BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 139/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 47 345.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 31. Januar 2001 aufgehoben. G r ü n d e BPatG 152 6.70 - 2 - I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke "CIRQUE BOUFFON" zunächst "für die Waren/Dienstleistungen Klasse 16, 41, 9 Unterhaltung, kulturelle Aktivität, Musikdarbietung". Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handele. "CIRQUE" sei französisch und heiße Zirkus; "Bouffon" heiße spaßig, ulkig, possenhaft. Damit sei ein spaßi-ger, ulkiger, possenhafter Zirkus beschrieben. Der Eintragung der Waren stehe entgegen, dass sie nur nach ihrer Klasse und nicht im einzelnen benannt seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Be-schwerdeverfahren benannte er die beanspruchten Waren mit Schreiben vom 24. April 2001 wie folgt: "geforderte Einzelbenennung der Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, sowie Geräte zur Aufzeichnung, Über-tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; geforderte Einzelbenennung der Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Photographien." - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivität, Musikdar-bietung" haben den Anmeldetag vom 24. Juni 2000, den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die weiter beanspruchten Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, sowie Geräte zur Aufzeich-nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Druckereierzeugnisse und Photographien" dagegen haben den Anmeldetag vom 24. April 2001, dem Tag, an dem die zunächst nur der Klasse nach beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 im einzelnen benannt wurden (§§ 33 Abs 1; 32 Abs 2 MarkenG). Diese nach-trägliche Einzelbenennung ist keine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses der beanspruchten Waren; es handelt sich vielmehr um eine die Feststellung des Schutzumfangs ermöglichende Konkretisierung. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es nämlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem groß-zügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungs-kraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd- - 4 - sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorer-wähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "CIRQUE BOUFFON" kann allgemein keine im Vordergrund stehende Sachaus-sage entnommen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind hier die breite Masse der Verbraucher. Nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (vgl BGH, BlPMZ 1995, 444 - quattro) werden die beanspruchte Marke nicht in das Deutsche übersetzen können und sie deshalb als Phantasiebegriff verstehen, weshalb das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht feststellbar ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass "CIRQUE BOUFFON" stets als sol-ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (zB … am 11. März 2002) findet man überhaupt keine beschreibende Verwendung, sondern lediglich einen Hinweis auf die Künstlergruppe gleichen Namens, zu der der Anmelder gehört. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Bei fremdsprachigen Ausdrücken, deren Gehalt nicht ohne weiteres vom inländischen Publikum erfasst wird, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine frei-haltebedürftige beschreibende Verwendung des ausländischen Ausdrucks im In-land wahrscheinlich ist. "CIRQUE BOUFFON" ist von der Markenstelle mit spaßi-ger, ulkiger, possenhafter Zirkus" übersetzt worden. Für die Waren "Schallplatten" und "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" ist die Marke auch in dieser Übersetzung nicht beschreibend. Beim Zirkus steht die visuelle Wahrnehmung im Vordergrund, die nicht auf Schallplatten gepresst wer-den kann. Eine beschreibende Funktion für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertra- - 5 - gung und Wiedergabe von Ton und Bild liegt fern, da diese nicht speziell für einen "spaßigen Zirkus" angeboten werden. Die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung", "kulturelle Aktivität" und im weitesten Sinne auch "Musikdarbietung" können Zirkus bzw zirkusähnliche Veran-staltungen sein. Bei Magnetaufzeichnungsträger (etwa in Form von bespielten Videokassetten), Druckereierzeugnissen (etwa in Form von Programmen) und Fotografien (etwa der Künstler in Aktion) kann ein "spaßiger Zirkus" durchaus der Inhalt sein. Allerdings ist eine beschreibende Verwendung - für einen Zirkus im Inland - in französischer Sprache nicht ohne weiteres vorstellbar, da große Teile der Ver-kehrskreise diese Übersetzung nicht vornehmen können. CIRQUE BOUFFON ist daher nicht geeignet zur (unmiss-)verständlichen Beschreibung dieser Waren zu dienen. "CIRQUE BOUFFON" ist auch keine Werkkategorie, wie es etwa der italienische Ausdruck "Opera buffa" für eine komische Oper oder die französische Bezeich-nung "Opéra comique" für eine mit gesprochenen Dialogen durchsetzte Spieloper sind. Der Charakter des "Bouffon" ist möglicherweise einer Kunstfigur der Gro-teske entlehnt (www.showkolade.de/Kuenstler.htm) oder vielleicht auch eine Be-zeichnung für die Randfiguren der Gesellschaft - die Querdenker und Grotesken (www.kulturboerse-freiburg.de/files/29.htm) und beschreibt in der Verbindung mit "Cirque" nichts. - 6 - Somit sind keine Tatsachen feststellbar, die es mit einer gewissen Wahrschein-lichkeit erwarten lassen, dass "CIRUQUE BOUFFON" im Inland als - auch zukünf-tig - eindeutige Merkmalsbezeichnung dienen kann. Winkler Klante Sekretatuk Hu
Full & Egal Universal Law Academy