BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 133/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 34 986.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2000 und vom 7. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Agent4u hat das Deutsche Patent- und Markenamt teilweise wegen mangelnder Unter-scheidungskraft zurückgewiesen und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung, Telefonant-wortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von - 3 - elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kauf-hauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktfor-schung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-opti-mierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekom-munikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zu-gangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer Lese, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufga-benhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unter-richt aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Er-stellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekannt-schaften, Brief- und Chat-Freundschaften. - 4 - Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Kennzeichnung "Agent4u" handle es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wendeten sich an das allgemeine Publikum. "Agent4u" sei eine Zusammensetzung aus dem Wort "Agent" und dem Kürzel "4u" mit der Bedeutung von "for you"- "für Dich" oder "für Sie". "Agent" werde dabei verwendet als 1. Bezeichnung einer Software, die auf Anfrage bestimmte Informationen zurückliefere, die sie selbständig gesammelt habe 2. in der Netzwerktechnik gebräuchlicher Ausdruck für die Software in einem Netzelement, die für die Verwaltung dieses Elementes und die Kommunika-tion mit anderen Netzelementen zu verwaltungstechnischen Zwecken zuständig sei 3. Bezeichnung für die Mitarbeiter in einem Call Center, die dort mit der Abwicklung der Anrufe beschäftigt seien. Laut DUDEN Wörterbuch der New Economy verstehe man unter Agent in der IT auch ein Programm, das einen Auftrag annehme und diesen selbständig ausführe. Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handle, die in ungewöhn-licher Art und Weise einzelne, möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kom-biniere. "Agent4u" sei kein deutsches Wort und selbst die Übersetzung ergebe keine unmittelbar beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVI-DUELLE). Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Be-urteilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "Agent4u" als andere Schreibweise von "Agent for you" ansieht. Der Verkehr wird bei Werbe-slogans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifi-zierung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unter-schiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegen-über anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier; 2000, 163 – Partner with the Best). - 6 - Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "Agent", der Zahl "4" und dem Buchstaben "u". "Agent" ist – wie die Markenstelle belegt hat – ein mehrdeu-tiger Begriff. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil jedenfalls nicht feststellbar ist, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für Dich" – ohne analysie-rende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich unter anderem an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies sind aber in zuneh-menden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprachtrends aus dem englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb nicht auszuschlie-ßen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbraucher (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach als phantasievoll und damit herkunftshinweisend ansehen. Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "Agent for you = Agent für Dich" um keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt offen, was ein "Agent für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll. "Agent4u" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei der ausge-schriebenen Form "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchliche Wort-folge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH WRP 1999, 1169). Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gel-ten. Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH aaO – FOR YOU). - 7 - Auch die Konkretisierung mit "Agent" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwen-dung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (dort: Zigaretten etc.) zu Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, inso-weit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den vorliegenden Waren aus dem Elektronikbereich und den abstrakten Dienst-leistungen. Durch die Schreibweise erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere Note. Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie le-diglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merk-male der Dienstleistungen dienen kann. Wie oben dargestellt, fehlt "Agent4u" ein eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmals-bezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers we-cken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (BGH aaO - FOR YOU). - 8 - Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei-sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Hu
Full & Egal Universal Law Academy