BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 138/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - die Marke 396 05 355 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 2. August 1996 für Feine Backwaren, Dauerbackwaren, Schaumzuckerwaren, Schaumküsse, Negerküsse eingetragene Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der seit 15. April 1991 für - 3 - Getrocknete, geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnuss-kerne, Nüsse, Mandeln und Cashew-Kerne; Kartoffelchips und Kartoffelsticks; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Wei-zen-, Reis- und Maisprodukte für Knabberzwecke; frittiertes Kar-toffelgebäck; Konditorwaren; Backwaren, insbesondere Mürbe-, Spritz-, Waffel-, Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck; Waf-feln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere süßes und salziges Sandwich-Gebäck, Hefeteiggebäck, Dauer-backwaren, insbesondere Hart- und Weichkekse, Schokolade, Schokoladewaren in Riegelform, Zuckerwaren, insbesondere Rie-gel, Bonbons, Fondanterzeugnisse und Krokant; Marzipan; Brot-aufstrich, nämlich eine überwiegend aus Nüssen und/oder Erd-nüssen bestehende Creme; Puffmais, Maisflocken; Getreideprä-parate für Nahrungszwecke, nämlich zubereitete Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen, Früch-ten, Fruchtpulver, Weizenkeimen, Zucker und/oder Honig; ver-zehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und halbfes-te Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten herge-stellt werden. eingetragenen Wort/Bildmarke 1 174 933 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergan-gen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der zur Vermei-- 4 - dung von Verwechslungen erforderliche Markenabstand auch im Hinblick darauf, daß identische Waren beansprucht werden, eingehalten sei, da der Wortbe-standteil „Der süße Wolf“ als Einheit angesehen werde. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß „Wolf“ bei beiden Zeichen prägend sei. Die angespro-chenen Verbraucher würden den jeweiligen übrigen Markenbestandteilen wegen deren beschreibenden Charakters keine Beachtung schenken. Auch eine mittel-bare Verwechslungsgefahr sei zu befürchten. Der „Süße Wolf“ werde bei den Verbrauchern die Assoziation einer „süßen“ Produktlinie der Widersprechenden erwecken. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 1998 und vom 7. Februar 2000 aufzuheben. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug und weist ergänzend darauf hin, daß selbst die Markeninhaberin weitere - nicht im Streit be-findliche - Marken mit dem Bestandteil „Wolf“ verwende. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. - 5 - Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Mar-ke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit ei-ner eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma). Was die Waren betrifft, stehen sich teilweise identische und teilweise mehr oder weniger ähnliche Produkte gegenüber, die von breitesten Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen ohne besondere Aufmerksamkeit gegenüber den verwendeten Kennzeichnungen erworben werden. Bei mangels entge-genstehender Anhaltspunkte anzunehmender durchschnittlicher Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke sind an den zur Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, die von der ange-griffenen Marke jedoch eingehalten werden. Beim Vergleich der Marken ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2000, 506, 509 – Attaché/Tisserand). Infolge der völlig unterschiedlichen bildlichen Gestaltung scheidet eine visuelle Verwechslungsgefahr aus. Was die klangliche Verwechs-lungsgefahr betrifft, ist zu berücksichtigen, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware unmißverständlich zu bezeichnen (BGH, aaO). Damit stehen sich „Wolf Bergstraße Intersnacks“ bei der Widerspruchsmarke und „Der Süße Wolf“ bei der angegriffenen Marke gegenüber. Es besteht kein Grund für den Verbraucher, den Bestandteil „Der süße“ wegzulas-sen. „Wolf“ ist ein weit verbreiteter deutscher Familienname, der auch häufig in - 6 - Firmen und Marken Verwendung findet. Die angesprochenen Verbraucher werden sich deshalb an der Wortkombination „Der süße Wolf“ in ihrer Gesamtheit orientie-ren, wobei das Adjektiv „süß“ die Funktion einnimmt zu bestimmen, welcher „Wolf“ von vielen es ist. Darüber hinaus stellt diese Wortzusammensetzung eine begriffli-che Einheit dar, so dass auch deshalb eine Verkürzung auf den Bestandteil „Wolf“ nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl BGH GRUR 2000, 883, 885 „PAPPAGALLO“). Es besteht auch keine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen und sie nur einem Unternehmen zuzuordnen. Es ist weder vorgetra-gen, noch ersichtlich, daß die Widersprechende über eine Markenserie mit dem Stammbestandteil „Wolf“ verfügt. Andere Gründe, weshalb eine fälschliche Zu-ordnung zum Unternehmen der Widersprechenden möglich sein könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Absatz 1 MarkenG wird abgesehen. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk br/Hu - 7 - Abb. 1 Abb. 2
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