BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 131/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 49 080.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke techno-radio für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 25. Januar 2002 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt: elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Da-tenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger, Musikunterricht. Zur Begründung heißt es, "techno-radio" beschreibe den Gegenstand der Radio-sendungen bzw. den Inhalt von Datenträgern, die auch für Musik und Tanzunter-richt einsetzbar seien. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "techno-radio" sei für Waren ohne Hörfunkbezug niemals beschreibend. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurück-gewiesen wurde. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungs-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen ei-ner entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unter-scheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). "techno-radio" kommt im Hinblick auf die noch strittigen Waren und Dienstleistun-gen kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Die Ver-wendung von "techno-radio" als im Vordergrund stehende Sachangabe ist nicht nachweisbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwen-dung kommt es darauf an, ob dem Zeichen "techno-radio" allein wegen seiner sprachüblichen Form ein ohne weiteres ersichtlicher beschreibender Begriffsinhalt zu entnehmen ist. Dies ist nicht der Fall, zumal der Verkehr ein als Marke verwen- - 4 - detes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es kei-ner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Empfangsgeräte für Radiosendungen werden nicht für bestimmte Musik (hier Techno-, Tanzmusik o.ä.) angeboten, so dass "techno-radio" als Beschreibung für elektrische und elektronische Geräte ausscheidet. Dass Tanzmusik zu Lehrzwecken (etwa Tanzkurse) auf Datenträgern angeboten wird, hat schon mit Radio-Sendungen wenig zu tun. Ein Verständnis von "techno-radio", dass unter dieser Marke der musikalische Inhalt von Radiosendungen auf den Disketten etc. – die zu Lehrzwecken (Tanz- und Musikunterricht dienen könnten - beschrieben werden soll, erfordert zudem eine weitreichende Analyse: dies spricht für Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 1997, 627 - á la Card). "techno-radio" ist auch keine gebräuchliche Wortkombination, die der Verbraucher stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU). Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dieser Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeich-nung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle). Es ist auch keine Tendenz, "techno-radio" mit beschreibender Bedeutung für die strittigen Waren und Dienstleistungen zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar. - 5 - Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurück-weisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleitungs-verzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Hu
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