BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 140/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 396 28 509 hat der 32. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. April 1999 und vom 1. März 2000 aufgehoben. Die Marke 396 28 509 wird gelöscht. G r ü n d e I Gegen die für 35: Unternehmens- und Personalberatung; 41: Verlagstätigkeit, nämlich die Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern und Skripten, Veranstaltung von Schulungs- und Fortbildungssemi-naren, Entwicklung von ausbildungsbezogenen Schulungs- und Fortbildungsprogrammen sowie Beratungskonzepten - 3 - am 28. Juni 1996 angemeldete und am 25. Oktober 1996 eingetragene Wortbild-marke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der seit 8. Januar 1987 für „Unternehmensberatung, Beratung und Training von Führungs-kräften auf den Gebieten Management und Organisation“ eingetragenen Wortbildmarke 1 101 009 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass „intégro“ der spani-sche Ausdruck für rechtschaffen, unbestechlich, integer sei und damit eine - 4 - schutzunfähige Eigenschaftsangabe vorliege, die nicht in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke falle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Nr. 1 Nr. 2, § 42 Nr. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitraum und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, ins-besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-älteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch. Beide Marken be-anspruchen Schutz für Unternehmensberatung; diese kann auch in Form von Per-sonalberatung angeboten werden. Die durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen „Beratung und Training von Führungskräften auf den Gebieten Management und Organisation“ können auch in Form der von der angegriffenen Marke beanspruchten „Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern und Skrip-ten“, „der Veranstaltung von Schulungs- und Fortbildungsseminaren“, sowie der „Entwicklung von ausbildungsbezogenen Schulungs- und Fortbildungsprogram-men sowie Beratungskonzepten“ geschehen. - 5 - Die Widerspruchsmarke verfügt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung von „integra“ wegen beschreibender Anklänge in Richtung „integer“ kann nicht festgestellt werden. Diese Deutung ist weder zwangsläufig (genauso denkbar ist eine Assoziation in Richtung integrativ) noch erschließt sie sich ohne weiteres, sondern allenfalls durch mehrere gedankliche Zwischenschritte, die dem Verbraucher bei der Be-trachtung von Marken gerade nicht unterstellt werden dürfen. Die in Frage stehen-den Dienstleistungen werden nur von Fachleuten in Anspruch genommen, die er-fahrungsgemäß Kennzeichnungen zumindest eine gewisse Aufmerksamkeit ent-gegenbringen. Demzufolge ist ein deutlicher Markenabstand erforderlich, den die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht einhält. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks des angegriffenen Zeichens ist der Erfahrungssatz zu berück-sichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHE/TISSERAND). Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall einem Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegrün-dende Bedeutung zukommt. Dies ist dann anzunehmen, wenn dieser Bestandteil der Marke deren Gesamteindruck prägt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 175 mwNachw). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegrif-fene Zeichen mit „Integra“ benennen werden, da die übrigen Wortbestandteile der Marke „International“ und „Unternehmensentwicklung“ rein beschreibender Natur sind und die Wortbestandteile in ihrer Gesamtheit eine Länge erreichen, die sich zur mündlichen Benennung nicht mehr eignet. Somit stehen sich verwechslungs-relevant „Integra“ und „intégro“ gegenüber, die klanglich bis auf den letzten Buch-staben identisch sind. Da der angesprochene Verbraucher nach der Lebenserfah-rung mehr auf die Wortanfänge achtet, die hier in den ersten fünf von sechs Buch-staben identisch sind, halten die Marken den zur Vermeidung von Verwechslun-gen erforderlichen Abstand nicht ein. - 6 - Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu Abb. 1 Abb. 2
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