BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 133/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 41 575.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa am 11. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 14. August 2003 angemeldete Wortmarke Aroma-Teebeutel ist für folgende Waren bestimmt: 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; 16: Filterpapier, gefüllte oder leere Teeaufgussbeutel aus Filterpapier, halterlose Teefilter aus Papier und/oder heißsiegelfä-higem Filterpapier, Teeverpackungen in Form von Beuteln, Tüten, Schachteln, Kartons und ähnlichen Umhüllungen aus Papier, Pappe oder Kunststoff; 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (der Internet-Auszüge beige-fügt waren) mit einem ersten Beschluss vom 15. Dezember 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Der Kombination beider Markenbestandteile werde der Verkehr den Sachhinweis entnehmen, die betreffenden Waren seien Teebeutel mit der Eignung, dem Tee Aroma zu verlei-hen. - 3 - Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Regierungsangestellten im höhe-ren Dienst besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 5. Mai 2004 zurückgewie-sen. Nach Ansicht der Erinnerungsprüferin fehlt der angemeldeten Marke zumin-dest jegliche Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter teilweiser Bezugnahme auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren vertritt sie die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung verfüge über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Es liege nur eine suggestive Andeutung vor, dagegen würden Wirkungsweise, Inhalt, Zielgruppe oder Funktion nicht ein-deutig beschrieben. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Be-zeichnung für die beanspruchten Erzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die be-anspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unter-scheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Be-schwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rn. 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es - 4 - sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch we-gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Un-terscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.: vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Der angesprochene Verkehr, insbesondere die Endverbraucher, wird der Wort-folge Aroma-Teebeutel keine Herkunftsangabe entnehmen, sondern eine produkt-bezogene Information. Für Tee und teeähnliche Erzeugnisse - unabhängig davon, ob diese für medizinische Zwecke (Klasse 5) oder Genusszwecke (Klasse 30) be-stimmt sind - wird der angemeldeten Bezeichnung die inhaltsbezogene Sachaus-sage entnommen, dass der betreffende Tee usw. in Beuteln vertrieben wird (was heute weitgehend üblich ist) und dass diese Beutel das Aroma des Tees bewah-ren, sei es schon bei der Lagerung, sei es beim Aufguss. Entsprechendes gilt für Teeverpackungen in Form von Beuteln und ähnlichen Umhüllungen aus Papier, Pappe oder Kunststoff. Soweit sich diese Waren nicht an Endverbraucher, son-dern an Teehersteller bzw. Teehändler richten sollten, wird die Sachinformation vermittelt, dass derartige Verpackungen vorteilhafte Auswirkungen auf die Erhal-tung des Aromas des jeweiligen zu verfüllenden Tees aufweisen. Für Filterpapier mag eine unmittelbar beschreibende Bedeutung zweifelhaft sein, wobei allerdings nach der Fassung des Warenverzeichnisses gefüllte oder leere Teeaufgussbeutel auch aus Filterpapier bestehen können. Der Erinnerungsbeschluss hat die Zu-rückweisung nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt, sondern ausdrücklich auf fehlende Unterscheidungskraft. Unter diesem Gesichtspunkt wird dem Begriff Aroma-Teebeutel auch für Filterpapier nicht der Hinweis auf die Herkunft so ge-kennzeichneter Produkte aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb entnommen. Ob sich die angemeldete Bezeichnung (in absehbarer Zukunft) für sämtliche be-anspruchten Erzeugnisse zu einer glatt warenbeschreibenden Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entwickeln wird und deshalb zusätzlich dem Allgemeininte-- 5 - resse an der Freihaltung von Monopolrechten unterliegt, kann als nicht entschei-dungserheblich dahingestellt bleiben. Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare deutsche Marken, kann diese letztlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inländi-sche Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbe-gründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z.B. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug ge-nommen. Viereck Dr. Albrecht Kruppa Wa
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