe-dürfnis an der angemeldeten Wortfolge fehlen ebenfalls. Der Senat konnte trotz Internetrecherche keine Tendenz dahingehend feststellen, dass sämtliche Worte in ihrer Gesamtheit zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren und/oder Dienstleistungen Verwendung finden werden. Klante Engels Sekretaruk
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